Beschluss:
Der Haupt- und Finanzauschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Satzung der Gemeinde Selfkant über die Abweichung von Herstellungsmerkmalen des § 9 Abs. 1 und die Festlegung von Abrechnungsabschnitten bzw. Erschließungseinheiten gem. § 3 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Selfkant vom 24.09.1991 für den Ausbau der Dorfstraße ab dem sog. „Engelenweg“ bis zum Ausbauende Richtung B 56 in Selfkant-Wehr in der vorgelegten Form zu beschliessen.
Sachverhalt:
Gemäß § 9
Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde
Selfkant gelten Straßen u. a. als endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen
Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen
Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale
aufweisen:
a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt,
Teer, Beton, Pflaster, oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen;
b) beidseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und
fester Decke; die Decke kann aus
Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die
Kanalisation;
d) Beleuchtung betriebsfertig.
§ 9 Abs. 2
erweitert die o. g. Herstellungsmerkmale u. a. im Buchstaben e) um
Grünanlagen, die gärtnerisch gestaltet sind.
Gemäß § 9
Abs. 3 kann die Gemeindevertretung im Einzelfall die Bestandteile der
Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den Absätzen 1 und
2 festlegen. Ein solcher Abweichungsbeschluss ist als Satzung öffentlich
bekanntzumachen.
Da der abzurechnende Teilbereich der Dorfstraße in Wehr bezüglich der Gehweganlage nicht die laut Satzung geforderten Herstellungsmerkmale erfüllt, sondern als Mischfläche mit einem durch Rundbord abgesetzten, beidseitigem Gehweg ausgebaut wurde, ist zur Feststellung der endgültigen Herstellung ein sog. Abweichungsbeschluss in Form einer Satzung erforderlich.
Gemäß § 3
Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde
Selfkant wird der Erschließungsaufwand für einzelne Erschließungsanlagen
ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage
ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der
Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
Gemäß § 3
Abs. 3 beschließt über die Festlegung von Abrechnungsabschnitten und
Erschließungseinheiten die Gemeindevertretung der Gemeinde. Der Beschluss ist
wie Ortsrecht bekanntzumachen.
Da das sog. Abrechnungsgebiet lediglich aus einer Erschließungsanlage (Teilbereich der Dorfstraße) besteht, kommt im vorliegenden Fall lediglich die Abrechnung als Erschließungseinheit in Betracht.
Die Festlegung der beitragsrechtlichen Abwicklung des oben beschriebenen Teilbereichs der Dorfstraße als Erschließungseinheit ist im § 2 der Satzung geregelt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig