Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschießt den in der Anlage 5 dargestellten Lärmaktionsplan für die Gemeinde Selfkant.

 


Sachverhalt:

Es wird Bezug genommen auf die Vorlage 045/2023 Lärmaktionsplan Selfkant.

Gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Diese Pläne sind bis zum 18.07.2024 über das Land an die EU zu melden. Eine weitere Überprüfung der Pläne steht dann bis zum 18.07.2029 an.

 

Der betroffene Bereich der Lärmkartierung Stufe 4 im Selfkant ist das Teilstück der L410 in Höhe von Dieck bis zum Kreisverkehr in Heilder (siehe beigefügte Anlagen 1 u. 2). Dort sind nach Berechnungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, 46 Personen von den Auswirkungen des Verkehrslärms betroffen.   

Der Bevölkerung wurde Gelegenheit gegeben, sich über die Situation zu informieren. Dazu wurde im Amtsblatt und in den Medien der Gemeinde Selfkant öffentlich bekannt gemacht. Da sich hierzu lediglich ein Bürger (nicht direkt betroffen) gemeldet hat, wurden die betroffenen Anwohner inzwischen direkt angeschrieben und um Einschätzung der Situation gebeten. Bis zum Vorlagenerstellung haben 7 Anwohner/Betroffene davon Gebrauch gemacht und ihre Ansicht zu der Lärmsituation mitgeteilt.

Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind u.a. als Maßnahmen den Lärmaktionsplan der Gemeinde Selfkant eingeflossen.

In der Zeit vom 19.09. bis 19.10.2023 wurde ein Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung über das Behördenportal bereitgestellt. Die einzelnen Stellungnahmen können der Anlage 4 Beteiligungen entnommen werden.   

Die möglichen Maßnahmen zur Verkehrslärmreduzierung entlang der L410 sind:

a)    Ausbau und Ertüchtigung der vorhandenen Rampenböschung (Anlage 3)

b)    Anpflanzungen von Gehölzen u.ä. Im Bereich Dieck und am Kreisverkehr

c)    Ausweitung der Geschwindigkeitsreduzierung vom Kreisverkehr Richtung Dieck

d)    Einbau von Schallschutzfenstern

 

Die Maßnahmen a) und b) sind vom zuständigen Straßenbaulastträger, dem Landesbetrieb Straßen NRW, auszuführen. Maßnahme c) ist mit dem Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg und Straßen NRW abzustimmen. Maßnahmen d) fällt in den privaten Bereich.

Insofern ist die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen abhängig von anderen, nichtgemeindlichen, Institutionen.   

Der Lärmaktionsplan ist ebenfalls in der Anlage 5 beigefügt. Nach Beschluss ist dieser an über die Bezirksregierung zu melden. Ein entsprechendes Berichtsmuster soll bis Ende des Jahres zur Verfügung stehen. 

 

Da keine Wortmeldungen ergingen, ließ der Bürgermeister über den Beschlussvorschlag abstimmen. 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig