Beschluss:
Die aktuelle Schulentwicklungsplanung gem. § 80 SchulG wird beschlossen.
Das Abstimmungsverfahren gem. § 27 SchulG NW wird eingeleitet.
Sachverhalt:
Die Umwandlung der gemeindlichen
Katholischen Grundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen wurde in der
Vergangenheit bereits in mehreren Gesprächen zwischen Schulleitungen und
Schulträger diskutiert.
Beide Grundschulen sind katholische Bekenntnisschulen.
Die beiden Schulleitungen befürworten
die Umwandlung der Schulen in Gemeinschaftsgrundschulen und haben den Wunsch an
den Schulträger herangetragen, im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80
Schulgesetz NRW) einen Beschluss für ein Abstimmungsverfahren nach § 27 Abs. 3
SchulG NRW einzuholen, mit dem Ziel, die katholischen Grundschulen in
Gemeinschaftsgrundschulen umzuwandeln.
Gründe für die Umwandlung der Schulart sind,
dass sich die Gesellschaft dahingehend verändert hat, dass Bekenntnisschulen
nicht mehr der Lebensrealität entsprechen.
Nach Absatz 3 des § 27 SchulG wandelt der Schulträger die bisherige
Schule in eine andere Schulart um, wenn
1. a) „die Eltern eines Zehntels der
Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen
oder
b) der Schulträger im Rahmen seiner
Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren
durchzuführen
und
2. die Eltern von mehr als der
Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem
Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
Laut Artikel 12 der Landesverfassung NRW
werden die Schularten folgendermaßen abgegrenzt:
In
Gemeinschaftsschulen werden
die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und
Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere
religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet. In NRW ist
Religion auch in Gemeinschaftsschulen ein ordentliches Lehrfach.
In
Bekenntnisschulen werden
Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer
Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses
unterrichtet und erzogen.
Was
würde sich für Ihr Kind nach einer Umwandlung ändern?
Die katholischen Religionskräfte der Schule
arbeiten nach wie vor eng zusammen und unterrichten auf der Grundlage der
Lehrpläne des Landes NRW.
Kinder ohne Konfession oder mit einer
anderen Religionszugehörigkeit können freiwillig an einem der beiden
Religionsfächer teilnehmen, müssen dies aber nicht.
In Zusammenarbeit mit den Kirchen werden
weiterhin Schulgottesdienste angeboten, für die Kommunionkinder wird der
Seelsorgeunterricht eingerichtet und es werden weiterhin Feste mit christlichem
Hintergrund gefeiert (bspw. Weihnachtsfeiern oder das Adventssingen).
Selbstverständlich bleibt auch der Schulname
„Grundschule Selfkant I und II respektive
Astrid-Lindgren-Schule/Westzipfelschule“ bestehen.
Welche
Konfessionen besitzen die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen im Selfkant ?
Die aktuelle Schulentwicklungsplanung wurde
um die nachfolgende Darstellung nach Konfessionen ergänzt. Nach Auskunft
der Bezirksregierung Köln reicht in diesem Fall eine anlassbezogene Schulentwicklungsplanung aus, durch die geprüft
wird, wie sich die Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit katholischer
Konfession in den vergangenen fünf Jahren entwickelt haben und ob ersichtlich
ist, dass eine Änderung der Schulart in Frage kommt.
|
Astrid-Lindgren-Schule |
|
|||
|
kath. |
% |
andere |
% |
Schüler*innen |
SJ
2019/20 |
60 |
55,05% |
49 |
44,95% |
109 |
SJ
2020/21 |
65 |
58,56% |
46 |
41,44% |
111 |
SJ
2021/22 |
66 |
58,93% |
46 |
41,07% |
112 |
SJ
2022/23 |
64 |
54,70% |
53 |
45,30% |
117 |
SJ
2023/24 |
65 |
50,39% |
64 |
49,61% |
129 |
|
Westzipfelschule |
|
|||
|
kath. |
% |
andere |
% |
Schüler*innen |
SJ
2019/20 |
125 |
73,10% |
46 |
26,90% |
171 |
SJ
2020/21 |
114 |
67,46% |
55 |
32,54% |
169 |
SJ
2021/22 |
114 |
64,04% |
64 |
35,96% |
178 |
SJ
2022/23 |
104 |
56,52% |
80 |
43,48% |
184 |
SJ
2023/24 |
95 |
50,26% |
94 |
49,74% |
189 |
Ändert sich etwas bei der
Einstellung von Lehrkräften oder der Schulleitung nach einer Umwandlung?
§ 26 Abs.6 Schulgesetz NRW schreibt vor,
dass an Bekenntnisschulen die Schulleitung dem betreffenden Bekenntnis
angehören muss. Auch für die Lehrkräfte gilt eine konfessionelle Bindung, die
nur in Ausnahmefällen zur Sicherung des Unterrichts ausgesetzt werden kann. Für
Schulleitungsstellen besteht diese Ausnahmemöglichkeit nicht.
An einer Gemeinschaftsschule entfällt die
konfessionelle Bindung für Schulleitung und Lehrkräfte.
Welche
Vorteile hätte eine Umwandlung?
Zum einen könnte die Schulleitungsstelle
durch eine nicht-katholische Lehrkraft besetzt werden und auch für die
Lehrkräfte entfiele die konfessionelle Bindung.
Zum anderen entfällt die von vielen bei der
Schulanmeldung unterschriebene Selbstverpflichtung zur Teilnahme am
(katholischen) Religionsunterricht.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass
immer weniger Kinder einer Religion angehören. Zudem haben die Schulen das
Problem, entsprechendes Personal zu finden. Lehrer ohne Glauben oder mit
Migrationshintergrund haben keine Chance auf eine Anstellung an einer
Bekenntnisschule.
Wie
ist das weitere Verfahren?
Die Gemeinde Selfkant nimmt die aktuelle
Schulentwicklungsplanung vor dem Hintergrund der Umwandlung der
Bekenntnisschulen in eine Gemeinschaftsgrundschule (§ 80 SchulG) zur Kenntnis
und beschließt ein Abstimmungsverfahren gem. § 27 Abs. 3 SchulG einzuleiten.
Haben sich anschließend mehr als die Hälfte
der Eltern der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür
entschieden, so werden die Schulen in Gemeinschaftsschulen gewandelt.
Unter Verweis auf die Vorberatung im Flachschuss ließ der zweite
stellvertretende Bürgermeister, Herr Werny, über den Beschlussvorschlag
abstimmen. Wortmeldungen ergingen nicht.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig