Beschluss:
Es wird gemäß § 116 a GO NRW auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses
zum 31.12.2022 verzichtet.
Sachverhalt:
Durch die im Jahre 2018 erfolgte Novellierung der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde die Vorschrift des § 116 a GO NRW
eingeführt. Danach ist die Gemeinde Selfkant von der Pflicht, einen
Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am
Abschlussstichtag des Jahresabschlusses und am vorherigen Abschlussstichtag
jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der
Gemeinde Selfkant und der Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH übersteigen
insgesamt nicht den Wert von 1.500.000.000,00 Euro.
2. Die der Gemeinde Selfkant zuzurechnenden
Erträge der v. g. Tochter machen weniger als 50 v. H. der ordentlichen Erträge
der gemeindlichen Ergebnisrechnung aus.
3. Die der Gemeinde Selfkant zuzurechnenden
Bilanzsummen der v. g. Tochter machen insgesamt weniger als 50 v. H. der
gemeindlichen Bilanzsumme aus.
Eine Überprüfung der Voraussetzungen wurde unter Heranziehung einer vom
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein- Westfalen empfohlenen Berechnungshilfe der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein- Westfalen durchgeführt, welche als Anlage beigefügt ist. Es werden
alle drei Grenzwerte deutlich unterschritten.
Gemäß § 116 a Abs. 2 Satz 1 GO NRW entscheidet der Rat für jedes
Haushaltsjahr über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der
Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.
Da keine Wortmeldungen ergingen ließ der Bürgermeister über den
Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig