Sitzung: 25.10.2023 Ausschuss für Bildung, Schule und Sozialwesen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 088/2023
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, die aktuelle Schulentwicklungsplanung gem. §
80 SchulG zu beschließen und ein Abstimmungsverfahren gem. § 27 SchulG NW
einzuleiten.
Sachverhalt:
Die Umwandlung der gemeindlichen
Katholischen Grundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen wurde in der
Vergangenheit bereits in mehreren Gesprächen zwischen Schulleitungen und
Schulträger diskutiert.
Beide Grundschulen sind katholische Bekenntnisschulen.
Die beiden Schulleitungen befürworten
die Umwandlung der Schulen in Gemeinschaftsgrundschulen und haben den Wunsch an
den Schulträger herangetragen, im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80
Schulgesetz NRW) einen Beschluss für ein Abstimmungsverfahren nach § 27 Abs. 3
SchulG NRW einzuholen, mit dem Ziel, die katholischen Grundschulen in
Gemeinschaftsgrundschulen umzuwandeln.
Gründe für die Umwandlung der Schulart sind,
dass sich die Gesellschaft dahingehend verändert hat, dass Bekenntnisschulen
nicht mehr der Lebensrealität entsprechen.
Nach Absatz 3 des § 27 SchulG wandelt der Schulträger die bisherige
Schule in eine andere Schulart um, wenn
1. a) „die Eltern eines Zehntels der
Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen
oder
b) der Schulträger im Rahmen seiner
Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren
durchzuführen
und
2. die Eltern von mehr als der
Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem
Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
Laut Artikel 12 der Landesverfassung NRW
werden die Schularten folgendermaßen abgegrenzt:
In
Gemeinschaftsschulen werden
die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und
Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere
religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet. In NRW ist
Religion auch in Gemeinschaftsschulen ein ordentliches Lehrfach.
In
Bekenntnisschulen werden
Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer
Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses
unterrichtet und erzogen.
Was
würde sich für Ihr Kind nach einer Umwandlung ändern?
Die katholischen Religionskräfte der Schule
arbeiten nach wie vor eng zusammen und unterrichten auf der Grundlage der
Lehrpläne des Landes NRW.
Kinder ohne Konfession oder mit einer
anderen Religionszugehörigkeit können freiwillig an einem der beiden
Religionsfächer teilnehmen, müssen dies aber nicht.
In Zusammenarbeit mit den Kirchen werden
weiterhin Schulgottesdienste angeboten, für die Kommunionkinder wird der
Seelsorgeunterricht eingerichtet und es werden weiterhin Feste mit christlichem
Hintergrund gefeiert (bspw. Weihnachtsfeiern oder das Adventssingen).
Selbstverständlich bleibt auch der Schulname
„Grundschule Selfkant I und II respektive
Astrid-Lindgren-Schule/Westzipfelschule“ bestehen.
Welche
Konfessionen besitzen die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen im Selfkant ?
Die aktuelle Schulentwicklungsplanung wurde
um die nachfolgende Darstellung nach Konfessionen ergänzt. Nach Auskunft
der Bezirksregierung Köln reicht in diesem Fall eine anlassbezogene Schulentwicklungsplanung aus, durch die geprüft
wird, wie sich die Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit katholischer Konfession
in den vergangenen fünf Jahren entwickelt haben und ob ersichtlich ist, dass
eine Änderung der Schulart in Frage kommt.
|
Astrid-Lindgren-Schule |
|
|||
|
kath. |
% |
andere |
% |
Schüler*innen |
SJ
2019/20 |
60 |
55,05% |
49 |
44,95% |
109 |
SJ
2020/21 |
65 |
58,56% |
46 |
41,44% |
111 |
SJ
2021/22 |
66 |
58,93% |
46 |
41,07% |
112 |
SJ
2022/23 |
64 |
54,70% |
53 |
45,30% |
117 |
SJ
2023/24 |
65 |
50,39% |
64 |
49,61% |
129 |
|
Westzipfelschule |
|
|||
|
kath. |
% |
andere |
% |
Schüler*innen |
SJ
2019/20 |
125 |
73,10% |
46 |
26,90% |
171 |
SJ
2020/21 |
114 |
67,46% |
55 |
32,54% |
169 |
SJ 2021/22 |
114 |
64,04% |
64 |
35,96% |
178 |
SJ
2022/23 |
104 |
56,52% |
80 |
43,48% |
184 |
SJ
2023/24 |
95 |
50,26% |
94 |
49,74% |
189 |
Ändert sich etwas bei der
Einstellung von Lehrkräften oder der Schulleitung nach einer Umwandlung?
§ 26 Abs.6 Schulgesetz NRW schreibt vor,
dass an Bekenntnisschulen die Schulleitung dem betreffenden Bekenntnis
angehören muss. Auch für die Lehrkräfte gilt eine konfessionelle Bindung, die
nur in Ausnahmefällen zur Sicherung des Unterrichts ausgesetzt werden kann. Für
Schulleitungsstellen besteht diese Ausnahmemöglichkeit nicht.
An einer Gemeinschaftsschule entfällt die
konfessionelle Bindung für Schulleitung und Lehrkräfte.
Welche
Vorteile hätte eine Umwandlung?
Zum einen könnte die Schulleitungsstelle
durch eine nicht-katholische Lehrkraft besetzt werden und auch für die
Lehrkräfte entfiele die konfessionelle Bindung.
Zum anderen entfällt die von vielen bei der
Schulanmeldung unterschriebene Selbstverpflichtung zur Teilnahme am
(katholischen) Religionsunterricht.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass
immer weniger Kinder einer Religion angehören. Zudem haben die Schulen das
Problem, entsprechendes Personal zu finden. Lehrer ohne Glauben oder mit
Migrationshintergrund haben keine Chance auf eine Anstellung an einer
Bekenntnisschule.
Wie
ist das weitere Verfahren?
Die Gemeinde Selfkant nimmt die aktuelle
Schulentwicklungsplanung vor dem Hintergrund der Umwandlung der
Bekenntnisschulen in eine Gemeinschaftsgrundschule (§ 80 SchulG) zur Kenntnis
und beschließt ein Abstimmungsverfahren gem. § 27 Abs. 3 SchulG einzuleiten.
Haben sich anschließend mehr als die Hälfte
der Eltern der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür
entschieden, so werden die Schulen in Gemeinschaftsschulen gewandelt.
Der Ausschussvorsitzende Herr Dr. Hamers verwies auf die
umfangreichen Erläuterungen der Sitzungsvorlage und bat um Wortmeldungen.
Von Seiten der CDU-Fraktion wurde dieser Schritt begrüßt. Damit würden die Schulen nach allen Seiten geöffnet und keine Grenzen aufgezeigt.
Die Vertreterin der kath. Kirche, Frau Thönnissen ergriff das Wort und teilte mit, dass der Kontakt zur Schule nichts mit der Trägerschaft oder dem Bekenntnis im Namen zu tun habe. Der Kontakt zur Astrid-Lindgren-Schule und zur Westzipfelschule sei seit 20 Jahren sehr gut und die Umwandlung der Konfessionsgrundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen werde daran nichts ändern, da der Religionsunterricht in den Schulen nach wie vor erteilt werde.
Die Schulleiterin der Astrid-Lindgren-Schule, Frau Welfers teilte mit, dass sie die Aussagen von Frau Thönnissen voll und ganz unterstütze. Sie versicherte, dass es auch so bleiben werde. Religion sei ein ordentliches Lehrfach.Die Bezeichnung Gemeinschaftsgrundschule sei angemessen, somit gebe es keine Ausgrenzung im Namen. Es hätte den Vorteil, dass bei schulscharfen Ausschreibungen zur Besetzung neuer Lehrerstellen nicht nur Bewerber mit kath. Bekenntnis sich bewerben können., sondern Bewerber aller Konfessionen.
Herr Bürgermeister Reyans berichtete, dass er vorab mit Herrn Pastor Roland Bohnen gesprochen habe. Ihm sei sehr wichtig, dass die Kinder eine gute Schulbildung erhalten. Der Religionsunterricht sei in den Grundschulen weiterhin gewährleistet.
Sodann erteilte Herr Dr. Hamers dem Vertreter der evangelischen Kirche, Herrn Dr. Mathias Schoenen, das Wort. Als Vertreter der Minderheitskirche begrüße er die Entscheidung. Es sei evtl. auch die Chance, dass evangelischer Religionsunterricht als ordentliches Fach mit einer Lehrkraft mit Vocatio erteilt werden könne.
Abschließend informierte Herr Schwartzmanns die Ausschussmitglieder über die weitere Vorgehensweise zur Abstimmung.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgten, ließ Herr Dr. Hamers über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig