Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl der Gemeindevertretung die vorgelegte Satzung der Gemeinde Selfkant über die Abweichung von Herstellungsmerkmalen des § 9 Abs. 1 und die Festlegung von Abrechnungsabschnitten bzw. Erschließungseinheiten gem. § 3 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Selfkant vom 24.09.1991 für den Ausbau der Weidenstraße in Selfkant-Saeffelen zu beschließen.

 


Herr Schürgers (FDP) erklärte sich zu diesem Tagesordnungspunkt befangen und verließ für die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Selfkant gelten Straßen u. a. als endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:

 

a)         Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton,                Pflaster, oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

 

b)         beidseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke;       die Decke kann aus Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder einem ähnlichen           Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

 

c)         Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation;

 

d)         Beleuchtung betriebsfertig.

 

§ 9 Abs. 2 erweitert die o. g. Herstellungsmerkmale u. a. im Buchstaben e) um Grünanlagen, die gärtnerisch gestaltet sind.

 

Gemäß § 9 Abs. 3 kann die Gemeindevertretung im Einzelfall die Bestandteile der Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen. Ein solcher Abweichungsbeschluss ist als Satzung öffentlich bekanntzumachen.

 

Da die Weidenstraße in Saeffelen bezüglich der Gehweganlage nicht die laut Satzung geforderten Herstellungsmerkmale erfüllt, sondern als Mischfläche mit niveaugleichem, einseitigen Gehweg ausgebaut wurde, ist zur Feststellung der endgültigen Herstellung ein sog. Abweichungsbeschluss in Form einer Satzung erforderlich.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Selfkant wird der Erschließungsaufwand für einzelne Erschließungsanlagen ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 beschließt über die Festlegung von Abrechnungsabschnitten und Erschließungseinheiten die Gemeindevertretung der Gemeinde. Der Beschluss ist wie Ortsrecht bekanntzumachen.

 

Da das sog. Abrechnungsgebiet lediglich aus einer Erschließungsanlage (Weidenstraße) besteht, kommt im vorliegenden Fall lediglich die Abrechnung als Erschließungseinheit in Betracht.

 

Die Festlegung der beitragsrechtlichen Abwicklung der Weidenstraße als Erschließungseinheit ist im § 2 des der Satzung geregelt.

 


Abstimmungsergebnis: Einstimmig