Beschluss:
Die Gemeindevertretung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 47d des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Richtlinie 2002/49/EG über
die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie)
sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen.
Diese Pläne sind bis zum 18.07.2024 über das Land an die EU zu melden. Eine
weitere Überprüfung der Pläne steht dann bis zum 18.07.2029 an.
Die
Mindestanforderungen an einen Lärmaktionsplan ergeben sich aus § 47d Abs. 2
BImSchG in Verbindung mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie.
Der Plan soll
beispielsweise enthalten:
-
Beschreibung
der Hauptverkehrsstraßen
-
Zuständige
Behörde
-
Grenzwerte
für Straßenlärm
-
Bewertung
der Anzahl der Personen, die Lärm ausgesetzt sind
Die von Lärm betroffenen Gebiete werden in den beigefügten Anlagen
aufgezeigt. Weitere Erklärungen folgen in der Sitzung.
Ein Vorschlag zur Umsetzung des Lärmaktionsplans Selfkant ist ebenfalls
in der Anlage beigefügt.
Herr Bienwald erläuterte den
Lärmaktionsplan und das Verfahren. Alsdann ließ der Bürgermeister über den
Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig