Beschluss:
Der Antrag wird abgelehnt.
Sachverhalt:
Die Eigentümer des Grundstückes Gemarkung
Tüddern, Flur 7, Flurstück 55, haben mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 09.12.2022 für einen ca. 1.400
m² großen Teilbereich des Grundstückes den Erlass einer Abrundungssatzung
beantragt. Es ist beabsichtigt, den unmittelbar am Katharinenweg gelegenen
Teilbereich des Grundstückes mit zwei Einfamilienwohnhäusern zu eigenen
Wohnzwecken zu bebauen.
Da dieser Teilbereich des Grundstückes
unmittelbar an den Katharinenweg angrenzt, ist die Erschließung gesichert.
Weiterhin ist sowohl im südlichen als auch im westlichen Bereich des
Grundstücks bereits Wohnbebauung vorhanden, so dass sich hier die geplanten
Bauvorhaben einfügen würden.
Nach Rücksprache mit dem Kreis Heinsberg im
Rahmen des Antrags auf Änderung der Ortslagensatzung Höngen
(sieheTagesordnungspunkt 031/2023) wäre auch in diesem Fall die Änderung der
Ortslage Tüddern die bevorzugte Verfahrensweise.
Durch die Änderung der Ortslage wäre dieser
Teilbereich des Grundstückes bebaubar, da dieser Bereich dadurch im
Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB beurteilt werden kann und voll
erschlossen ist.
Das genaue Änderungsverfahren ist durch ein
Planungsbüro noch zu bestimmen, somit ist vorab zu entscheiden, ob die
Einbindung des o.g. Teilbereiches in die Ortslage des Ortsteils Tüddern
erfolgen soll. Die anfallenden Kosten werden vom Antragssteller übernommen.
Falls die Gemeindevertretung der Einbindung des o.g. Teilbereiches in
die Ortslage Tüddern grundsätzlich zustimmt, würde in den nächsten
Sitzungsrunden nach Absprache mit den Antragstellern ein Aufstellungsbeschluss
mit den dazugehörigen Planunterlagen der Gemeindevertretung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden.
Mangels Wortmeldungen ließ der
Bürgermeister über den Beschlussvorschlag aus der Sitzung des Fachausschusses
abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.