Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt

 

  1. die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Selfkant Nr. 43 – In der Wischsteg, Tüddern unter Ausweisung eines „Mischgebietes“ sowie „Verkehrsflächen“. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem der Einladung als Anlage beigefügten Lageplan und umfasst das Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nrn. 39 sowie die Flurstücke Gemarkung Tüddern, Flur 3, Nrn. 699, 855 und 864 (jeweils teilweise) 

 

  1. Zu dem unter 1. Benannten Verfahren

 

·         die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen

·         die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 


Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage der von der Bezirksregierung Köln genehmigten Städtebaulichen Entwicklungsplanung „Arrondierung Tüddern“ und die für die beantragten Änderungen des Flächennutzungsplanes bestätigte Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung vom 20. Januar 2015 können   nunmehr am Nordrand von Tüddern weitere bauleitplanerische Maßnahmen umgesetzt werden.

 

So ist für die einzelnen Teilbereiche dieses Areals die Aufstellung von Bebauungsplänen vorgesehen; hier: die Aufstellung des sog. einfachen Bebauungsplanes Selfkant Nr. 43 – In der Wischsteg, Tüddern.

 

Das Plangebiet umfasst das Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 39 sowie die Flurstücke Gemarkung Tüddern, Flur 3, Nrn. 699, 855 und 864 (jeweils teilweise) und ist aus der der Einladung als Anlage beigefügten zeichnerischen Darstellung ersichtlich. Auf den Flächen sollen ein „Mischgebiet“ sowie „Verkehrsflächen“ dargestellt werden.

 

Im Bebauungsplan sollen lediglich eine 5 m breite Eingrünung entlang der südlichen und nördlichen Ränder des Plangebietes, die Lage des Baufensters sowie die Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet)  und die erschließenden Verkehrsflächen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB.

 

Nach kurzer Rückfrage durch Herrn Grein und Herrn Hamers ließ der Bürgermeister über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig