Beschluss:
C Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt,
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 –
Höngen, Integrativer Sportpark –
1.
die 2.
erneute Offenlage der Planentwürfe nach §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die 2. erneute Beteiligung der durch
die Planänderung berührten Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Absatz 3
i.V.m. § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen und
3. dass Stellungnahmen gemäß § 4 a Absatz
3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden
können.
Sachverhalt:
Begründung zur verkürzten
Ladungsfrist
Mit Zuwendungsbescheid Nr. 05/57/17 vom 6. Oktober 2017 wurden Mittel in Höhe von 3.483.738,00 € aus dem Sonderprogramm „Investitionspaket Soziale Integration im Quartier NRW 2017“ zur Entwicklung eines Integrativen Sportparks am „Haus der Kinder“ in Höngen bewilligt. Um die Maßnahme möglichst kurzfristig umsetzen zu können, ist der Abschluss des Bauleitplanverfahrens zwingend erforderlich.
Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 12. Juli 2018 (Vorlage 453/2018) beschlossen, für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 (neu: 577 und 578) und 241 (teilweise), sowie für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise) (neu: 404), 19 (teilweise) (neu: 403), 25 (teilweise) (neu: 401), 26 (teilweise) (neu: 400), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) (neu: 402) und 384 (teilweise), den Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – gemäß § 2 BauGB aufzustellen.
Weiterhin hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung am 12.
Juli 2018 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
aufzufordern.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsprogramm „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 27. Juli 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. April 2019 beraten und
beschlossen. Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant
in der gleichen Sitzung beschlossen, die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu unterrichten.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom
21. April 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs.
2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29. April 2019 bis
einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der
Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 23. April
2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um
die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 29. Mai 2019 im
Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen wird bzw. auf der Internet-Seite
www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der
Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019
öffentlich bekannt gemacht.
Im Rahmen der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat die Untere
Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 27.05.2019
angeregt, die südwestlich an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – angrenzende Bebauung in der
schalltechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2019a) als „Allgemeine Wohngebiete“
zu bewerten und die Annahmen zu den Zuschauerzahlen zu überarbeiten. Darüber
hinaus seien in der Lichttechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2018)
zusätzliche Immissionspunkte zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der angepassten Bewertungsansätze zeigte sich,
dass zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der angrenzenden
Bebauung zusätzliche Maßnahmen in die Plankonzeption aufgenommen werden
mussten. Zu diesem Zweck wurden die textlichen Festsetzungen unter 8.
„Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ geändert bzw. ergänzt.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 2 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 12. Juni 2019 beraten und
beschlossen. Da der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2
bzw. § 4 Abs. 2 BauGB geändert bzw. ergänzt wurde, war er gemäß § 4 a Abs. 1
BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen waren erneut einzuholen. Aus
diesem Grund hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen
Sitzung vom 12. Juni 2019 beschlossen, die erneute Offenlage der Planentwürfe
gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die durch die
Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und dass Stellungnahmen
gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen
abgegeben werden können.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25/2019 vom
23. Juni 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs.
2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis
einschließlich 1. August 2019 im Rathaus
in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde
Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) erneut einzusehen sowie Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant schriftlich, zur
Niederschrift, per E-Mail oder über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die durch die Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“
mit Schreiben bzw. E-Mail vom 28. Juni 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 –
Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut um die Abgabe einer Stellungnahme
gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf
Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis
einschließlich 1. August 2019 im Rathaus in Tüddern erneut öffentlich ausliegt
bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit
einsehbar ist. Ort und Dauer der erneuten Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2
BauGB im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 25/2019 vom 23. Juni 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Während der erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurde
festgestellt, dass der Bebauungsplanentwurf erneut geändert bzw. ergänzt werden
muss. Aufgrund einer Stellungnahme des LANUV NRW wurde eine ergänzende
schalltechnische Betrachtung erstellt (vgl. Peutz Consult GmbH 2019b). Demnach
ergeben sich durch eine Summenbetrachtung aller Nutzungsarten höhere
Beurteilungspegel sowie eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten an
Immissionsorten am Prunkweg. Durch die Errichtung einer 2,5 m über Grund hohen
und 40,0 m langen Lärmschutzwand entlang der westlichen Grenze eines geplanten
Multifunktionsspielfeldes können die vorgenannten Überschreitungen vermieden
werden. Zur planungsrechtlichen Absicherung dieser Maßnahme wurden
zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Wird der Entwurf eines Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2
oder § 4 Absatz 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4 a
Abs. 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut
einzuholen.
Die hierzu erstellten Unterlagen sind der Einladung als Anlage beigefügt
und sind zur 2. erneuten Offenlage unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=36419 abrufbar.
B. Beratung und Abwägung über während der Beteiligung der
Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Die Beratung über die vorgebrachten Bedenken
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB erfolgt nach Abschluss der
2. erneuten Beteiligung zum Satzungsbeschluss.
B.2 Die Beratung über die vorgebrachten Bedenken
der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2
BauGB erfolgt nach Abschluss der 2. erneuten Beteiligung zum Satzungsbeschluss.
Der Bürgermeister rief den Tagesordnungspunkt auf und
bat Herrn Schmell um Erläuterung zur Notwendigkeit der erneuten Offenlage. Herr
Schmell begründete dies näher.
Nach Klärung von Detailfragen und Fragen zu den
Mehrkosten durch die Änderung ließ der Bürgermeister über den
Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig