Sitzung: 02.12.2010 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 11, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 592/2010
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung beschließt, im
Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 22 – Schalbruch, Im
Heidfeld -, die „textlichen Festsetzungen“ zu ändern und die Ziffer 1 dieser
Festsetzungen wie folgt neu zu fassen:
1.
Ausnahmen
gem. § 4 (2) und § 4 (3) BauNVO
Von den im allgemeinen Wohngebiet
zugelassenen Nutzungsarten sind nicht zulässig
Nr. 2 die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe
Nr. 3 Anlagen für sportliche Zwecke.
Im allgemeinen
Wohngebiet sind keine Ausnahmen gem. § 4 (3)
BauNVO zulässig.
2.
Zum Verfahren
der 5. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 22 - Schalbruch, Im
Heidfeld -
-
die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
-
die Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
-
die Offenlage
der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Sachverhalt:
Ein Bewohner des in Rede stehenden
Bebauungsplangebietes beabsichtigt in seinem Einfamilienhaus in einem Raum eine
Massagepraxis, die unter die Gattung der so genannten „freien Berufe“
fällt, einzurichten.
Die Behandlungen werden immer nur an einer einzelnen
Person ausgeführt, eine Behandlung dauert ca. 1 Stunde, so dass max. 8
Behandlungen pro Arbeitstag ausgeführt werden. Ausreichend Stellplätze sind auf
dem Grundstück vorhanden bzw. werden angelegt.
Da die Nutzung gemäß Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen
des gültigen Bebauungsplanes nicht zulässig ist, wird beantragt, diesen
Bebauungsplan dergestalt zu ändern, dass die angestrebte Nutzung zulässig ist.
Diese textlichen Festsetzungen lauten unter Ziffer 1
wie folgt:
1. Ausnahmen
gem. § 4 (2) und § 4 (3) BauNVO
Von den im allgemeinen Wohngebiet
zugelassenen Nutzungsarten sind nicht zulässig
Nr.
2 die de Versorgung des Gebietes
dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften,
sowie nicht störende Handwerksbetriebe
Nr.
3 Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
Im allgemeinen Wohngebiet sind keine
Ausnahmen gem. § 4 (3) BauNVO zulässig.
Es wird vorgeschlagen, die textlichen Festsetzungen
dahingehend zu ändern, dass vor den Nutzungsarten nach Ziffer 1 Nr. 3 lediglich
die Nutzungsart „sportliche Zwecke“ ausgeschlossen bleibt.
Einleitend erklärte Herr Bürgermeister Corsten, dass
im Bebauungsplangebiet „Aan Schniewind“ in Höngen die Festsetzungen in einem
gleich gelagerten Fall geändert wurden und diese Verfahrensweise aus heutiger
Sicht nicht richtig war.
Obschon der Beschlussvorschlag – vor dem Hintergrund
der Gleichbehandlung – dem damaligen entspricht, betonte Herr Bürgermeister
Corsten nochmals, dass dem Beschlussvorschlag vor dem Hintergrund der für die
übrigen Anwohner des Bebauungsplangebietes zu gewährleistenden Rechtssicherheit
nicht gefolgt werden sollte.
Josef Werny (SPD) und Heinz Stassen (CDU) schlossen
sich Herrn Bürgermeister Corstens Worten an.
Stefan Küffner (FDP) und Mario Grüters (ProSelfkant)
vertraten die Meinung, dass einer Änderung im Rahmen der Gleichbehandlung
zugestimmt werden sollt.
Abstimmungsergebnis:
5 Ja-Stimmen
11 Nein-Stimmen
1 Enthaltung