Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt:

 

  1. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant für die vom Geltungsbereich des Änderungsverfahrens Nr. N 26 – Tauschflächenverfahren Höngen, Biesener Feld III (N 22) – erfassten Grundstücke die Darstellung von „Wohnbaufläche“ in „Grünfläche“ (Geltungsbereich 1) bzw. von „Wohnbaufläche“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ (Geltungsbereiche 2 und 3) zu ändern.

 

  1. Zum oben benannten Verfahren

 

·         die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen

 

·         die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 


Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 04.06.2020 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 22 – Höngen, Biesener Feld III – beschlossen.

 

Für dieses Verfahren wurde eine landesplanerische Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) an die Bezirksregierung Köln gestellt, auf deren Grundlage überprüft werden sollte, ob die geplante Änderung mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbart werden kann. Mit Verfügung der Bezirksregierung vom 05.08.2020 teilte die Bezirksregierung mit, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine grundsätzlichen landesplanerischen Bedenken bestehen. Es wird jedoch für eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung ein gleichwertiger Flächentausch gefordert.

 

Dies hat unter anderem den Grund, die mögliche Versiegelung des Freiraumes in der Gemeinde nicht zu groß werden zu lassen. Deswegen sollen als Ausgleich an anderer Stelle im Gemeindegebiet Reserveflächen aufgehoben werden. Dies soll dazu beitragen, den Freiraum zu schützen und das ortstypische Bild zu erhalten. Deshalb soll die Änderung des Flächennutzungsplanes im Wege eines Flächentauschs gemäß dem Ziel 6.1-1 des Landesentwicklungsplanes für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgen.

 

Die Abgrenzung der vom Verfahren betroffenen Grundstücke ist aus der Planurkunde zur Frühzeitigen Beteiligung (Anlage 1) zu entnehmen.

 

Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH erklärt sich bereit, alle mit der Durchführung des Planvorhabens entstehenden Kosten zu übernehmen.

 

Hierzu ist es erforderlich:

 

  1. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant für die vom Geltungsbereich des Änderungsverfahrens Nr. N 26 – Tauschflächenverfahren Höngen, Biesener Feld III (N 22) – erfassten Grundstücke die Darstellung von „Wohnbaufläche“ in „Grünfläche“ (Geltungsbereich 1) bzw. von „Wohnbaufläche“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ (Geltungsbereiche 2 und 3) zu ändern.

 

Mangels Wortmeldungen ließ Herr Corsten über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig