Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt, nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens mit Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und der Offenlage, den Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 - Nahversorgungszentrum Tüddern – 1. Änderung – gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung.

 


Sachverhalt:

 

a)      Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr.  1/97 erlangte mit der Bekanntmachung der Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 6. April 1998 im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 17/1998 am 24. April 1998 Rechtskraft.

 

In den textlichen Festsetzungen zu diesem Plan wurde festgesetzt, dass man die Gesamtverkaufsfläche für großflächigen Einzelhandel 1.600 qm nicht überschreiten darf.

 

Darüber hinaus ist in der zeichnerischen Darstellung am Ostrand des Plangebietes (gegenüber der Einfahrt zum Parkplatz am Rathaus) eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt.

 

Mit Schreiben vom 10. März 2014 beantragt der von der Bauherrin beauftragte Planer für die Erweiterung der bestehenden Einzelhandelsbetriebe (REWE, Aldi und DM) die Aufhebung der maximalen Verkaufsfläche.

 

Er weist diesbezüglich darauf hin, dass die Erweiterungsflächen im Rahmen der Aufstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Gemeinde Selfkant aus November 2013 bereits Berücksichtigung gefunden haben.

 

Des Weiteren beantragt der beauftragte Planer die Änderung der Darstellung einer Teilfläche der im Plan ausgewiesenen „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung  von Natur und Landschaft“ als Parkplatzfläche, die den Mitarbeitern der im Plangebiet ansässigen Betrieben dienen soll.

 

 

b)      Beurteilung

 

Das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Gemeinde Selfkant“ berücksichtigt im Rahmen der Erweiterung des Einkaufszentrums in Tüddern neben den geplanten Neuansiedlungen auch Erweiterungen der Verkaufsflächen in den im Plangebiet des VEP Nr. 1/97 liegenden Betrieben.

 

Aus Sicht der Gemeinde Selfkant steht deshalb einer Aufhebung der Festsetzung der Gesamtverkaufsfläche auf max. 1.600 qm nichts entgegen.

 

Gegen die Einrichtung von weiteren Mitarbeiterparkplätzen auf einer Teilfläche der in der zeichnerischen Darstellung festgesetzten „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ (gegenüber der Einfahrt zum Parkplatz am Rathaus) werden aus Sicht der Verwaltung ebenfalls  keine Bedenken geltend gemacht.

 

 

c)       Während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, sowie während der Offenlage des Planentwurfes wurden keine Bedenken vorgebracht.

 

Nachdem keine Wortmeldung einging, ließ der Ausschussvorsitzende über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 

 


Abstimmungsergebnis

 

einstimmig