Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 4, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

c)            Satzungsbeschluss

 

                Der Verkehr-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens mit Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und der Offenlage, den Bebauungsplan Selfkant Nr. 36 – Wehr, Alte Gärtnerei - gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung zu beschließen.

 

 


 

A)           Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 27. Juni 2012 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 36 – Wehr, Alte Gärtnerei – beschlossen.

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die planerischen Voraussetzungen zur Schaffung eines Gewerbegebietes auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Süsterseel, Flur 4,  Nr. 121, realisiert werden.

 

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 46-49/2012 am 9. Dezember 2012 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.

 

Durch Bekanntmachung in derselben  Ausgabe des Amtsblattes wurden die Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten informiert und es wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, die Planungsunterlagen zu den Änderungen vom 7. Januar 2013 bis einschließlich 7. Februar 2013 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusetzen.

 

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 wurden die Träger öffentlicher Belange ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant informiert und es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. Februar 2013 gegeben.

 

Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Planunterlagen zu den Änderungen in der Zeit vom 8. Februar 2013 bis einschließlich 8. März 2013 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 46-49/2012 vom 9. Dezember 2012 öffentlich bekannt gemacht.

 

 

B)           Während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, sowie während der Offenlage des Planentwurfs wurden folgende Bedenken vorgebracht.

 

 

B.1         Landesbetrieb Straßenbau NRW

 

                Der Landesbetrieb hat zur vorgelegten Planung wie folgt Stellung genommen:

 

„Das Plangebiet wird im Norden von einem Abschnitt der freien Stecke sowie OD-Verknüpfungsbereich der B 56 begrenzt: Abschnitt Nr. 1.2, Station 0,000 bis Station 0,116.

 

Gegen den Bebauungsplan Nr. 36 werden keine Bedenken erhoben, wenn folgendes beachtet wird:

 

-              Die direkte Erschließung des o. a. Plangebietes zur freien Strecke bzw.

Verknüpfungsbereich der B 56  in unmittelbarer Nähe zum vorhandenen Kreisverkehrsplatz, wie im o. a. Bebauungsplan  dargestellt, wird aufgrund der damit verbundenen Einschränkung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gestattet. Eine Erschließung des Plangebietes zur B 56 mit ausreichender Entfernung zum Kreisverkehrsplatz ist im nordöstlichen Planbereich jedoch denkbar. Die Einrichtung einer Linksabbiegespur auf der Bundesstraße ist hier allerdings Voraussetzung.

 

-              Gemäß § 9 (1) (2) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen Hochbauten in einer Entfernung bis zu 20m, gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand, nicht errichtet werden. Ferner bedürfen Hochbauten in einem Abstand bis zu 40m, gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand, die hiesige Zustimmung. In Anbetracht der geplanten Abstufung der B 56 zur Landesstraße im Zuge der Verkehrsfreigabe der B 56n, voraussichtlich im Jahr 2015/2016, wird auf die Einhaltung der Anbauverbotszone (20m) verzichtet.“

 

Außerdem wies der Landesbetrieb darauf hin, dass

 

-              Anlagen der Außenwerbung an der freien Strecke der Bundesstraße gemäß § 9 FStrG der Genehmigung bzw. Zustimmung des Landesbetriebs bedürfen und

 

-              die Kosten für evtl. erforderlich werdende Lärmschutzmaßnahmen, die durch Emissionen der B 56 verursacht sind, vom Landesbetrieb Straßenbau nicht übernommen werden.

 

 

Mit Bezug auf die in der Angelegenheit geführte Abstimmung nimmt der Landesbetrieb mit Schreiben vom 6. März 2013 wie folgt Stellung:

 

Das Plangebiet wird im Norden von einem Abschnitt der freien Strecke sowie OD -Verknüpfungsbereich der B 56 begrenzt: Abschnitt Nr. 1.2, Station 0,000 bis Station 0,116

 

Gegen den Bebauungsplan Nr. 36 werden keine Bedenken erhoben, wenn folgendes beachtet wird.

 

              Eine direkte Erschließung des o. a. Plangebietes zum Verknüpfungsbereich der B 56 gemäß der Variante vom 06.02.13 (siehe Anlage) wird gestattet.

 

              Die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 56 im Bereich der vorhandenen Sperrfläche kann vorgesehen werden, ist aber nicht zwingend notwendig.

 

              Anlagen der Außenwerbung an der Bundesstraße bedürfen gemäß § 9 FStrG der Genehmigung bzw. Zustimmung der hiesigen Niederlassung.

 

              Die Kosten für evtl. erforderlich werdende Lärmschutzmaßnahmen, die durch Emissionen der B 56 verursacht sind, werden vom Landesbetrieb Straßenbau nicht übernommen.

 

              Frühzeitig vor Baubeginn ist der hiesigen Niederlassung eine Ausführungsplanung der Anbindung der neuen Erschließungsstraße an die B 56 zur Prüfung vorzulegen.“

 

 

Damit sind alle bisher gegen den Planentwurf vorgebrachten Bedenken ausgeräumt.

 

Herr Werny (SPD) erklärte, dass man gegen den Bebauungsplan stimmen werde, weil Betriebsleiterwohnungen nicht ausgeschlossen sind.

 

Herr Grüters (ProSelfkant) erklärte, dass man wegen des Kompromisses der in die Betriebsgebäude integrierten Betriebsleiterwohnungen nicht gegen den Bebauungsplan stimmen werde.

 


Abstimmungsergebnis

10           Ja-Stimmen

  4           Nein-Stimmen

  3           Enthaltungen