Sitzung: 22.03.2011 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 6, Enthaltungen: 0, Befangen: 2
Vorlage: 610/2011
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit, von den
Behörden und während der Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anregungen
B.1.1 Der Beschwerdeführer führt an, dass er
als Nachbar zum Plangebiet Wert darauf legt, dass die Bebauungsmöglichkeiten
auf den Grundstücken Gemarkung Tüddern,
Flur 2, Nr. 52 und 53 nicht über das im derzeitig gültigen Bebauungsplan
Selfkant Nr. 13 –Tüddern, Kirchenfeld – festgesetzte Maß hinaus erweitert
werden.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung weist die Bedenken
als unbegründet zurück. Die Ausdehnung
der Bebauungsplanmöglichkeiten auf den Grundstücken Gemarkung Tüddern, Flur 2,
Nr. 52 und 53 schafft die Möglichkeit mehr Wohnraum zu realisieren. Der im
rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzte Gebietscharakter „Allgemeines
Wohngebiet“ bleibt erhalten. Die Bauweise ist „offen“, es entstehen zehn
eingeschossige Wohnhäuser, in denen je Wohnhaus jeweils nur eine Wohnung
zugelassen wird.
Der subjektiven Werteäußerung des
Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen
6 Nein-Stimmen
B.1.2 Die Beschwerdeführer führen folgendes aus:
„… Durch die beabsichtigte erhebliche
Ausweitung der Bebauungsfläche dieser Grundstücksfläche wird die
Verkehrsbelastung durch vermehrten An-/Abfahrverkehr, verstärktes Parken und
höhere sonstige Frequentierungen der erheblich höheren Bewohner- und
Besucheranzahl der geplanten Wohneinheiten erheblich zunehmen gegenüber dem
Verkehrsaufkommen bei der bisher zulässigen, vergleichsweise beschränkten
Bebauungsmöglichkeit der einzelnen Grundstücke. Dadurch kann der Gartenbereich
unseres Hausgrundstückes seine Erholungsfunktion nicht mehr im bisherigen
Umfang bieten, so dass die Nutzungsmöglichkeiten unseres Grundstückes zukünftig
vergleichsweise stärker beeinträchtigt werden und wir auf unserem Grundstück in
unserer persönlichen Entfaltung massiv
beschränkt werden. Wir haben als mittelbare Anwohner der betroffenen o. a.
Grundstücke große Bedenken und erheben gegen die Änderung des Bebauungsplanes
Einwände.
Die maximale Ausweitung der
Bebauungsmöglichkeit für die beantragten Grundstücke soll entgegen der
bisherigen Bebauungsplanung die wirtschaftliche Nutzung der Grundstücksfläche
und damit zum Vorteil des Antragstellers massiv erhöhen, jedoch zu Lasten und
damit zum Nachteil der unmittelbaren und mittelbaren Anwohner und nicht zuletzt
auch der Bewohner des Baugebietes und der angrenzenden Baugebiete. Dem Investor
waren beim Erwerb der Grundstücke die baurechtlichen Rahmenbedingungen bekannt,
gleichwohl hat er die Grundstücke erworben – offensichtlich mit der
berechtigten Zuversicht, dass eine Bebauungsplanänderung im Rat der Gemeinde
durchgesetzt werden kann, was die gegebene Beschlusslage im Rat der Gemeinde
Selfkant eindrucksvoll belegt. Der Antragsteller und/oder sein/-e
Interessenvertreter haben offensichtlich gute Überzeugungsleistung für ihr
Anliegen eingebracht, denn anders ist der Einleitungsbeschluss der
Gemeindevertretung nicht zu verstehen. Die Gemeindevertretung beabsichtigt
offenbar, das wirtschaftliche Interesse eines Investors über die berechtigten
Belange der unmittelbaren und mittelbaren Nachbarschaft, der dörflichen und
gemeindlichen Allgemeinheit zu stellen. Dieses Verständnis der
Gemeindevertretung für Gemeinwohlinteresse im Selfkant verdient, wenn denn der
Änderungsbeschluss Rechtsgültigkeit erlangen sollte, eine hintergründige
Würdigung in der Öffentlichkeit. Auch deshalb haben wir große Bedenken und
erheben gegen die Änderung des Bebauungsplanes Einwände.
Mit diesem Änderungsbeschluss kann die
Gemeindevertretung die weit reichende Entscheidung für einen fundamentalen
Präzedenzfall schaffen, mit dem nachfolgende, vergleichbare Anträge dann aus
Gründen einer Gleichbehandlung nicht verweigert werden können. Die Beeinträchtigungen
der ländlichen Baustruktur und des vom Einfamilienhaus geprägten Dorfbildes
wären verheerend. Dies ist von der Bevölkerung nicht gewollt und wird von ihr
abgelehnt. Mit dem Bebauungsplan Kirchenfeld und auch den übrigen Bauplänen im
Selfkant hat die Gemeinde eine typisch ländliche Bauweise und Einfamilienhaus
bestimmte dörfliche Bebauung festgelegt und beschlossen.
