Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Da gemäß § 39  Kommunalwahlgesetz NRW innerhalb der dort vorgegebenen Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlleiter keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl am 13.09.2020 erhoben wurden, empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss der Gemeindevertretung, die Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig zu erklären.

 


Sachverhalt:

 

Nach § 40 Abs. 1 KWahlG   i.V.m.  § 66 KWahlO hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen.

 

Gemäß § 39 KWahlG konnten gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich hielten. Der Einspruch war bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zu erklären.

 

Einsprüche wurden nicht erhoben.

 

Da keine Wortmeldungen ergingen, ließ der Vorsitzende über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig