Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW für die Gemeinde Selfkant zum 31.12.2012 zu verzichten.
Der Kommunalaufsicht wird im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Jahresabschluss 2012 eine vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnete Verzichtserklärung vorgelegt.
Sachverhalt:
Ab dem 31.12.2010
ist die Gemeinde Selfkant neben der Verpflichtung aus § 95 GO NRW, für den
gemeindlichen Haushalt einen Jahresabschluss zu erstellen, gemäß § 116 GO NRW
grundsätzlich auch verpflichtet, jährlich einen sogenannten Gesamtabschluss
aufzustellen.
Die Gemeinde hat
dabei die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten
Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu
„konsolidieren“ (Zusammenfassen und Bereinigen von Einzelabschlüssen).
Dieses aus dem
Handelsgesetzbuch (HGB) stammende Instrument hat der Gesetzgeber mit Einführung
von NKF zu Recht übernommen, da sich (insbesondere in größeren Kommunen) durch
den Gesamtabschluss erst ein tatsächliches Bild der haushaltswirtschaftlichen
Lage der Kommune abbildet.
In den letzten
Jahrzehnten haben viele Kommunen aus unterschiedlichen Erwägungen heraus
defizitäre Aufgabenbereiche aus dem Kernhaushalt ausgelagert. Durch den ab
31.12.2010 vorgeschriebenen Gesamtabschluss werden diese defizitären
Auslagerungen (teilweise mit erheblicher zeitlicher Verzögerung) „offengelegt“.
Gemäß § 116 Abs. 3
GO NRW kann von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses (Erstellung,
Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers, Verfahren in den politischen Gremien
usw.) abgesehen werden, wenn die Gemeinde nur verselbständigte Aufgabenbereiche
einbeziehen müsste, die für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung
sind.
Über einen möglichen
Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses hat der Rat der Gemeinde
zu jedem Abschlussstichtag neu zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1
und 2 GemHVO sind Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts gem. den §§
300 bis 309 HGB zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn der Gemeinde die
Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.
Da ausschließlich
bei der EGS eine Beteiligung mit mehr als 50 % der Anteilsrechte am jeweiligen
Unternehmen besteht und somit von einem beherrschenden Einfluss ausgegangen
werden kann, fallen diese gemäß § 50 Abs.2 GemHVO in den Bereich der
Vollkonsolidierung.
Die mit der
Jahresabschlussprüfung 2012 beauftragte Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft
HS-Regio GmbH hat zu der Thematik „Gesamtabschluss“ mit Schreiben vom
29.08.2014 gutachterlich Stellung genommen. Auf die Sitzungsvorlage Nr.
007/2014 wird verwiesen.
Der
Wirtschaftsprüfer kommt zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde Selfkant keinen
Gesamtabschluss aufzustellen hat, weil kein Unternehmen verbleibt, das im
Rahmen der Vollkonsolidierung gem. §§ 300 bis 309 HGB im Konsolidierungskreis
zu berücksichtigen wäre.
Die aktuellen Bilanzwerte aus
dem Jahresabschluss 2012 führen zu keiner anderen Einschätzung (s. unten).
Die Tabelle weist die Beträge der Positionen jeweils einzeln sowie den
jeweiligen prozentualen Anteil am verbundenen Unternehmen EGS am kumulierten Wert
aus.
Die aus einem Gesamtabschluss resultierenden zusätzlichen Personal- und
Sach-kosten für die Aufstellung und Prüfung stehen nach Ansicht der Verwaltung
in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen für die Gemeinde Selfkant.
Zum einen erfolgt ein jährlicher Ausweis der Entwicklungsgesellschaft als
Anteile an verbundenen Unternehmen (separate Bilanzposition) im Jahresabschluss
der Gemeinde Selfkant. Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass die
gemeindlichen Gremien in Nachbetrachtung eines Gesamtabschlusses zu gravierend
abweichenden Entscheidungen bezüglich der Steuerung der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft kommen als bei Betrachtung der jeweiligen Jahresabschlüsse
(Gemeinde / EGS).
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des gemeindlichen Jahresabschlusses, ist
der Kommunalaufsicht eine Verzichtserklärung vorzulegen. Diese wird analog zu
den Bestätigungsvermerken über die Jahresabschlussprüfungen vom Vorsitzenden
des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.
Der Bürgermeister erläuterte kurz die Thematik und ließ mangels
Wortmeldungen über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig