Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschloss das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zur beantragten Verlängerungsfrist für die Rekultivierung auf dem Grundstück Gemarkung Havert, Flur 10, Flurstück 66 (teilweise) unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die in der Genehmigung vom 17. November 2004 festgesetzten Auflagen eingehalten werden.

 


Die Betreiberin der Abgrabung hat mit Antrag vom 14. August 2009 die Verlängerung der Fristen für den Abbau bis zum 31. Dezember 2011 und für die Rekultivierung bis zum 31. Dezember 2013 beantragt.

 

Die der Betreiberin durch den Kreis Heinsberg am 17. November 2004 erteilte Genehmigung zur Abgrabung sah eine Entnahme von Kies und Sand bis zum 31. Dezember 2008 und eine Rekultivierung bis zum 31. Dezember 2010 vor.

 

Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 wurde die Gemeinde Selfkant durch den Kreis gebeten, zu dem eingangs erwähnten Verlängerungsantrag das Einvernehmen gemäß § 36 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erteilen.

 

Mit Bericht vom 4. März 2010 hat die Gemeinde Selfkant dem Kreis Heinsberg mitgeteilt, dass das Einvernehmen vorerst nicht erteilt werden könne, da in der Sache noch Klärungsbedarf bestünde.

 

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 erinnerte der Kreis Heinsberg noch einmal an die Angelegenheit und wies die Gemeinde Selfkant darauf hin, dass bei einem unbegründeten Versagen des Einvernehmens, dieses durch die Abgrabungsbehörde ersetzt werden könne.

 

Gemäß  Ziffer 4.12 der Genehmigung hat die Betreiberin die Verfüllung der Abgrabungsfläche sukzessive unmittelbar dem Abbaufortschritt folgend, durchzuführen.

 

Zur Verfüllung der Abgrabung darf konform Ziffer 4.12 der Genehmigung nur nicht- verunreinigter Bodenaushub mit der Zuordnung zum EWC-Code (European Waste Catalogue) 170504 (Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter den EWC-Code 170503 = Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten), verwendet werden.

 

In den während der zwei zurückliegenden Jahren mit der Betreiberin geführten Gesprächen wurde durch die  Betreiberin darauf hingewiesen, dass die genehmigungskonformen Verfüllungsmassen zur Zeit nur eingeschränkt zur Verfügung stünden und aus diesem Grunde mehr Zeit für eine entsprechende Verfüllung benötigt werde.

 

Die Abgrabungsfläche ist zurzeit völlig ausgebeutet. Gründe für eine Versagung des Einvernehmens zur Verlängerung der Frist zur Rekultivierung können diesseits nicht benannt werden.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig