Beschluss:
Der Bürgermeister verlas die folgend
aufgeführten Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge einzeln und ließ über die
Beschlussvorschläge einzeln abstimmen. Der volle Wortlaut der Stellungnahmen
und Abwägungsvorschläge ist den Abwägungstabellen (Anlagen 1 und 2) zu
entnehmen.
1.2
Bereitstellung von Informationen
Beschluss:
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
2.10
Standortwahl
Beschluss:
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
5.14 Stellungnahme der Unteren
Immisionsschutzbehörde
Beschluss:
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
9.1 Skateranlage / Skatepark
Beschluss:
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
15.4 Artenschutz
Beschluss:
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
17.5 Lichtemmisionen
Beschluss:
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
22.6 Klima und Luft
Beschluss:
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Anschließend ließ
der Bürgermeister darüber abstimmen, dass über die übrigen Stellungnahem aus
den Abwägungstabellen en bloc abgestimmt werden kann.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Die während der Frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und
Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die während der erneuten Offenlage
und die während der zweiten erneuten Offenlage nach §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3
Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 1) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Bedenken wird übernommen und die Beschlussfassung
erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
C.2 Die während der Frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und
Umweltbericht gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die während der erneuten
Offenlage sowie die während der zweiten
erneuten Offenlage nach §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 2) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
D Satzungsbeschluss
Aufgrund
des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S.
3634) beschließt die
Gemeindevertretung die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 12. Juli 2018 (Vorlage 453/2018) beschlossen, für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 (neu: 577 und 578) und 241 (teilweise), sowie für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise) (neu: 404), 19 (teilweise) (neu: 403), 25 (teilweise) (neu: 401), 26 (teilweise) (neu: 400), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) (neu: 402) und 384 (teilweise), den Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – gemäß § 2 BauGB aufzustellen.
Weiterhin hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung am 12.
Juli 2018 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
aufzufordern.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsprogramm „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 27. Juli 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4
Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. April 2019
beraten und beschlossen. Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Selfkant in der gleichen Sitzung beschlossen, die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu unterrichten.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom
21. April 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs.
2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29. April 2019 bis
einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant bzw. über das
Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 23. April
2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um
die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 29. April 2019
bis einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt bzw.
auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019
öffentlich bekannt gemacht.
Im Rahmen der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat die Untere
Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 27.05.2019 angeregt,
die südwestlich an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Selfkant
Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – angrenzende Bebauung in der
schalltechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2019) als „Allgemeine
Wohngebiete“ zu bewerten und die Annahmen zu den Zuschauerzahlen zu
überarbeiten. Darüber hinaus seien in der Lichttechnischen Prognose (vgl. Peutz
Consult GmbH 2018) zusätzliche Immissionspunkte zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der angepassten Bewertungsansätze zeigte sich,
dass zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den angrenzenden
Baugebieten zusätzliche Maßnahmen in die Plankonzeption aufgenommen werden
mussten. Zu diesem Zweck wurden die textlichen Festsetzungen unter 8.
„Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissions-schutzgesetzes“ geändert bzw. ergänzt.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 2 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 12. Juni 2019 beraten und
beschlossen. Da der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2
bzw. § 4 Abs. 2 BauGB geändert bzw. ergänzt wurde, war er gemäß § 4 a Abs. 3
BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen waren erneut einzuholen. Aus
diesem Grund hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen
Sitzung vom 12. Juni 2019 beschlossen, die erneute Offenlage der Planentwürfe
gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die durch die
Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und dass Stellungnahmen
gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen
abgegeben werden können.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25/2019 vom
23. Juni 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs.
2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis
einschließlich 1. August 2019 im Rathaus
in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde
Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) erneut einzusehen sowie Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant schriftlich, zur
Niederschrift, per E-Mail oder über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die durch die Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“
mit Schreiben bzw. E-Mail vom 28. Juni 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 –
Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung,
Umweltbericht und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut um die Abgabe
einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der
Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – in der Zeit vom
1. Juli 2019 bis einschließlich 1. August 2019 im Rathaus in Tüddern erneut
öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der erneuten Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
25/2019 vom 23. Juni 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Während der erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurde
festgestellt, dass der Bebauungsplanentwurf erneut geändert bzw. ergänzt werden
muss. Aufgrund einer Stellungnahme des
Kreises Heinsberg, Untere Immissionsschutzbehörde, wurde unter Hinweis auf eine
vom LANUV NRW durchgeführte Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen
Prognose eine ergänzende schalltechnische Betrachtung erstellt (vgl. Peutz
Consult GmbH 2019b). Demnach ergeben sich durch eine Summenbetrachtung aller
Nutzungsarten höhere Beurteilungspegel sowie eine Überschreitung von
Immissionsorten am Prunkweg. Durch die Errichtung einer 2,5 m über Grund hohen
und 40,0 m langen Lärmschutzwand entlang der westlichen Grenze eines geplanten
Multifunktionsspielfeldes können die vorgenannten Überschreitungen vermieden
werden. Zur planungsrechtlichen Absicherung dieser Maßnahme wurden
zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Da der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 bzw.
§ 4 Abs. 2 BauGB geändert bzw. ergänzt wurde, war er gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB
erneut auszulegen und die Stellungnahmen waren erneut einzuholen. Aus diesem
Grund hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der Sitzung vom 8.
August 2019 beschlossen, die zweite erneute Offenlage der Planentwürfe gemäß §§
4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die durch die
Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen und dass
Stellungnahmen gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 32/2019 vom
11. August 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3
Abs. 2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark
– der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den
wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 19.
August 2019 bis einschließlich 19.
September 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) erneut einzusehen sowie Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant schriftlich, zur
Niederschrift, per E-Mail oder über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die durch die Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“
mit Schreiben bzw. E-Mail vom 12. August 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 –
Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung,
Umweltbericht und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut um die Abgabe einer
Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der
Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – in der Zeit vom
19. August 2019 bis einschließlich 19. September 2019 im Rathaus in Tüddern
erneut öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der zweiten erneuten Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
32/2019 vom 11. August 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=36419 abrufbar.
B. Beratung und Abwägung über während der Beteiligung der
Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und
Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle (Anlage 1) zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – aufgeführten Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit während
der frühzeitigen Beteiligung, der Planauslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB,
der erneuten Offenlage nach §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
zweiten erneuten Offenlage nach §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB keine
weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des
Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle (Anlage 2) zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB, der erneuten Beteiligung der durch die
Planänderung berührten Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. §
4 Abs. 2 BauGB, der zweiten erneuten Beteiligung der durch die Planänderung
berührten Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2
BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw.
während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Der Bürgermeister
führte in das Thema ein und erläuterte den bisherigen Werdegang ausführlich. Er
führte aus, dass er über zentrale Punkte aus den Abwägungstabellen nicht en
bloc abstimmen lassen werde.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig