Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Entscheidungsbefugnis über als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Zeiten wird auf die Rheinischen Versorgungskassen Köln übertragen.

 


Sachverhalt:

Die Gemeindeverwaltung Selfkant ist Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen Köln. Diese übernehmen für ihre Mitglieder nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) und ihrer Satzung unter anderem die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen.

 

Die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten und die sich hieraus ergebende Bescheiderteilung sowie die unmittelbare Bearbeitung von Widerspruchsverfahren hat die Gemeinde Selfkant bereits den Rheinischen Versorgungskassen Köln übertragen. Für die Entscheidung über die Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Zeiten war dies bisher nicht der Fall.

 

Als ruhegehaltsfähig können im Sinne der §§ 8-11 sowie 81 (8) des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) zum Beispiel folgende Zeiten (keine abschließende Auflistung) anerkannt werden:

-       berufsmäßige Zeiten im Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

-       Zeiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst

-       sonstige Zeiten, wie z.B. hauptberufliche Tätigkeiten im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände, hauptberufliche Tätigkeiten im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften

-       Ausbildungszeiten (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) oder Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war

-       Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind

§ 57 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) eröffnet auch hier die Möglichkeit, die Aufgaben der obersten Dienstbehörde als Versorgungsfestsetzungsstelle auf die Rheinischen Versorgungskassen zu übertragen und in diesem Zusammenhang eine effizientere Bearbeitung der Versorgungsfälle zu ermöglichen.

 

Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde einschließlich der Hauptverwaltungsbeamtinnen und –beamten ist gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 2 LBeamtVG NRW die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindesverbandes, so dass diese auch für den Beschluss darüber zuständig ist, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne von § 57 Absatz 3 LBeamtVG NRW auf die Rheinischen Versorgungskassen zu übertragen.

 

Es wird vorgeschlagen, die Entscheidungsbefugnis über als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Zeiten auf die Rheinischen Versorgungskassen Köln übertragen

 

Mangels Wortmeldungen ließ der Bürgermeister über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig