Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

Die „1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant vom 19. Dezember 2006“ wird ebenso wie die „Satzung der Gemeinde Selfkant zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW“ beschlossen.

 


§ 61 a LWG NRW regelt die Maßgaben für private Abwasseranlagen und ist seit 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW. § 61 a überführt die Regelung des § 45 Landesbauordnung NRW in das Wasserrecht, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist. § 45 Landesbauordnung NRW wurde aus diesem Grund ersatzlos aufgehoben. Die grundlegenden Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45 LBauO NRW wurden jedoch im § 61 a LWG NRW beibehalten. 

 

Gemäß § 61 a Abs. 3 Satz 1 LWG NRW ist eine Dichtheitsprüfung grundsätzlich nach Errichtung einer privaten Abwasserleitung durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung ist nach § 61 a Abs. 3 Satz 5 LWG NRW in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen. § 61 a Abs. 4 LWG regelt darüber hinaus, dass bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW bei einer Änderung der Abwasserleitung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden muss.

 

Es besteht aber für die Gemeinde nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Möglichkeit, durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festzulegen, d.h. die Gemeinde kann die Frist durch Erlass einer Satzung verkürzen, aber auch verlängern.

 

Die Bürgermeister im Kreis Heinsberg haben sich auf eine einheitliche Verfahrensweise geeinigt.

 

Mit „Satzung der Gemeinde Selfkant zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW“ – die von der Stadt Heinsberg übernommen und entsprechend auf die Belange der Gemeinde Selfkant angepasst wurde -  sowie der als Grundlage für den Satzungserlass dienenden „1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant vom 19. Dezember 2006“ wird den Anforderungen des § 61 a LWG NRW Rechnung getragen.  


Abstimmungsergebnis:

einstimmig