Beschluss:
Dem Antrag
wurde zugestimmt.
Sachverhalt:
Zunächst beantragte Herr Stassen eine
Sitzungsunterbrechung von 5 Minuten.
Anschließend erklärte sich Herr Stassen zu dem
Tagesordnungspunkt befangen und verlies das Plenum.
Für das Grundstück in Hillensberg, „Im
Langental“, Gemarkung Hillensberg, Flur 2, Flurstück 368, wurde am 28.
September 2020 im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Errichtung eines
Wohnhauses mit Pkw-Garage angezeigt. Bei der Ausführung der Baumaßnahme wurde
festgestellt, dass die Garage lediglich mit einem Abstand von 3,00 m zur Straße
errichtet wird, obwohl der Bebauungsplan einen Mindestabstand von 5,00 m
vorsieht. In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist festgelegt,
dass die ersten 5,00 m des Grundstücks von jeglicher Bebauung freizuhalten
sind.
Da zwischenzeitlich ein Nachbar
Beschwerde gegen die Errichtung der Garage auf der nicht überbaubaren Fläche
beim Kreis Heinsberg eingelegt hat, hat dieser per Ordnungsverfügung die
sofortige Stilllegung der Baumaßnahme angeordnet. Um das Bauvorhaben fortführen
zu können und die Errichtung der Garage zu legalisieren ist eine Baugenehmigung
erforderlich. Damit eine Baugenehmigung ausgesprochen werden kann, ist eine
Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig, welche durch
den Gemeinderat beschlossen werden muss.
Anmerkungen
der Verwaltung:
Der
Abweichungsantrag wird damit begründet, dass sich der Planer an eine
Nachbargarage orientiert hat, welche auch zum Teil auf die nicht überbaubare
Fläche errichtet wurde. Dieses Bauvorhaben wurde am 20.12.1999 ebenfalls im
Genehmigungsfreistellungsverfahren angezeigt. Da im
Genehmigungs-freistellungsverfahren keine baurechtliche Prüfung der
eingereichten Bauunterlagen durch den Kreis Heinsberg erfolgt, ist die nicht
zulässige Errichtung von Garagen oder anderen Gebäudeteilen ein generelles
Problem in diesen Verfahren. Der Architekt zusammen mit dem Bauherrn sind für
die korrekte Umsetzung nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
zuständig und haftbar.
Es
ist darauf zu achten, dass eine Zustimmung zur beantragten Abweichung im
vorliegenden Fall für zukünftige Genehmigungsfreistellungsverfahren eine
Vorbildwirkung haben könnte, da die Bauherrn darauf spekulieren, dass bei
Nichteinhalten der Festsetzungen eine Abweichung bzw. Befreiung im Nachhinein
möglich wäre.
Herr
Heinz-Hubert Ruers beantragte daraufhin, dem Antrag zuzustimmen.
Die übrigen
Parteien beantragten, den Antrag abzulehnen und der Ausnahme nicht zuzustimmen.
Sodann
beantragte Herr Meiers geheime Abstimmung. Anschließend wurde geheim
abgestimmt.
Abstimmungsergebnis:
14 Ja-Stimmen
10 Nein-Stimmen
1 Enthaltung