Sachverhalt:
Gemäß § 80 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird der Entwurf der
Haushaltssatzung vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt.
Dieser leitet den bestätigten Entwurf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 GO NRW dem
Rat zu.
Nach der Zuleitung des Entwurfes
an den Rat, hat der Haupt- und Finanzausschuss den Entwurf nach § 59 Abs. 2
Satz 1 GO NRW vorzubereiten.
Der durch den Kämmerer
aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf der
Haushaltssatzung nebst Anlagen
für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit dem Rat zugeleitet.
Wegen des Umfangs der Vorlage
wurde der Entwurf bei der Ratssitzung ausgelegt.
Hierzu ergingen keine
Wortmeldungen