Der Bestandsschutz einer
rechtsgültigen Bebauungsplanung genießt höheren Vertrauensschutz als die
wirtschaftlichen Interessen eines Investors. Die Bebauungsplanänderung ist ein
Vertrauensbruch gegenüber dem Bestandsschutz aller Hausbauer im Selfkant. Sie
steht im Widerspruch zu bisherigen Verfahren bei Bauplanänderungsanträgen. Auch
deswegen haben wir große Bedenken und erheben gegen die Änderung des
Bebauungsplanes Einwände.
Wir beantragen daher, die 5. Änderung
des bebauungsplanes Selfkant Nr. 13
– Tüddern, Kirchenfeld – abzulehnen.
Sollte die Gemeindevertretung unseren
Bedenken nicht folgen können oder wollen und die Bebauungsplanänderung trotz
unserer begründeten Bedenken beschließen, so beantragen wir, auch für unser
Grundstück die festgesetzte überbaubare Fläche zu ändern und die Festsetzungen entsprechend dem
Änderungsbeschluss für die Grundstücke Gemarkung Tüddern, Flur 3, Flurstücke 52
und 53, anzupassen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung weist die Bedenken
insgesamt als unbegründet zurück. Der Antrag der Beschwerdeführer, auch für ihr
Grundstück die festgesetzte überbaubare Fläche zu ändern und die Festsetzungen
entsprechend zu ändern, wird ebenfalls zurückgewiesen. Diesbezüglich stellt die
Gemeindevertretung den Beschwerdeführern anheim, dies der Gemeinde Selfkant in
einem gesondert vorzutragenden Projekt vorzustellen.
Außer einer Vielzahl von Mutmaßungen
beschränken sich die Bedenken zur Sache auf die Befürchtungen bezüglich einer
Erhöhung der Verkehrsbelastung (u. a. durch einen höheren An- und
Abfahrtverkehr usw.) und einer daraus resultierenden Zunahme von
Beeinträchtigungen und einer Reduzierung der Erholungsfunktion, speziell im
Gartenbereich des Hausgrundstückes der Beschwerdeführer.
Das Hausgrundstück der Beschwerdeführer
liegt nördlich des Plangebietes der 5. Änderung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 13. Der nach Süden
ausgerichtete Gartenbereich des Hausgrundstückes wird vom Plangebiet durch die
im Flächennutzungsplan als „örtliche Hauptverkehrsstraße“ festgesetzte
„Geilenkirchener Straße“ getrennt.
Der im rechtsgültigen Bebauungsplan
festgesetzte Gebietscharakter eines „Allgemeinen Wohngebietes“ bleibt erhalten,
die Bauweise ist offen.
Die geplante 5. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Kirchenfeld – und der daraus
resultierenden Errichtung von maximal zehn eingeschossigen Wohnhäusern, in
denen je Wohnhaus nur eine Wohnung zugelassen
wird, führt nicht zu einer unvertretbaren Steigerung von Belästigungen (durch
An- und Abfahrverkehre, Parken, höhere Bewohner- und Besucheranzahlt) im
Gartenbereich des Hausgrundstückes der Beschwerdeführer.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen
6 Nein-Stimmen
B. 2 Von den beteiligten Behörden
vorgebrachte Bedenken und Anregungen
B. 2.1.1 Die Beteiligte erhebt prinzipiell keine Bedenken, sie
weist jedoch darauf hin, dass der Abstand zwischen den einzelnen Gebäuden und
zur Nachbarbebauung allerdings so gewählt sein sollte, dass den besonderen
Anforderungen des Seniorenalters entsprochen werden kann. Es sollte eine
ausreichende Besonnung/natürliche Beleuchtung und Belüftung der Wohneinheiten
gegeben sein. Ferner sollte den erhöhten Anforderungen an die Mobilität die
beispielsweise durch den Einsatz von Gehhilfen oder Rollstühlen bedingt werden,
durch ausreichenden Bewegungsraum entsprochen werden. Es sollte überprüft
werden, ob die Bebauung mit 10 Wohneinheiten, wie auf der Seite 9 des
Vorentwurfes zur 5. Änderung des Bebauungsplanes dargestellt, diesem
entspricht.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung nimmt
die Empfehlung zur Kenntnis und beschließt, die Begründung um einen
entsprechenden Hinweis zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen
6 Nein-Stimmen
B.
2.1.2 Die Beteiligte weist darauf hin, dass nach Ziffer 7.1 der
Begründung zur Bebauungsplanänderung die Niederschlagswasserbeseitigung mittels
Festsetzung geregelt werden soll. Eine entsprechende Regelung fehlt in den
Unterlagen; ebenso weitergehende Aussagen zur Erfüllung des § 51 a LWG.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung nimmt den Einwand zur Kenntnis
und hilft ihm dadurch ab, dass die Begründung in Ziffer 7.1 dahingehend
erweitert wird, dass die Niederschlagswasserbeseitigung auf den in Rede
stehenden Grundstücken mittels dezentraler Versickerungsanlagen zu erfolgen
hat.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen
6 Nein-Stimmen
B 2.1.3 Die Beteiligte weist darauf hin, dass aus
straßenverkehrlicher Sicht, grundsätzliche Bedenken nicht erhoben werden.
Weiter wird ausgeführt,
dass die Darstellung von
Verkehrsflächen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in dem von der Änderung
betroffenen Bereich gänzlich fehlt, obwohl dem in die Begründung der
Planänderung aufgenommenen unmaßstäblichen Gestaltungsplan zu entnehmen ist,
dass offensichtlich separate Baukörper/Häuser entstehen sollen, die über eine
Zuwegung zu erschließen sind. Im Bebauungsplan selbst ist deshalb darzustellen,
welche Verkehrsflächen zur Erschließung entstehen sollen, des weiteren sind
diese Verkehrsflächen so zu
dimensionieren, dass ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen reibungslos möglich und
insbesondere auch die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung
(einschl. Rettungsdienst) gewährleistet ist.
Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die
Verkehrsfläche als private Erschließungsstraße angelegt und die Erschließung
der einzelnen Baukörper über Baulasten abgesichert werden soll.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung nimmt
den Einwand zur Kenntnis und beschließt die zeichnerische Darstellung
entsprechend zu ergänzen und in der Begründung aufzunehmen, dass die
Verkehrsflächen so zu dimensionieren sind, dass ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen
reibungslos möglich und insbesondere auch die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen der
Ver- und Entsorgung, einschließlich Rettungsdienste gewährleistet ist.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen
6 Nein-Stimmen
C. Satzungsbeschluss
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
beschließt. nach Durchführung des Aufstellungsverfahren mit Beteiligung der
Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und Offenlage, die 5. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Kirchenfeld.
A. Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Selfkant hat in ihrer Sitzung am 13. Juli 2010 die Einleitung des Verfahrens
zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Kirchenfeld –
beschlossen.
Mit der 5. Änderung soll die Möglichkeit
geschaffen werden, auf den Grundstücken Gemarkung Tüddern, Flur 3, Flurstücke
52 und 53, die im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Fläche
zu ändern und für diesen Bereich die geltenden Festsetzungen anzupassen.
Der Beschluss über die Einleitung des
Verfahrens wurde im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 42 – 46/2010 vom 21. November
2010 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt
gemacht.
In derselben Ausgabe des Amtsblattes der
Gemeinde Selfkant wurden die Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die
Planabsichten informiert und es wurde Gelegenheit gegeben, den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes vom
29. November 2010 bis einschließlich 29. Dezember 2010 bei der
Gemeindeverwaltung einzusehen.
Mit Schreiben vom 9. November 2010 wurden
die Träger öffentlicher Belange über die Planungsabsichten der Gemeinde
Selfkant informiert und es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.
Dezember 2010 gegeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Entwürfe
in der Zeit vom 4. Januar 2011 bis einschließlich 4. Februar 2011 bei der
Gemeindeverwaltung Selfkant öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung
wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfaknt nr. 42 –
46/2011 vom 21. November 2010 öffentlich bekannt gemacht.
Über die während der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Auslegungsfrist sowie von den Behörden vorgebrachten
Bedenken oder Anregungen ist nachstehend zu beraten und zu entscheiden.
Rolf Cleven und Heinz Stassen erklärten
vor Beginn der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt ihre Befangenheit und
verließen den Sitzungssaal.
Heinz Stassen (CDU) und Stefan Küffner
(FDP) erklärten, dass man dem Antrag zustimmen werde, um dem demographischen
Wandel durch entsprechende Maßnahmen gerecht zu werden.
Dr. Karl-Heinz Kambartel (Pro Selfkant)
sprach sich gegen die beantragte Änderung aus. Ebenso Josef Werny (SPD), der
Kritik zur grundsätzlichen Verfahrensweise äußerte und die Meinung vertrat,
dass bei der Entscheidungsfindung die geäußerten Anwohnerbedenken maßgeblich
sein sollten.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen
6 Nein-Stimmen