Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung lehnt die beantragte Herausnahme des Grundstückes Gemarkung Süsterseel, Flur 5, Nr. 21 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 27 – Süsterseel, Alte Bahn – ab.


Der Bebauungsplan Selfkant Nr. 27 – Süsterseel, Alte Bahn – wurde durch die Gemeindevertretung am 3. Juni 2004 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan erlangte mit der Bekanntmachung des vorgenannten Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 31-32/2004 am 2. August 2004 Rechtskraft.

 

Das Grundstück Gemarkung Süsterseel, Flur 5, Nr. 21 ist im Bebauungsplan als „private Grünfläche“ dargestellt.

 

Das Grundstück konnte zum Zeitpunkt der Grundstücksverhandlungen durch den Maßnahmeträger – die Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH (EGS) nicht von der Familie Coumans-Vandalon erworben werden. Um einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich vorzubeugen, beschloss die Gemeindevertretung, das Grundstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen und als „private Grünfläche“ darzustellen.

 

Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 beantragen die Antragsteller nunmehr die Herausnahme des Grundstückes aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Weder beim Flächennutzungsplanänderungsverfahren noch beim Bebauungsplanverfahren wurden während der Bürgerbeteiligung und der anschließenden Offenlage (jeweils 2mal einen Monat) von den Antragstellern Bedenken vorgetragen.

 

Die Antragsteller nutzen das Grundstück im hinteren Bereich (zum Wirtschaftsweg hin) zum Abstellen von Fahrzeugen und beabsichtigen, dort ein Carport für einen Traktor aufzustellen. Die angesprochene Nutzung des Grundstückes entsprach bisher nicht den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes handelte es sich um eine „Fläche für die Landwirtschaft“, danach um eine „private Grünfläche“.

 

Auf beiden Darstellungsarten ist die angesprochene (durchgeführte) Nutzung (Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art) bzw. die Errichtung eines Carports für die Unterstellung eines Traktors nicht zugelassen. Somit kann die beantragte Herausnahme der Darstellung „private Grünfläche“ nicht dazu führen, dass anschließend das Grundstück in der von den Antragstellern bisher genutzten Art und Weise bzw. zur Bebauung mit einem Carport genutzt werden kann.

 

Herr Stassen beantragte im Namen der CDU-Fraktion die Vertagung in den Bauausschuss. Dort  sollte die Problematik nochmals erörtert werden.


Abstimmungsergebnis:

 

27 Ja-Stimmen

   1 Nein-Stimme