Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschloss die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse.

 


Sachverhalt:

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 – Az.: 9 A 2646/11 – entschieden, dass es an seiner früheren Rechtsprechung, wonach eine Bagatellregelung von bis zu 20 m² für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführte Wassermenge als zulässig angesehen wurde, nicht mehr festhält.

 

In Anbetracht der ausdrücklichen Aufgabe dieser  bisherigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine satzungsrechtlich festgesetzte Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr nicht mehr zulässig. Das OVG NRW weist in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass durch einen Grenzwert der Abzug von nachweisbaren Wasserschwundmengen (Abzugsmengen) nicht konterkariert, d.h. zunichte gemacht werden darf.

 

Veranlasst durch die nunmehr erforderlich werdende Satzungsänderung wurde die bisherige Satzung auf den Stand der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW gebracht. Die Änderungen sind in dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf „kursiv und unterstrichen“ dargestellt.

 

Die Satzungsneuregelung hat nach Ansicht des Städte- und Gemeindebundes NRW rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft zu treten

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig