Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – wurden weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht.
C.2 Die während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen –
vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die der Einladung als Anlage beigefügte Stellungnahme der
Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw.
Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Anschließend
ließ er über die Beschlussfassung zum weiteren Verfahren abstimmen.
D Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt,
zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen -
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
sowie
2. die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Sachverhalt:
Nachdem die Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) 1/97 am 11. Dezember 2016 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Rechtskraft erlangt hat, beantragt die Eigentümerin der Parzellen im Plangebiet nunmehr die Erhöhung der Verkaufsflächen um insgesamt 390 m² Verkaufsfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand vor Ort. Das Plangebiet umfasst die Parzellen Gemarkung Tüddern, Flur 5, Flurstücke 162, 195, 196 und 210 sowie die südlich und östlich angrenzenden Verkehrsflächen. Da mittlerweile eine Neuvermessung mit der Folge der Umbenennung der Flurstücke stattgefunden hat, umfasst der Geltungsbereich nun folgende Grundstücke: Gemarkung Tüddern, Flur 5, Flurstücke 162, 196, 197, 210, Teilfläche von 214 (ca. 84 qm), 222, 265, 266, 267, Teilfläche von 268 (ca. 64 qm) und 700.
Um diesem Antrag entsprechen zu können, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – erforderlich. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, die Verkaufsflächen zu erhöhen sowie die vorhandenen Märkte durch kleinflächige Shops zu ergänzen. Hierzu soll die für den VEP Nr. 1/97, Änderung Nr. 1 a (neu) innerhalb des Sondergebietes SO 1 „Fachmarktzentrum“ zulässige maximale Verkaufsfläche für den bestehenden TEDI-Markt über die Verhältniszahl von Verkaufsfläche und Grundstücksfläche an die verfolgte Erhöhung von 150 qm angepasst werden. Ferner soll über die Verhältniszahl auch die Zulässigkeit einer Shopzone mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten bis maximal 240 qm Gesamtverkaufsfläche neu festgeschrieben werden. Zudem soll für die Shopzone die maximale Verkaufsfläche jeder Warengruppe auf 50 qm Verkaufsfläche (VKF) und über eine Verhältniszahl die Größe der VKF Betriebstyp bezogen begrenzt werden.
Die Erhöhung der Verkaufsflächen wurde im
Gutachten „Verträglichkeitsuntersuchung für die geplante Änderung der
Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/97 in der
Gemeinde Selfkant“ von CIMA Beratung + Management GmbH untersucht.
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten geringfügigen
Erhöhungen der Verkaufsflächen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zentren
der Gemeinde Selfkant oder der Nachbargemeinden im erwarteten Einzugsgebiet des
Vorhabens haben. Schädigungen der Funktionstüchtigkeit der Standorte, z.B. in
Form der Schließung von strukturprägenden Betrieben, sind nicht zu erwarten.
Entsprechendes gilt für die übrige wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung. Die
Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes
stehen insofern in besonderer Weise im Einklang mit den Zielen des kommunalen
Einzelhandelskonzeptes, als es sich nicht um eine größere räumliche Erweiterung
des Zentralen Versorgungsbereichs handelt, sondern um eine bestandssichernde
Maßnahme in Verbindung mit einer Verdichtung des Besatzes innerhalb des
Zentralen Versorgungsbereichs. Die Ansiedlung verschiedener kleinflächiger
Shops bietet auch die Chance zum Aufbrechen des bislang dominierenden
Fachmarktbesatzes.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 52 – Tüddern,
Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen - wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2
des Baugesetzbuches (BauGB) im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 10-11/2019 vom 17. März 2019
öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
10-11/2019 vom 17. März 2019 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 20. März 2019 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 52 – Tüddern,
Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen - unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=39676 abrufbar.
B Beratung und Abwägung über während der Beteiligung
der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und
Bedenken
Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung
der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
B.1 Anlässlich der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – wurden
weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle (Anlage) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr.
52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
Zunächst ließ Herr Bürgermeister Corsten
darüber abstimmen, dass über die Abwägungstabelle en bloc abstimmt wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Er verwies kurz auf die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage. Nachdem keine Wortmeldungen ergingen ließ er über die Beschlussvorschläge C1 und C2 abstimmen.