Beschluss:
1.
Bis zur
Aufnahme der SEG in die Kommunalholding wird dem geänderten
Gesellschaftsvertrag der NEW Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten
Synopse (Anlage 1) und dem beigefügten Entwurf (Anlage 2) zugestimmt.
Ab der Aufnahme der SEG in die
Kommunalholding wird dem Gesellschaftsvertrag der NEW Kommunalholding GmbH
entsprechend der beigefügten Synopse (Anlage 3) und dem beigefügten Entwurf
(Anlage 4) zugestimmt.
2.
Die
Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt,
entsprechende Beschlüsse zu fassen.
3.
Der
Vertreter der Kreiswerke Heinsberg GmbH in der Gesellschafterversammlung der
NEW Kommunalholding GmbH wird ermächtigt, die Änderungen in der entsprechenden
Gesellschafterversammlung zu beschließen sowie redaktionelle Änderungen des
Vertrages zuzustimmen bzw. diese vorzunehmen.
Sachverhalt:
Durch die Einbindung der Kreiswerke
Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die
Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises
Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW
Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW
Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an der NEW
AG.
Somit ergeben sich für die
KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der
NEW AG:
Kreis Heinsberg rd.
5,03 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,93 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,85 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,78 %
Stadt Wassenberg rd. 0,50 %
Stadt Heinsberg rd. 0,43 %
Stadt Erkelenz rd.
0,41 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,37 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,30 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,30 %
Stadt Wegberg rd.
0,10 %
Gemeinde Niederkrüchten rd. 0,03 %
zusammen rd. 10,0 %
Trotz dieser eher geringfügigen
Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere
Konsequenzen, u.a. bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der NEW
Kommunalholding GmbH.
Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften
bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie
aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO
NRW) folgt.
Konkreter
Sachverhalt:
Bisher gilt für die Besetzung des
Aufsichtsrates der NEW Kommunalholding GmbH die Regelung des § 7 des
Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH. Danach besteht der
Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 15 Mitgliedern, wovon 10 Mitglieder von den
Gesellschaftern entsandt und fünf Mitglieder (Arbeitnehmervertreter) gemäß §
108 a GO NRW bestimmt werden.
Durch die Einbringung weiterer Beteiligungen
in die NEW-Gruppe und durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter in die NEW
mobil & aktiv Mönchengladbach GmbH zur Erfüllung der Voraussetzung für eine
Direktvergabe im Verkehrssektor ist die Anzahl der der New Kommunalholding GmbH
zurechenbaren Mitarbeitern dauerhaft auf ca. 2.300 Beschäftigte angestiegen.
Damit ändert sich die Grundlage der
Besetzung des Aufsichtsrates von einem fakultativen Aufsichtsrat zu einem
obligatorischen Aufsichtsrat, der sich nach den Bestimmungen des
Mitbestimmungsgesetzes zusammensetzt. Das bedeutet, dass der Aufsichtsrat
zukünftig paritätisch zu besetzen ist. Gemäß § 7 des Mitbestimmungsgesetzes
(MitbestG) müssen daher 6 Gesellschaftervertreter und 6 Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat entsandt werden. Eine Entsendung von insgesamt 16 (8/8)
oder 20 (10/10) Mitgliedern ist zulässig.
Es ist vorgesehen, dass jeweils 10
Gesellschaftervertreter und 10 Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
entsandt werden sollen. Bis zur Erweiterung der Kommunalholding bedeutet dies
für die Gesellschafter, dass wie bisher die Stadt Mönchengladbach 6, die Stadt
Viersen 2 und die Kreiswerke Heinsberg 2 Vertreter in den Aufsichtsrat
entsenden dürfen. Eine Stellvertretung ist gemäß Mitbestimmungsgesetz nicht
mehr möglich. Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis Heinsberg
führen ihre Tätigkeit fort und brauchen nicht neu entsandt zu werden. Die
Stellvertreter verlieren ihr Amt mit der Eintragung der Anpassung des
Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister.
Nach der Erweiterung der Kommunalholding
entsendet die Stadt Mönchengladbach 5 Mitglieder und die SEG 1 Mitglied in den
Aufsichtsrat. Für Viersen und Heinsberg bleibt es bei jeweils 2 Mitgliedern.
Da gegen die Einleitung des Statusverfahrens
durch ein damaliges Aufsichtsratsmitglied Widerspruch beim Landgericht
Düsseldorf eingelegt wurde, musste die Entscheidung des Gerichts abgewartet
werden. Da das Gericht dem Widerspruch nicht stattgegeben hat, ist der
Gesellschaftsvertrag entsprechend der Beratungsvorlage anzupassen.
Weil es sich bei der Anpassung des
Gesellschaftsvertrages um eine wesentliche Änderung handelt, ist gemäß § 108
Abs. 6 lit. b GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ein Beschluss der
Gemeindevertretung erforderlich.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung
steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW
i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen
abgeschlossen wird.
Mangels Wortmeldungen ließ der Bürgermeister
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig