Sachverhalt:
Gemäß § 80 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird der Entwurf der Haushaltssatzung vom Kämmerer
aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Dieser leitet den bestätigten
Entwurf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 GO NRW dem Rat zu. Nach der Zuleitung
des Entwurfes an den Rat, hat der Haupt- und Finanzausschuss den Entwurf nach §
59 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vorzubereiten.
Der durch den Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister
bestätigte Entwurf der
Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2014
wird hiermit dem Rat zugeleitet.
Der Kämmerer, Herr Wever, gab einige kurze Hinweise zur
Haushaltssituation.