Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss
empfahl der Gemeindevertretung zu beschließen,
die Satzung der Gemeinde Selfkant zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW
vom 07. Oktober 2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung auszusetzen und die
Untersuchung der Grundstücksanschlussleitungen wie bisher zeitlich auf die
gesetzlich vorgeschriebenen Kanal-TV-Untersuchungen gemäß SüwV Kan abzustimmen.
Die Kosten für die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der
Grundstücksanschlussleitungen sollen unter Bezugnahme auf § 53 c Satz 2 Nr. 4
LWG NRW n.F. wie bisher über die Abwassergebühr refinanziert werden.
Sachverhalt:
Das Gesetz zur Änderung des
Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013 in Kraft getreten (GV NRW
2013, S. 133ff.). Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist
der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen)
gestrichen worden.
Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2
LWG NRW n.F. soll nunmehr eine neue Landes-Rechtsverordnung über die
Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen werden.
Geplant ist, dass in diese neue Rechtsverordnung auch die
Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW vom 16.01.1995 (SüwV Kan NRW, GV NRW
1995, S. 64) integriert wird. Die SüwV Kan NRW regelt seit dem 01.01.1996
insbesondere die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von öffentlichen
Abwasserkanälen.
Die Rechtsverordnung auf der
Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. steht noch aus. Sie kann
rechtssystematisch auch erst dann durch die Landesregierung erlassen werden,
wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 61 Abs. 2 LWG NRW in Kraft
getreten ist, was nunmehr seit dem 16.03.2013 der Fall ist.
Ohne die neue Rechtsverordnung
kann das geänderte LWG NRW allerdings zurzeit nicht vollzogen werden. Damit ist
der Erlass der neuen Rechtsverordnung und deren Inkrafttreten zunächst
abzuwarten, weil in dieser Rechtsverordnung alle Einzelheiten zur
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (wie z.B. Prüffristen,
Anerkennung von Prüfbescheinigungen, Prüfung durch anerkannte Sachkundige,
Verwendung einer landeseinheitlichen Prüfbescheinigung usw.) geregelt werden
sollen. Insoweit wird in der neuen Rechts-Verordnung teilweise der
Regelungsinhalt wiederkehren, der in dem am 16.03.2013 weggefallenen § 61 a
Abs. 3 bis 6 LWG NRW Regelungsgegenstand war.
Die
Rechtsverordnung wird weiterhin regeln, dass private Abwasserleitungen nach ihrer Ersterrichtung und bei einer
wesentlichen Änderung auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind. Darüber
hinaus werden in Anknüpfung an die LT-Drucksache 16/1265 folgende Fristen für
die Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt werden:
· In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
· Alle anderen Abwasserleitungen müssen in Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
· Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
Für alle anderen privaten
Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden die durch den
Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen komplett entfallen, d.h. hier kann die Stadt bzw. Gemeinde selbst Fristen durch
Satzung bestimmen.
In diesem Zusammenhang beinhaltet
§ 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW eine Übergangs-Vorschrift nach Wegfall des § 61 a
LWG NRW. Es wird bestimmt, dass Satzungen zur Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen fortbestehen können, wenn
diese vor dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes (16.03.2013)
erlassen worden sind. Da seitens der
Verwaltung wegen der schwebenden Rechtslage und den Empfehlungen der Städte- und
Gemeindebundes NRW bislang auf die Überwachung der Einhaltung verzichtet wurde,
wird vorgeschlagen, die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW
auszusetzen und die Untersuchung der Grundstücksanschlussleitungen wie bisher
zeitlich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Kanal-TV-Untersuchungen gemäß SüwV
Kan abzustimmen.
§ 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW n.F.
bestätigt die bereits am 30.05.2012 von der Gemeindevertretung beschlossene Verfahrensweise:
§ 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW n.F.
ist durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (GV
NRW 2013, S. 133 ff.; LT-Drucksache 16/2143, 16/1264, 16 /1265) zum 16.03.2013
in das LWG NRW eingefügt worden. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die
Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der
Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage sind.
Für Grundstücksanschlüsse, die
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, stellt § 53 c Satz 2 Nr. 4
LWG NRW klar, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Bestandteilen der
öffentlichen Abwasseranlage betriebsbedingte Kosten sind und damit über die
Abwassergebühr finanziert werden können, denn die abwasserbeseitigungspflichtige
Stadt bzw. Gemeinde kann die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht nach §
56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 1 LWG NRW nur dann ordnungsgemäß erfüllen, wenn sie
überprüft, ob die öffentlichen Abwasserleitungen bezogen auf ihren Zustand funktionstüchtig
sind.
Unter der sog.
Grundstücksanschlussleitung ist dabei grundsätzlich die Leitungsstrecke vom
öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße (Mischwasserkanal,
Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal) bis zur privaten Grundstücksgrenze zu
verstehen.
Die Grundstücksanschlussleitung
muss aber nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sein. In
Nordrhein-Westfalen ist dieses bei ca. 50 % der Städte und Gemeinden der Fall,
so dass die Grundstücksanschlussleitung dann eine private Abwasserleitung in
der öffentlichen Straße ist.
An diesen Tatbestand knüpft die
Regelung in § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW ebenfalls an und bestimmt, dass die
Kosten für die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der
Grundstücksanschlussleitungen auch dann ansatzfähige Kosten im Rahmen der
Erhebung der Abwassergebühr sind, wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage sind. Prüft die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die
privaten Grundstücksanschlussleitungen, um etwa auszuschließen, dass – wie in
der Praxis vorgekommen – Fahrbahndecken einbrechen, weil
Grundstücksanschlussleitungen zusammengebrochen sind, so können diese
Untersuchungskosten über die Abwassergebühr abgerechnet werden (vgl. LT-Drs
16/2143, S. 7f.).
Die Regelung in § 53 c Satz 2 Nr.
4 LWG NRW ist aber zugleich bezogen auf § 10 KAG NRW (Kostenersatzanspruch
gegenüber dem konkreten Grundstückseigentümer) lediglich eine Options-Regelung.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig