Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

Die Beschlussempfehlung wurde abgelehnt.

 

 


Ein Bewohner des in Rede stehenden Bebauungsplangebietes beabsichtigt in seinem Einfamilienhaus in einem Raum eine Massagepraxis, die unter die Gattung der so genannten „freien Berufe“ fällt,  einzurichten.

 

Die Behandlungen werden immer nur an einer einzelnen Person ausgeführt, eine Behandlung dauert ca. 1 Stunde, so dass max. 8 Behandlungen pro Arbeitstag ausgeführt werden. Ausreichend Stellplätze sind auf dem Grundstück vorhanden bzw. werden angelegt.

 

Da die Nutzung gemäß Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes nicht zulässig ist, wird beantragt, diesen Bebauungsplan dergestalt zu ändern, dass die angestrebte Nutzung zulässig ist.

 

Diese textlichen Festsetzungen lauten unter Ziffer 1 wie folgt:

 

1.         Ausnahmen gem. § 4 (2) und § 4 (3) BauNVO

           

Von den im allgemeinen Wohngebiet zugelassenen Nutzungsarten sind nicht zulässig

 

            Nr. 2    die de Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und

                        Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe

 

            Nr. 3    Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche

                        Zwecke.

 

Im allgemeinen Wohngebiet sind keine Ausnahmen gem. § 4 (3) BauNVO zulässig.

 

Es wird vorgeschlagen, die textlichen Festsetzungen dahingehend zu ändern, dass vor den Nutzungsarten nach Ziffer 1 Nr. 3 lediglich die Nutzungsart „sportliche Zwecke“ ausgeschlossen bleibt.

 

Herr Dr. Kambartel (Pro Selfkant) beantragte, die Gewerbe entsprechend zuzulassen, da in anderen Baugebieten gleichartig entschieden worden ist. Zudem sah er hier kein störendes oder emissionreiches Gewerbe. Herr Schürgers schloss sich der Meinung im Namen der FDP-Fraktion an.

 

Herr Stassen erklärte im Namen der CDU-Fraktion, dass den Bewohnern der Baugebiete bei Ansiedlung bekannt war, dass ein entsprechendes Gewerbe nicht zulässig ist. Hierdurch soll der Charakter des Wohngebietes auch nicht verändert werden. Der Antrag stand erstmals in der Sitzung der Gemeindevertretung am 7. Oktober 2010 zur Tagesordnung und wurde mit der Maßgabe vertagt, „dass die Verwaltung beauftragt wurde, die nicht störenden Handwerksbetriebe zu konkretisieren bzw. zu erläutern.“

 

Zunächst wurde über den Antrag von Pro Selfkant abgestimmt.

 

Abstimmungsergebnis:

8 Ja-Stimmen

20 Nein-Stimmen

 

Anschließend wurde über die Beschlussempfehlung abgestimmt.

 


Abstimmungsergebnis:

  8 Ja-Stimmen

20 Nein-Stimmen