Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

1.            Die Gemeindevertretung beschloss, für die im Rahmen der Änderung VII im Jahre 1998 dargestellte Konzentrationszone I eine Höhenbeschränkung für die WEA mit einer max. Nabenhöhe von 110 m (gemessen vom gewachsenen Boden bis Nabenmitte) festzulegen.

 

2.            Den Flächennutzungsplan zu ändern und im Rahmen der Änderung VII/2 für die Konzentrationszone I für WEA eine max. Nabenhöhe von 110 m (gemessen vom gewachsenen Boden bis Nabenmitte) festzusetzen.

 

3.            Zum Verfahren der Änderung Nr. VII/2 des Flächennutzungsplanes

 

-              die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

-              die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Baugesetzbuch (BauGB)

 

sowie

 

-              die Offenlage des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

durchzuführen.

 


Sachverhalt:

Im Rahmen der Änderung Nr. VII wurde mit Wirkung vom  4. September 1998 der Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant rechtskräftig geändert und im Norden der Ortschaft Saeffelen, in der Feldlage an der Grenze zur Gemeinde Waldfeucht, eine ca. 25 ha große Fläche als Konzentrationszone (I) für Windenergieanlagen (WEA) ausgewiesen.

 

Für diese Zone wurde keine Höhebeschränkung für die WEA festgelegt.

 

Im Jahre 2002 erfolgte im Rahmen der Änderung Nr. VII/1 die Erweiterung der Konzentrationszone um eine Fläche von ca. 9 ha.  Diese Änderung wurde am 3. Juni 2002 rechtskräftig.

 

Für diese Erweiterungsfläche (Konzentrationszone II) wurde eine Höhenbeschränkung auf max. 125 m (gemessen an der Rotorspitze) über gewachsenem Boden festgesetzt.

 

Auf die beigefügte Darstellung der beiden Zonen wird verwiesen.

 

In den beiden Zonen stehen derzeit sechs WEA mit Nabenhöhen zwischen 50 – 68,5 m (Konzentrationszone I) bzw. 85 m, bei 123,5 m Rotorspitzenhöhe (Konzentrationszone II).

 

Die beiden „kleinen“ WEA mit 50 m Rotorhöhe (Konzentrationszone I) werden im Laufe dieses Jahres abgebaut und durch eine neue WEA mit 108 m Nabenhöhe ersetzt.

 

Um in Zukunft noch größeren „Höhenauswüchsen“ vorbeugen zu können, wird vorgeschlagen, auch für die Konzentrationszone I eine Höhenbeschränkung festzusetzen. Unter Berücksichtigung der neuen WEA in dieser Zone sollte die Höhenbeschränkung auf max. 110 m Nabenhöhe festgesetzt werden.

 

Die geltende Höhenbeschränkung in der Konzentrationshöhe II soll beibehalten werden.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig