B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über
während der Beteiligung der
Öffentlichkeit, von den Behörden und während der Offenlage vorgebrachten
Bedenken und Anregungen
B.1.1 Der Beschwerdeführer führt an, dass er als Nachbar zum Plangebiet Wert darauf legt, dass die Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Gemarkung Tüddern, Flur 2, Nr. 52 und 53 nicht über das im derzeitig gültigen Bebauungsplan Selfkant Nr. 13 –Tüddern, Kirchenfeld – festgesetzte Maß hinaus erweitert werden.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung wies die Bedenken als unbegründet zurück. Die Ausdehnung der Bebauungsplanmöglichkeiten auf den Grundstücken Gemarkung Tüddern, Flur 2, Nr. 52 und 53 schafft die Möglichkeit mehr Wohnraum zu realisieren. Der im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzte Gebietscharakter „Allgemeines Wohngebiet“ bleibt erhalten. Die Bauweise ist „offen“, es entstehen zehn eingeschossige Wohnhäuser, in denen je Wohnhaus jeweils nur eine Wohnung zugelassen wird.
Der subjektiven Werteäußerung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
Abstimmungsergebnis:
14 Ja-Stimmen
8 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
B.1.2 Die Beschwerdeführer führen folgendes aus:
„… Durch die beabsichtigte erhebliche Ausweitung der Bebauungsfläche
dieser Grundstücksfläche wird die Verkehrsbelastung durch vermehrten
An-/Abfahrverkehr, verstärktes Parken und höhere sonstige Frequentierungen der
erheblich höheren Bewohner- und Besucheranzahl der geplanten Wohneinheiten
erheblich zunehmen gegenüber dem Verkehrsaufkommen bei der bisher zulässigen,
vergleichsweise beschränkten Bebauungsmöglichkeit der einzelnen Grundstücke.
Dadurch kann der Gartenbereich unseres Hausgrundstückes seine Erholungsfunktion
nicht mehr im bisherigen Umfang bieten, so dass die Nutzungsmöglichkeiten
unseres Grundstückes zukünftig vergleichsweise stärker beeinträchtigt werden
und wir auf unserem Grundstück in unserer persönlichen Entfaltung massiv beschränkt werden. Wir
haben als mittelbare Anwohner der betroffenen o. a. Grundstücke große Bedenken
und erheben gegen die Änderung des Bebauungsplanes Einwände.
Die maximale Ausweitung der Bebauungsmöglichkeit für die beantragten
Grundstücke soll entgegen der bisherigen Bebauungsplanung die wirtschaftliche
Nutzung der Grundstücksfläche und damit zum Vorteil des Antragstellers massiv
erhöhen, jedoch zu Lasten und damit zum Nachteil der unmittelbaren und
mittelbaren Anwohner und nicht zuletzt auch der Bewohner des Baugebietes und
der angrenzenden Baugebiete. Dem Investor waren beim Erwerb der Grundstücke die
baurechtlichen Rahmenbedingungen bekannt, gleichwohl hat er die Grundstücke
erworben – offensichtlich mit der berechtigten Zuversicht, dass eine
Bebauungsplanänderung im Rat der Gemeinde durchgesetzt werden kann, was die
gegebene Beschlusslage im Rat der Gemeinde Selfkant eindrucksvoll belegt. Der
Antragsteller und/oder sein/-e Interessenvertreter haben offensichtlich gute
Überzeugungsleistung für ihr Anliegen eingebracht, denn anders ist der
Einleitungsbeschluss der Gemeindevertretung nicht zu verstehen. Die
Gemeindevertretung beabsichtigt offenbar, das wirtschaftliche Interesse eines
Investors über die berechtigten Belange der unmittelbaren und mittelbaren
Nachbarschaft, der dörflichen und gemeindlichen Allgemeinheit zu stellen.
Dieses Verständnis der Gemeindevertretung für Gemeinwohlinteresse im Selfkant
verdient, wenn denn der Änderungsbeschluss Rechtsgültigkeit erlangen sollte,
eine hintergründige Würdigung in der Öffentlichkeit. Auch deshalb haben wir
große Bedenken und erheben gegen die Änderung des Bebauungsplanes Einwände.
Mit diesem Änderungsbeschluss kann die Gemeindevertretung die weit
reichende Entscheidung für einen fundamentalen Präzedenzfall schaffen, mit dem
nachfolgende, vergleichbare Anträge dann aus Gründen einer Gleichbehandlung
nicht verweigert werden können. Die Beeinträchtigungen der ländlichen
Baustruktur und des vom Einfamilienhaus geprägten Dorfbildes wären verheerend.
Dies ist von der Bevölkerung nicht gewollt und wird von ihr abgelehnt. Mit dem
Bebauungsplan Kirchenfeld und auch den übrigen Bauplänen im Selfkant hat die
Gemeinde eine typisch ländliche Bauweise und Einfamilienhaus bestimmte
dörfliche Bebauung festgelegt und beschlossen.
Der Bestandsschutz einer rechtsgültigen Bebauungsplanung genießt
höheren Vertrauensschutz als die wirtschaftlichen Interessen eines Investors.
Die Bebauungsplanänderung ist ein Vertrauensbruch gegenüber dem Bestandsschutz
aller Hausbauer im Selfkant. Sie steht im Widerspruch zu bisherigen Verfahren
bei Bauplanänderungsanträgen. Auch deswegen haben wir große Bedenken und
erheben gegen die Änderung des Bebauungsplanes Einwände.
Wir beantragen daher, die 5. Änderung des bebauungsplanes Selfkant
Nr. 13 – Tüddern, Kirchenfeld – abzulehnen.
Sollte die Gemeindevertretung unseren Bedenken nicht folgen können
oder wollen und die Bebauungsplanänderung trotz unserer begründeten Bedenken
beschließen, so beantragen wir, auch für unser Grundstück die festgesetzte
überbaubare Fläche zu ändern und die
Festsetzungen entsprechend dem Änderungsbeschluss für die Grundstücke Gemarkung
Tüddern, Flur 3, Flurstücke 52 und 53, anzupassen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung wies die Bedenken insgesamt als unbegründet zurück. Der Antrag der Beschwerdeführer, auch für ihr Grundstück die festgesetzte überbaubare Fläche zu ändern und die Festsetzungen entsprechend zu ändern, wird ebenfalls zurückgewiesen. Diesbezüglich stellt die Gemeindevertretung den Beschwerdeführern anheim, dies der Gemeinde Selfkant in einem gesondert vorzutragenden Projekt vorzustellen.
Außer einer Vielzahl von Mutmaßungen beschränken sich die Bedenken zur Sache auf die Befürchtungen bezüglich einer Erhöhung der Verkehrsbelastung (u. a. durch einen höheren An- und Abfahrtverkehr usw.) und einer daraus resultierenden Zunahme von Beeinträchtigungen und einer Reduzierung der Erholungsfunktion, speziell im Gartenbereich des Hausgrundstückes der Beschwerdeführer.
Das Hausgrundstück der Beschwerdeführer liegt nördlich des Plangebietes der 5. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13. Der nach Süden ausgerichtete Gartenbereich des Hausgrundstückes wird vom Plangebiet durch die im Flächennutzungsplan als „örtliche Hauptverkehrsstraße“ festgesetzte „Geilenkirchener Straße“ getrennt.
Der im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzte Gebietscharakter eines „Allgemeinen Wohngebietes“ bleibt erhalten, die Bauweise ist offen.
Die geplante 5. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Kirchenfeld – und der daraus resultierenden Errichtung von maximal zehn eingeschossigen Wohnhäusern, in denen je Wohnhaus nur eine Wohnung zugelassen wird, führt nicht zu einer unvertretbaren Steigerung von Belästigungen (durch An- und Abfahrverkehre, Parken, höhere Bewohner- und Besucheranzahlt) im Gartenbereich des Hausgrundstückes der Beschwerdeführer.
Abstimmungsergebnis:
14 Ja-Stimmen
8 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
B. 2 Von
den beteiligten Behörden vorgebrachte Bedenken und Anregungen
B. 2.1.1 Die Beteiligte erhebt prinzipiell keine Bedenken, sie weist jedoch darauf hin, dass der Abstand zwischen den einzelnen Gebäuden und zur Nachbarbebauung allerdings so gewählt sein sollte, dass den besonderen Anforderungen des Seniorenalters entsprochen werden kann. Es sollte eine ausreichende Besonnung/natürliche Beleuchtung und Belüftung der Wohneinheiten gegeben sein. Ferner sollte den erhöhten Anforderungen an die Mobilität die beispielsweise durch den Einsatz von Gehhilfen oder Rollstühlen bedingt werden, durch ausreichenden Bewegungsraum entsprochen werden. Es sollte überprüft werden, ob die Bebauung mit 10 Wohneinheiten, wie auf der Seite 9 des Vorentwurfes zur 5. Änderung des Bebauungsplanes dargestellt, diesem entspricht.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung nahm die Empfehlung zur Kenntnis und beschloss, die Begründung um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
14 Ja-Stimmen
8 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
B. 2.1.2 Die Beteiligte weist darauf hin, dass nach Ziffer 7.1 der Begründung zur Bebauungsplanänderung die Niederschlagswasserbeseitigung mittels Festsetzung geregelt werden soll. Eine entsprechende Regelung fehlt in den Unterlagen; ebenso weitergehende Aussagen zur Erfüllung des § 51 a LWG.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung nahm den Einwand zur Kenntnis und half ihm dadurch ab, dass die Begründung in Ziffer 7.1 dahingehend erweitert wird, dass die Niederschlagswasserbeseitigung auf den in Rede stehenden Grundstücken mittels dezentraler Versickerungsanlagen zu erfolgen hat.
Abstimmungsergebnis:
14 Ja-Stimmen
8 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
B 2.1.3 Die Beteiligte weist darauf hin, dass aus straßenverkehrlicher Sicht, grundsätzliche Bedenken nicht erhoben werden.
Weiter wird ausgeführt,
dass
die Darstellung von Verkehrsflächen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in dem
von der Änderung betroffenen Bereich gänzlich fehlt, obwohl dem in die
Begründung der Planänderung aufgenommenen unmaßstäblichen Gestaltungsplan zu
entnehmen ist, dass offensichtlich separate Baukörper/Häuser entstehen sollen,
die über eine Zuwegung zu erschließen sind. Im Bebauungsplan selbst ist deshalb
darzustellen, welche Verkehrsflächen zur Erschließung entstehen sollen, des
weiteren sind diese Verkehrsflächen so
zu dimensionieren, dass ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen reibungslos möglich und
insbesondere auch die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung
(einschl. Rettungsdienst) gewährleistet ist.
Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrsfläche als private Erschließungsstraße angelegt und die Erschließung der einzelnen Baukörper über Baulasten abgesichert werden soll.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung nahm den Einwand zur Kenntnis und beschloss die zeichnerische Darstellung entsprechend zu ergänzen und in der Begründung aufzunehmen, dass die Verkehrsflächen so zu dimensionieren sind, dass ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen reibungslos möglich und insbesondere auch die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung, einschließlich Rettungsdienste gewährleistet ist.
Abstimmungsergebnis:
14 Ja-Stimmen
8 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
C. Satzungsbeschluss
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschloss nach Durchführung des Aufstellungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und Offenlage, die 5. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Kirchenfeld.
Abstimmungsergebnis:
14 Ja-Stimmen
8 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
Herr Stassen und Herr Cleven erklärten sich zu diesem Tagesordnungspunkt befangen und verließen den Sitzungssaal.
A. Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 13. Juli 2010 die Einleitung des Verfahrens zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Kirchenfeld – beschlossen.
Mit der 5. Änderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf den Grundstücken Gemarkung Tüddern, Flur 3, Flurstücke 52 und 53, die im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Fläche zu ändern und für diesen Bereich die geltenden Festsetzungen anzupassen.
Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 42 – 46/2010 vom 21. November 2010 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.
In derselben Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Selfkant wurden die Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planabsichten informiert und es wurde Gelegenheit gegeben, den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes vom 29. November 2010 bis einschließlich 29. Dezember 2010 bei der Gemeindeverwaltung einzusehen.
Mit Schreiben vom 9. November 2010 wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planungsabsichten der Gemeinde Selfkant informiert und es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Dezember 2010 gegeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Entwürfe in der Zeit vom 4. Januar 2011 bis einschließlich 4. Februar 2011 bei der Gemeindeverwaltung Selfkant öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfaknt nr. 42 – 46/2011 vom 21. November 2010 öffentlich bekannt gemacht.
Über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Auslegungsfrist sowie von den Behörden vorgebrachten Bedenken oder Anregungen ist nachstehend zu beraten und zu entscheiden.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit,
von den Behörden und während der Offenlage vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
B.1.1 Der Beschwerdeführer führt an, dass er als Nachbar zum Plangebiet Wert darauf legt, dass die Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Gemarkung Tüddern, Flur 2, Nr. 52 und 53 nicht über das im derzeitig gültigen Bebauungsplan Selfkant Nr. 13 –Tüddern, Kirchenfeld – festgesetzte Maß hinaus erweitert werden.