Sitzung: 28.08.2014 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 965/2014
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt die Aufhebung der
Veränderungssperre für den Geltungsbereich "Bebauungsplan Selfkant Nr. 40 – Windenergiezone als Satzung.
Sachverhalt:
Aufgrund
von §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen (GemO) in der Fassung vom 14. Juli 1994
(GV. NW. S. 270), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.
NRW. S. 878), hat der Gemeinderat der Gemeinde Selfkant am 5. März 2014
folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur
Sicherung der Planung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Selfkant Nr. 40 – Windenergiezone-“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der
Veränderungssperre
Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Selfkant Nr. 40 – Windenergiezone
-“ und umfasst die Grundstücke der Gemarkung Saeffelen Flur 8 Flurstück Nrn.
90(teilweise), 111(teilweise), 112(teilweise), 113(teilweise), 114, 116, 117,
118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 133, 134,
135, 136, 137, 138, 141, 142(teilweise), 144(teilweise), 145(teilweise), 170,
193, 194, 195(teilweise), 196(teilweise), 197(teilweise) und 198(teilweise).
Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom
5. März 2014 (Anlage) maßgebend.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der
Veränderungssperre
1.
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
•
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
•
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
3.
In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde Selfkant.
§ 4
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.
Nach Abschluss des Rechtsstreits
(hierzu wird auf die Ausführungen im Haupt- und Finanzausschuss verwiesen) ist
die ursprünglich geplante Höhenbeschränkung von 110 m Nabenhöhe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Selfkant Nr. 40 –
Windenergiezone“ nicht umsetzbar und muss daher geändert werden (vgl. hierzu
Änderungsbeschluss BP Nr. 40 – Windenergiezone). Voraussetzung ist die
Aufhebung der festgesetzten Veränderungssperre.
Nachdem hierzu keine
Wortmeldung einging, leiß der Ausschussvorsitzende über den Beschlussvorschlag
abstimmen.
Abstimmungsergebnis
einstimmig