Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 3 KWahlO ist es die Aufgabe des Vorsitzenden des
Wahlaus-schusses, die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten, zu verpflichten.
Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder des
Wahlausschusses nicht
daran gehindert sind, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf
ihre Wahl oder
Bewerbung bezieht.
Die Ausführungen wurden zustimmend zur Kenntnis genommen.