Beschluss: vertagt gleiches Gremium

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschloss, diesen TOP in die nächste Sitzungsrunde zu vertagen.

 


Sachverhalt:

In der Vergangenheit wurden im Rahmen diverser Straßenbaumaßnahmen die Kanalgrundstücksanschlussleitungen nach vorheriger Kanal-TV-Untersuchung durch das jeweils beauftragte Ingenieurbüro bewertet und für jede Grundstücksanschlussleitung eine Sanierungsplanung erstellt. Entsprechend der Sanierungsplanung wurden die Grundstücksanschlussleitungen oft nur partiell mittels sog. Part-Liner, Muffen-Abdichtung oder Austausch einzelner Rohrlängen saniert.

 

Dies hatte zur Folge, dass im Rahmen der anschließenden Abnahme und später auch Gewährleistung ausschließlich die sanierten Teilbereiche relevant waren/ sind.

 

 

Im Rahmen der nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW 1995 (SüwV Kan 1995) seit 2010 durchzuführenden zweiten Kanal-TV-Untersuchung (mind. 9% pro Jahr) führt die o.a. Teilsanierung, insbesondere vor dem Hintergrund der auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW (neue Fassung) neu zu erlassenden Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasserleitungen, heute in einigen Fällen Problemen.

 

 

Vorab zur Erläuterung:

Der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen) ist zum 16. März 2013 weggefallen. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW (neue Fassung) kann nunmehr eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasserleitungen erlassen werden. Diese Rechtsverordnung liegt nun als Entwurf (Stand: 12. April 2004) vor. In die neue Rechtsverordnung wird die Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW 1995 integriert werden. Die SüwV Kan 1995 regelt seit dem 01. Januar 1996 insbesondere die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von öffentlichen Abwasserkanälen.

 

 

 

Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 und 5 SüwV Kan Abw NRW 2013 – Entwurf wird für häusliche Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten keine landesweit geltende Erstprüfpflicht vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 53 Abs. 1e Satz 1 Nr. 1 LWG  NRW) Gebrauch machen und Fristen für die Prüfung von Haus- und /oder Grundstücksanschlussleitungen festlegen, wenn die Verordnung nach § 61 Abs. 2 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungspflicht nach § 61 LWG NRW überprüft.

 

 

Die zuvor beschriebene Kopplung der Kanal-TV-Untersuchung von Hauptsammlern an die der angeschlossenen Grundstücksanschlussleitungen im Rahmen der Selbstüberwachungspflicht nach § 61 LWG NRW entspricht der Praxis in der Gemeinde Selfkant.

 

Bei der nunmehr durchgeführten Kanal-TV-Untersuchung wurde festgestellt, dass in den letzten Jahren  „partiell sanierte“  Grundstücksanschlussleitungen teilweise nicht in Gänze dicht sind und für diese Leitungen keine mängelfreie Dichtheitsbescheinigung ausgestellt werden kann. Dies mit der Folge, dass diese Grundstücksanschlussleitungen weiterhin sanierungsbedürftig sind.

 

 

Da solche „Nachsanierungsfälle“ dem Bürger nur schwer zu vermitteln sind und außerdem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, sollten  die zu sanierenden Grundstücksanschlussleitungen bei den eingeplanten Kanalbaumaßnahmen in Hillensberg und Süsterseel (Suestrastraße) nicht mehr partiell sondern in Gänze saniert bzw. bei Bedarf ausgewechselt werden. In Hillensberg, Bergstraße kommt noch hinzu, dass wegen der geplanten Neuverlegung des Hauptsammlers alle Grundstücksanschlüsse neu angeschlossen werden müssen und die Länge der Grundstücksanschlussleitung wegen der Nähe der Häuser zur Straße relativ kurz ist.

 

Herr Stassen (CDU) beantragte diesen TOP in die nächste Sitzungsrunde zu vertagen

 

Hierüber wurde abgestimmt.


Abstimmungsergebnis:

23 Ja-Stimmen

  1 Enthaltung