Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschießt den in der Anlage 5 dargestellten
Lärmaktionsplan für die Gemeinde Selfkant.
Sachverhalt:
Es wird Bezug genommen auf die Vorlage
045/2023 Lärmaktionsplan Selfkant.
Gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der
Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
(EU-Umgebungslärmrichtlinie) sind die zuständigen Behörden verpflichtet,
Lärmaktionspläne aufzustellen. Diese Pläne sind bis zum 18.07.2024 über das
Land an die EU zu melden. Eine weitere Überprüfung der Pläne steht dann bis zum
18.07.2029 an.
Der betroffene Bereich der Lärmkartierung
Stufe 4 im Selfkant ist das Teilstück der L410 in Höhe von Dieck bis zum
Kreisverkehr in Heilder (siehe beigefügte Anlagen 1 u. 2). Dort sind nach
Berechnungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit, 46 Personen von den Auswirkungen des Verkehrslärms betroffen.
Der Bevölkerung wurde Gelegenheit gegeben,
sich über die Situation zu informieren. Dazu wurde im Amtsblatt und in den
Medien der Gemeinde Selfkant öffentlich bekannt gemacht. Da sich hierzu
lediglich ein Bürger (nicht direkt betroffen) gemeldet hat, wurden die
betroffenen Anwohner inzwischen direkt angeschrieben und um Einschätzung der
Situation gebeten. Bis zum Vorlagenerstellung haben 7 Anwohner/Betroffene davon
Gebrauch gemacht und ihre Ansicht zu der Lärmsituation mitgeteilt.
Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind u.a.
als Maßnahmen den Lärmaktionsplan der Gemeinde Selfkant eingeflossen.
In der Zeit vom 19.09. bis 19.10.2023 wurde
ein Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung über das Behördenportal bereitgestellt.
Die einzelnen Stellungnahmen können der Anlage 4 Beteiligungen entnommen
werden.
Die möglichen Maßnahmen zur
Verkehrslärmreduzierung entlang der L410 sind:
a) Ausbau und Ertüchtigung der vorhandenen
Rampenböschung (Anlage 3)
b) Anpflanzungen von Gehölzen u.ä. Im Bereich
Dieck und am Kreisverkehr
c) Ausweitung der Geschwindigkeitsreduzierung
vom Kreisverkehr Richtung Dieck
d) Einbau von Schallschutzfenstern
Die Maßnahmen a) und b) sind vom zuständigen
Straßenbaulastträger, dem Landesbetrieb Straßen NRW, auszuführen. Maßnahme c)
ist mit dem Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg und Straßen NRW
abzustimmen. Maßnahmen d) fällt in den privaten Bereich.
Insofern ist die Umsetzung von
Schallschutzmaßnahmen abhängig von anderen, nichtgemeindlichen, Institutionen.
Der Lärmaktionsplan
ist ebenfalls in der Anlage 5 beigefügt. Nach Beschluss ist dieser an über die
Bezirksregierung zu melden. Ein entsprechendes Berichtsmuster soll bis Ende des
Jahres zur Verfügung stehen.
Da keine Wortmeldungen ergingen, ließ der Bürgermeister über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig