Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant vom 19.12.2006

 


Sachverhalt:

 

Ein eigenständiger Anschluss jedes zu entwässernden Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage vermeidet vor allem Streitigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern im Falle der Erneuerung, Sanierung, Reparatur, Unterhaltung. Weiterhin ist eine Zuordnung des jeweiligen Grundstücksanschlusses durch die Gemeinde im Hinblick auf die Einhaltung der Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung und der Abrechnung des Kostenersatzes eindeutig möglich.

 

 

§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen der o.g. Satzung trifft im Abs. 1 folgende Regelung: „Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit dem Nachbargrundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.“

 

Abs. 2 weitet diese Regelungen zur Schließung von sog. Schlupflöchern auch auf nachträglich geteilte Grundstücke wie folgt aus: „Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.“

 

Als Auffangtatbestand regelt Abs. 8, dass „auf Antrag zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden können. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.“ und dient dazu, Altbestandsfälle nachträglich rechtlich eindeutig zu regeln. Die Anwendung des Abs. 8 auf Neubauten würde die Abs. 1 und 2 ad absurdum führen.

 

Da in der Vergangenheit entsprechende Anträge nach Abs. 8 insbesondere für Doppelhausneubauten gestellt wurden, wird eine Modifizierung der Regelung erforderlich.

Der hierzu erstellte Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant vom 19.12.2006 ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. 

 

Nach kurzer Nachfrage zum Inhalt der Änderungssatzung und Beantwortung durch die Verwaltung wies der Bürgermeister darauf hin, dass bei der Änderungssatzung (Seite 5/10 der Sitzungsunterlagen) der letzte Satz des § 13 (8) gestrichen werde müsse. Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler.

 

Der Bürgermeister verlas den Text der Änderungsatzung und lies über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig