Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschloss vorbehaltlich der juristischen Prüfung die Prüfung der Grundstücksanschlussleitungen gemäß § 61 a LWG - wie bereits bei den anderen Straßen geschehen -  nicht über den Kostenersatz gemäß § 10 KAG abzurechnen, um eine Gleichbehandlung aller Bürger zu gewährleisten.

 


Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 09. September 2011 wurde die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Zweiterfassung des Kanalnetzes nach der SüwV Kan bis zum 31.12.2020 fertigzustellen ist. Der sich aus dieser Verpflichtung ergebende Befahrungsbedarf von 27% bis 2012 wird von der Firma Schönmäckers Umweltdienste voraussichtlich bis Mitte Juni 2012 abgearbeitet sein.

 

Um jedoch eine ganzheitliche Sanierungsplanung für die im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Rohrleitungen erstellen zu können, wird die Firma Schönmackers in einem zweiten Arbeitsgang die Grundstücksanschlussleitungen gemäß § 61 a LWG befahren. Entsprechend der gemeindlichen Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse wären die entstehenden Kosten über den Kostenersatz gemäß § 10 KAG unmittelbar mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abzurechnen.

 

Vor dem Ausbau der Karl-Arnold-Straße, Dechant-Kamper-Straße, Dorfstraße und Birder Straße wurden zur Erstellung der Kanalsanierungsplanung neben den Hauptsammlern auch die Grundstücksanschlussleitungen TV-befahren. Da die Befahrungsdaten als Grundlage für die spätere Kanalsanierungsplanung dienten, wurden die entstandenen Kosten nicht über den Kostenersatz mit den Grundstückseigentümern abgerechnet.

 

Hiervon ausgehend  und der Verpflichtung bis 2021 ein Sanierungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet abzuarbeiten, erscheint es aus Sicht der Verwaltung vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung angemessen und vertretbar, alle künftig gemäß § 61 a LWG zu prüfenden Grundstücksanschlussleitungen nicht über den Kostenersatz gemäß § 10 KAG abzurechnen.

 

Die vorgeschlagene Verfahrensweise würde jeden „angeschlossenen“ Grundstückseigentümer betreffen und hätte zur Folge, dass die unter Produktnummer 53801 „Kanalhausanschlüsse“ abzurechnenden Kosten künftig unmittelbar in die Abwassergebühr einfließen würden. Eine Anpassung der Gebühr wäre möglicherweise die Folge. Im Gegenzug würde der Einzelne nicht über der Kostenersatz belastet werden und der Verwaltungsaufwand sich insgesamt geringer darstellen.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig