Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Herr Stassen erklärte sich auch für diesen Tagesordnungspunkt für
befangen.
Sachverhalt:
Nach zwischenzeitlich erfolgter Änderung der Verfahrensregeln, insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Umweltbelange, war nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln eine erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) notwendig. Auf eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) konnte verzichtet werden.
A1 Verfahrensstand
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III - soll auf den Grundstücken Gemarkung Tüddern, Flur 3, Nr. 15 (teilweise), Nr. 16 (teilweise), 17 (teilweise), 18 (teilweise), 19 (teilweise), 20, 22, 23, 759 (teilweise), und 769 (teilweise), die Darstellung von „Gemischten Bauflächen“ in „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fachmarktzentrum“ geändert werden. Ziel ist die Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsnutzungen.
Auf den Grundstücken Gemarkung Tüddern, Flur 3, Nr. 15 (teilweise) und Nr. 16 (teilweise), soll die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gemischte Baufläche“ geändert werden.
Des Weiteren soll auf dem Grundstück Gemarkung Tüddern, Flur 3, Nr.11 (teilweise), 12, 15 (teilweise), 18 (teilweise), 19 (teilweise), 349 (teilweise) und 699 (teilweise), die Darstellung von „Gemischten Bauflächen“ in „ Straßenverkehrsfläche “ geändert werden.
Der Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III - wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 40/2014 vom 5. Oktober 2014 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 40/2014 vom 5. Oktober 2014 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplanes unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Aufstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 11/2015 vom 15. März 2015 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Planentwurf zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III - mit Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 23. März 2015 bis einschließlich 23. April 2015 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 wurden, unter Fristsetzung bis zum 20. März 2015, von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Planentwurf des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III - nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Planentwurf zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III - in der Zeit vom 21. November 2014 bis einschließlich 22. Dezember 2014 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausgelegen hat.
B Beratung, Abwägung und
Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen
Die Beteiligte weist mit Schreiben vom 19. März 2015 auf folgendes hin:
„…
Aus den von Ihnen nunmehr bereitgestellten Unterlagen ergeben sich für
die agrarstrukturellen Belange neue Aspekte durch die Festlegung und Umsetzung
des Kompensationsbedarfs. Mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan wird ein
externer Kompensationsbedarf i.H.v. 50.000 Ökopunkten ermittelt und bezüglich
der Umsetzung auf Regelungen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises
Heinsberg verwiesen.
Somit weisen wir vorsorglich darauf hin, dass bei der Inanspruchnahme
von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf
agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist. Es ist möglichst zu
vermeiden, für die Kompensation Flächen aus der Nutzung zu nehmen (§ 15 Abs. 3
BNatSchG). Selbst kleinflächige Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
zur Kompensation, insbesondere im Falle von Aufforstungen, können bereits
agrarstrukturelle Nachteile mit sich bringen. Daher weisen wir besonders auf
die Angebote der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft hin, die Möglichkeiten
der produktionsintegrierten Kompensation bietet.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
B.2.2 Kreis
Heinsberg – Gesundheitsamt
Die Beteiligte weist mit Schreiben vom 17. März 2015 auf folgendes hin:
„Aus amtsärztlicher Sicht bestehen Bedenken
gegen den o.a. Bebauungsplan.
Da eine nächtliche Lärmbelästigung ab 30 dB gesundheitliche
Auswirkungen bedingen kann, sollte aus Gründen des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes die nächtliche Lärmbelästigung für die Anwohner auf 30 dB
begrenzt werden.
Ferner sollten Parkplätze so geplant werden, dass die Lärmimmissionen,
z.B. durch Türenschlagen, die vorgegebenen Richt- und Grenzwerte nicht
überschreiten. Der Lieferverkehr sollte auf die Tageszeiten von 6 bis 22 Uhr
beschränkt werden oder bei der Berechnung der nächtlichen Lärmbelästigung
berücksichtigt werden.
Sofern die weiteren im Umweltbericht aufgeführten Maßnahmen bei der
weiteren Planung Berücksichtigung finden, bestehen aus amtsärztlicher Sicht
keine weiteren Bedenken.“
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
B.2.3 Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Die Beteiligte weist mit Schreiben vom 3. Februar 2015 auf folgendes hin:
„Das o.a. Plangebiet wird im Süden, im Bereich der heutigen Einmündung
Wirtschaftsweg (Millener Weg) in die Landesstraße 228 (Sittarder Straße), von
der L 228 innerhalb der Ortsdurchfahrt Tüddern begrenzt. Abschnitt 1, Station
0,360.
Baulastträger der Landesstraße ist das Land Nordrhein-Westfalen.
Gegen den o.a. Bebauungsplan werden keine Bedenken erhoben, wenn
folgendes beachtet wird:
Im Zuge des Ausbaus des „Millener Weges“ ist auch der Ausbau der
Einmündung L 228/Millener Weg geplant. Hierzu ist der hiesigen Niederlassung
frühzeitig vor Baubeginn eine entsprechende Ausführungsplanung der hiesigen
Niederlassung zur Prüfung vorzulegen.
Die Kosten des Knotenpunktausbaus trägt gemäß § 34 (4) StrWG NRW die
Gemeinde Selfkant als Veranlasser. Evtl. Straßenmehrflächen, die in die Baulast
und Unterhaltung des Landes fallen, sind durch die Gemeinde einmalig an den
Landesbetrieb Straßenbau abzulösen.
Evtl. Kosten für Lärmschutzmaßnahmen, die durch den Ausbau der
Einmündung L 228/Millener Weg verursacht sind, trägt die Gemeinde.
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
B.2.5 RWE Power AG
Die Beteiligte weist mit Schreiben vom 27.
Januar 2015 auf folgendes hin:
„Wir weisen darauf hin, dass
die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5000 im Plangebiet Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humöse Böden sind empfindlich
gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln
die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so
dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen
Setzungen reagieren können. Das Plangebiet ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen,
bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich,
erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften
der DIN 1054 „Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN
18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die
Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
B.2.6 Bezirksregierung Arnsberg
Die Beteiligte weist mit Schreiben vom 30.
Januar 2015 auf folgendes hin:
„…
Des Weiteren ist der Bereich
des Planungsgebietes nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.:
61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Daher sollte bei den
Planungen folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren
ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen in diesem
Zusammenhang an die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgensweg 2 in 50935 Köln
eine Anfrage zu stellen, und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband um
Stellungnahme zu bitten.
Abschließend sei hier
erwähnt, dass eine Erlaubnis das befristete Recht zur Aufsuchung des
bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen gewährt.
Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung)
des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge
auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte
Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B.
Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und
Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen
Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls
in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
B.2.7 Kreis
Heinsberg – Untere Immissionsschutzbehörde
Die Beteiligte weist mit Schreiben vom 21. Januar 2015 auf folgendes hin:
„Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
bestehen gegen die o.g. Planung keine Bedenken, sofern die maßgeblichen
Immissionsrichtwerte nach 6.1 und 6.2 der TA-Lärm für die jeweiligen Gebiete
eingehalten werden. Dies ist in den Baugenehmigungsverfahren, unter Umständen
durch die Vorlage einer schalltechnischen Prognoserechnung eines staatlich
anerkannten Schallgutachters, nachzuweisen.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu beachten.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
B.2.8 Gemeente
Sittard-Geleen
Die Beteiligte weist mit dem der
Einladung als Anlage beigefügten Schreiben vom 17. März 2015 nebst Gutachten
der BRO vom 11. März 2015, das ebenfalls als Anlage beigefügt war, auf Bedenken
hin.
Beschlussvorschlag:
Nach
§ 4 a Abs. 5 Satz 1 BauGB sind bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben können, die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaats
nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
Erhebliche Auswirkungen i.S.d. § 4 a Abs. 5 Satz 1 BauGB liegen vor, wenn die
Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche
Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde hat.
Nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
aufeinander abzustimmen. Dieses interkommunale Abstimmungsgebot stellt eine
besondere Ausprägung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) dar. Befinden sich
benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von
ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gemeinde Gebrauch
machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dabei dem Interesse der Nachbargemeinde, vor
Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt einen
Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und fordert dazu eine
Koordination der gemeindlichen Belange. Selbst wenn eine Gemeinde keine
planerischen Absichten für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, kann
sie sich gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihrem Gebiet zur
Wehr setzen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen
Abwägungsgebots liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im
Urteil vom 01.08.2002 (4 C 5/01) darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen
Vorstellungen selbst zu dem Preis von gewichtigen Auswirkungen für die
Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in
Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer
förmlichen Planung unterliegt. Daraus folgt, dass sich eine Gemeinde gegen
unmittelbare Auswirkungen hinreichend gewichtiger Art durch Bauleitpläne auf
dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen kann. Maßgebend sind insoweit
die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung
und Entwicklung der Nachbargemeinde. Ob unmittelbare Auswirkungen gegeben sind,
lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
im Einzelfall entscheiden. Die möglichen Auswirkungen müssen sich dabei stets
auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinden beziehen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995, - 4 NB 42.94 = BRS 57 Nr. 5; Urteil vom
01.08.2002, - 4 C 5.01 = BVerwGE 117, 25, 32).
Das
OVG NRW hat zuletzt im Urteil vom 02.10.2013 (7 D 19/13.NE) entschieden, dass
im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen ist, ob
sich die Zulassung eines Vorhabens unmittelbar und gewichtig auf die
Nachbargemeinde auswirkt. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung würden sich
etwa dass zeigen, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde
die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder
die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Ein bestimmter
„Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss sei zwar
gesetzlich nicht vorgegeben. In der Tendenz könne aber - faustformelartig -
davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von
mehr als 10 % als gewichtig anzusehen seien. Allerdings müsse das
10 %-Kriterium im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen
gewertet werden. Bei der Handhabung des 10 %-Kriteriums müsse beachtet
werden, dass von unmittelbaren städtebaulichen Auswirkungen gewichtiger Art
eines Einzelhandelsvorhabens erst nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des
Einzelfalls z.B. dann gesprochen werden könne, wenn in
der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in
Frage gestellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig
verändert wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn in der benachbarten
Gemeinde ansässige Einzelhandelsunternehmen in Folge der ihnen auf dem Gebiet
der Vorhabengemeinde erwachsenen Konkurrenz zur Aufgabe gezwungen werden und
darüber entweder die branchenmäßige Versorgung der eigenen Gemeindeangehörigen
in Gefahr geriete oder städtebauliche Probleme wie Verödung von (Neben-)
Zentren, Entstehung eines Trading-Down-Effekts o.ä. sich abzeichneten.
Ungeachtet
der Frage, ob sich die Gemeinde Sittard-Geleen als Gemeinde in einem
Nachbarland vollumfänglich auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen kann oder das
Abstimmungsgebot nach § 4 a Abs. 5 BauGB ihr nur einen geringeren Schutz
verleiht, ist eine Verletzung von Nachbarrechten der Gemeinde Sittard-Geleen
jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB
eingehalten sind. Die Gemeinde Sittard-Geleen als niederländische Gemeinde kann
sich insoweit nicht auf weitergehende Rechte als eine deutsche Gemeinde
berufen.
Die Auswirkungen der geplanten
Bauleitplanung auf die Nachbargemeinden wurden durch die Gutachter der CIMA mit
Gutachten vom 04.03.2014 untersucht. Die Gutachter prognostizieren
Umsatzumverteilungen zu Lasten der Innenstadt von Sittard in den Sortimenten
Nahrungs- und Genussmittel von ca. 0,4 %, Bekleidung/Wäsche von 1,5 %,
Schuhe/Lederwaren von 2,6 % und Hausrat/Glas/Porzellan von ca. 4,9 % des
aktuellen Umsatzes. In allen Fällen liegen damit die ermittelten Umsatzverluste
deutlich unterhalb dem 10 %-Schwellenwert.
Es ist entgegen der Ausführungen in
dem Einwendungsschreiben nicht ersichtlich, dass bei den prognostizierten
Umsatzumverteilungen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf den
Einzelhandel zu befürchten sind und in der Gemeinde Sittard-Geleen die
verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage gestellt oder die
Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert wird. Die
detaillierten Ausführungen hierzu sind dem Gutachten der CIMA vom März 2014 und
April 2015 zu entnehmen.
Die durch die Gemeinde Sittard-Geleen
im Einwendungsschreiben vom 20.03.2015 geltend gemachten Bedenken verbleiben
dagegen pauschal und können nicht nachvollzogen werden. Ein Umschlagen der
absatzwirtschaftlichen Auswirkungen der durch die Planung ermöglichten
Einzelhandelsbetriebe in städtebauliche oder raumordnerische Wirkungen im Sinne
einer Funktionsstörung der zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde
Sittard-Geleen werden bei den im Bebauungsplan zugelassenen Verkaufsflächen
gutachterlich ausgeschlossen. Den Bedenken kann daher nicht gefolgt werden.
Soweit in dem Einwendungsschreiben
auf Grundlage der Stellungnahme der BRO fachliche Kritik an dem Gutachten der
CIMA vom März 2014 geübt wird, kann dem auch nicht gefolgt werden. Das
Gutachten der CIMA kann Basis für die bauleitplanerische Abwägung sein. Die
Gemeinde Selfkant hat keine Anhaltspunkte dafür, die von den Gutachtern
gewählte Methodik anzuzweifeln. Die Gemeinde Selfkant hat trotzdem die Stellungnahme
der Gemeinde Sittard-Geleen zum Anlass genommen, eine erneute Stellungnahme der
CIMA einzuholen. Die CIMA hat deshalb im April 2015 zu dem Gutachten der BRO
Stellung genommen. Die CIMA hat sich in dem Gutachten im Einzelnen mit der
Kritik der Gutachter der BRO auseinandergesetzt. In der Stellungnahme der CIMA
wird insbesondere zu den wesentlichen Kritikpunkten, dass eine gründliche
Auswirkungsanalyse fehle, die benutzten Kenndaten veraltet seien, und den
BRO-Bedenken zu den Auswirkungen auf das Zentrum von Sittard Stellung genommen.
Die CIMA hat dabei die Stellungnahme zum Anlass genommen, die dem Gutachten vom
März 2014 zugrundeliegenden Kenndaten zu aktualisieren. Es hat eine erneute
Bestandsaufnahme der Nahversorgung im Sittarder Stadtteil Nord-Ost im April
2015 stattgefunden. Die Daten wurden aktualisiert.
Die
CIMA kommt aufgrund der prognostizierten Umsatzumverteilungen und der
aktualisierten Daten zu dem Ergebnis, dass die von der BRO angeführten
Befürchtungen hinsichtlich der negativen Auswirkungen auf die Innenstadt von
Sittard unberechtigt seien. Der innerstädtische Einzelhandel von Sittard stehe
weniger vor der Herausforderung der Flächenerweiterungen, die durch den
Bebauungsplan in Tüddern zugelassen wird, als vielmehr vor einem verschärften
innerörtlichen Wettbewerb. Es ist insoweit jedoch nicht Aufgabe der
Bauleitplanung, Wettbewerb zwischen den Einzelhandelsbetrieben zu steuern.
Negative städtebauliche Folgen werden durch die geplante Bauleitplanung
jedenfalls ausgeschlossen.
Die
CIMA setzt sich auf den Seiten 12 ff. auch mit den Bedenken der BRO
hinsichtlich des Umfangs der geplanten Einzelhandelsnutzungen auseinander. Die
CIMA stellt insoweit fest, dass dem Ortsteil Tüddern im kommunalen
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Gemeinde Selfkant die Funktion eines
Hauptzentrums für die Gemeinde zugewiesen bekommen hat.
Ausgehend
von den Feststellungen der CIMA in den Gutachten vom März 2014 und April 2015,
in denen sich die CIMA mit den Einwendungen der Gemeinde Sittard-Geleen im
Einzelnen auseinandersetzt, kann eine Beeinträchtigung der Nachbargemeinden
einschließlich der Gemeinde Sittard-Geleen ausgeschlossen werden. Den Bedenken
kann deshalb nicht gefolgt werden und werden weggewägt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Mit Schreiben vom 11. März 2015, hier eingegangen am 21. April 2015, teilt der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland – folgendes mit:
B.2.9 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Die Beteiligte weist mit Schreiben vom 11. März 2015 (Posteingang 21. April 2015) auf folgendes hin:
„Zur Einschätzung der archäologischen Situation der Fläche wurden die
dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege vorliegenden Archivunterlagen ausgewertet
und unter Berücksichtigung von Forschungsergebnissen bewertet. Diese Datenbasis
ist jedoch nicht das Ergebnis einer systematischen Erfassung. Sie beruht daher
mehr oder weniger auf Zufallsfundmeldungen, die im Einzelfall durch örtliche
Erhebungen zu verifizieren sind.
Aus dem Plangebiet selbst liegen bisher zwar keine Fundstellen vor. Es
handelt sich jedoch um eine siedlungsgünstige Region, die nachweislich bereits
in der Vorgeschichte intensiv besiedelt war. Unmittelbar nördlich der Fläche
wurde eine mehrphasige vorgeschichtliche Siedlung nachgewiesen, deren Abgrenzung
bisher nicht bekannt ist. Es ist von daher grundsätzlich nicht auszuschließen,
dass zugehörige Siedlungsteile oder auch Gräber im Plangebiet enthalten sind.
In römischer Zeit führte unweit eine Fernstraße vorbei und es gibt
zahlreiche Hinweise auf römische Siedlungsstellen aus der unmittelbaren
Umgebung der Fläche, die möglicherweise auch bis in das Planungsgebiet
hineinreichen.
Das heißt, Belange des Bodendenkmalschutzes sind für die Planung nach
Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 11 DschG NW i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abwägungs-
bzw. entscheidungserheblich. Dabei ist das Ziel des Denkmalschutzgesetzes,
bedeutende archäologische Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende
Generationen zu bewahren und vor Gefährdung zu schützen, zugrunde zu legen.
Auf der Grundlage der verfügbaren archäologischen Daten ist als Teil
der Umweltprüfung eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen
Situation vorzunehmen.
Ziel dieser Untersuchung ist es, die tatsächliche und die rechtliche
Betroffenheit der Kulturgüter in Bezug auf die Planung zu verifizieren, um die
Planung im Ergebnis auf der Grundlage der §§ 11, 3, 4 und auch 29 DschG NW
diesbezüglich anzupassen. Diese Prüfung ist als Teil der Umweltprüfung vom
Planungsträger zu veranlassen. Es ist eine archäologische Fachfirma zu
beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschung-) Erlaubnis gemäß § 13 DschG
NW tätig wird.
Im Ergebnis ist zu überprüfen, ob die vorgesehenen planerischen
Festsetzungen in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Belangen des
Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis der Ermittlung ist gemäß § 1 Abs. 7
BauGB ein Baustein zur Steuerung der kommunalen Gestaltungsfreiheit.
Ich bitte Sie, die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. Eine
Liste der Firmen, die diese Leistung anbieten, füge ich bei.
Sobald das Ergebnis der Ermittlung vorliegt, erfolgt eine ergänzende
Bewertung zum Schutzgut Kulturgüter.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen
und entsprechend in die Begründung aufzunehmen sowie die notwendigen Maßnahmen
durchführen zu lassen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
C. Verfahrensbeschluss über die
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III
–
Der Planentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III - einschließlich Begründung, Umweltbericht und Landschaftspflegerischer Begleitplanung war als Anlage beigefügt.
Der Bürgermeister ließ über die jeweiligen Beschlussvorschläge einzeln abstimmen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III – als Satzung.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III – als Satzung