Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den Beteiligungsbericht für das
Berichtsjahr 2021 in der vorliegenden Form.
Sachverhalt:
Grundsätzlich haben sämtliche Kommunen gemäß
§ 116 Absatz 1 GO NRW in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.
Dezember einen Gesamtabschluss, der die Jahresabschlüsse sämtlicher
verselbständigter Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form konsolidiert sowie einen Gesamtlagebericht nach Absatz 2
aufzustellen.
Hiervon abweichend sind Kommunen gemäß §
116a Absatz 1 GO NRW von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
und Gesamtlageberichts befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres
Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens
zwei der drei im Gesetz genannten Merkmale
zutreffen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
entscheidet der Rat gemäß § 116a Absatz 2 Satz 1 GO NRW für jedes Haushaltsjahr
bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Die Gemeindevertretung hat am 30. August
2022 gemäß § 116a Absatz 2 Satz 1 GO NRW entschieden, von der nach § 116a
Absatz 1 GO NRW vorgesehenen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichts zum 31.12.2021 Gebrauch zu machen.
In Folge dessen hat die Gemeinde Selfkant
gemäß § 116a Absatz 3 GO NRW einen Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW zu
erstellen, der grundsätzlich folgende Informationen zu sämtlichen
verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Form zu enthalten hat:
1.
die
Beteiligungsverhältnisse,
2.
die
Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche,
3.
eine
Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des
Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches sowie
4.
eine
Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen
untereinander und mit der Gemeinde.
Der vorliegende Beteiligungsbericht
orientiert sich weitestgehend an der Anlage 32 zu den VV Mustern zur GO NRW und
KomHVO NRW. In ausgewählten Fällen wurde von dem Muster abgewichen. Diese Fälle
werden im vorliegenden Bericht gesondert erläutert.
Über den Beteiligungsbericht ist nach § 117
Absatz 1 Satz 3 GO NRW ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher
Sitzung herbeizuführen.
Mangels Wortmeldungen ließ der Bürgermeister
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
eAbstimmungsergebnis:
einstimmig