Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 11, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

1.         Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 22 – Schalbruch, Im Heidfeld -, die „textlichen Festsetzungen“ zu ändern und die Ziffer 1 dieser Festsetzungen wie folgt neu zu fassen:

 

1.                 Ausnahmen gem. § 4 (2) und § 4 (3) BauNVO

 

Von den im allgemeinen Wohngebiet zugelassenen Nutzungsarten sind nicht zulässig

 

Nr. 2    die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe

 

Nr. 3    Anlagen für sportliche Zwecke.

 

Im allgemeinen Wohngebiet sind keine Ausnahmen gem. § 4 (3)

BauNVO zulässig.

 

2.                 Zum Verfahren der 5. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 22 - Schalbruch, Im Heidfeld  -

 

-          die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

 

-          die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Baugesetzbuch (BauGB)

 

sowie

 

-          die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

durchzuführen.

 


Sachverhalt:

Ein Bewohner des in Rede stehenden Bebauungsplangebietes beabsichtigt in seinem Einfamilienhaus in einem Raum eine Massagepraxis, die unter die Gattung der so genannten „freien Berufe“ fällt,  einzurichten.

 

Die Behandlungen werden immer nur an einer einzelnen Person ausgeführt, eine Behandlung dauert ca. 1 Stunde, so dass max. 8 Behandlungen pro Arbeitstag ausgeführt werden. Ausreichend Stellplätze sind auf dem Grundstück vorhanden bzw. werden angelegt.

 

Da die Nutzung gemäß Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes nicht zulässig ist, wird beantragt, diesen Bebauungsplan dergestalt zu ändern, dass die angestrebte Nutzung zulässig ist.

 

Diese textlichen Festsetzungen lauten unter Ziffer 1 wie folgt:

 

1.         Ausnahmen gem. § 4 (2) und § 4 (3) BauNVO

           

Von den im allgemeinen Wohngebiet zugelassenen Nutzungsarten sind nicht zulässig

 

            Nr. 2   die de Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und

                        Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe

 

            Nr. 3   Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und                    sportliche

                        Zwecke.

 

Im allgemeinen Wohngebiet sind keine Ausnahmen gem. § 4 (3) BauNVO zulässig.

 

Es wird vorgeschlagen, die textlichen Festsetzungen dahingehend zu ändern, dass vor den Nutzungsarten nach Ziffer 1 Nr. 3 lediglich die Nutzungsart „sportliche Zwecke“ ausgeschlossen bleibt.

 

 

Einleitend erklärte Herr Bürgermeister Corsten, dass im Bebauungsplangebiet „Aan Schniewind“ in Höngen die Festsetzungen in einem gleich gelagerten Fall geändert wurden und diese Verfahrensweise aus heutiger Sicht nicht richtig war.

 

Obschon der Beschlussvorschlag – vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung – dem damaligen entspricht, betonte Herr Bürgermeister Corsten nochmals, dass dem Beschlussvorschlag vor dem Hintergrund der für die übrigen Anwohner des Bebauungsplangebietes zu gewährleistenden Rechtssicherheit nicht gefolgt werden sollte.

 

 

Josef Werny (SPD) und Heinz Stassen (CDU) schlossen sich Herrn Bürgermeister Corstens Worten an.

 

Stefan Küffner (FDP) und Mario Grüters (ProSelfkant) vertraten die Meinung, dass einer Änderung im Rahmen der Gleichbehandlung zugestimmt werden sollt.

 


Abstimmungsergebnis: 

  5        Ja-Stimmen

11       Nein-Stimmen

  1        Enthaltung