Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Die während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit
hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage 1
beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten
Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt
gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
C.2 Die während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem
Ergebnis geprüft:
Die als Anlage 2
beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten
Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt
gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
D Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt,
zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen -
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
sowie
2. die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Nachdem die Änderung Nr. N 16 – Tüddern, Nahversorgung – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant am 25. November 2016 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt wurde, beantragt die Eigentümerin der Parzellen im Plangebiet Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nummern 162, 196, 197, 210, 214 und 222 nunmehr die Erhöhung der Verkaufsflächen um insgesamt 390 m² Verkaufsfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand vor Ort.
Um diesem
Antrag entsprechen zu können, ist eine erneute Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant notwendig. Hierbei soll die bisherige Darstellung für die
am nördlichen Ortsrand von Tüddern gelegene SO-Fläche mit der Zweckbestimmung
„großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“
mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.568 qm und einer darin
enthaltenen Verkaufsfläche für nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 950
qm in die Darstellung SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger
Einzelhandel der Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer
maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.958 qm und einer darin enthaltenen
Verkaufsfläche für nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 1.220 qm
geändert werden.
Mit der geplanten Änderung soll nun die
Verkaufsfläche um 390 qm gegenüber dem Bestand vor Ort erhöht werden, wovon 270
qm das nichtnahversorgungsrelevante Sortiment betreffen. Diese wurde im
Gutachten „Verträglichkeitsuntersuchung für die geplante Änderung der
Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/97 in der
Gemeinde Selfkant“ von CIMA Beratung + Management GmbH untersucht.
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten geringfügigen
Erhöhungen der Verkaufsflächen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zentren
der Gemeinde Selfkant oder der Nachbargemeinden im erwarteten Einzugsgebiet des
Vorhabens haben. Schädigungen der Funktionstüchtigkeit der Standorte, z.B. in
Form der Schließung von strukturprägenden Betrieben, sind nicht zu erwarten.
Entsprechendes gilt für die übrige wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung. Die
Änderung des Flächennutzungsplans steht insofern in besonderer Weise im
Einklang mit den Zielen des kommunalen Einzelhandelskonzeptes, als es sich
nicht um eine größere räumliche Erweiterung des Zentralen Versorgungsbereichs
handelt, sondern um eine bestandssichernde Maßnahme in Verbindung mit einer
Verdichtung des Besatzes innerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs. Die
Ansiedlung verschiedener kleinflächiger Shops bietet auch die Chance zum
Aufbrechen des bislang dominierenden Fachmarktbesatzes.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am
12.12.2018 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens
zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen - beschlossen.
Gegenstand der Änderung im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
Im
rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant soll die bisherige Darstellung für die Grundstücke
Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nrn. 162, 196, 197, 210, 214 und 222 von SO-Fläche mit der
Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung und
kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von
4.568 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche für
nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 950 qm in die Darstellung
SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung
und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche
von 4.958 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche für
nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 1.220 qm geändert werden.
Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34
Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 03. Januar 2019 mitgeteilt, dass
die Änderung des Flächennutzungsplanes in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung steht.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2018 vom 23. Dezember 2018 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
50-51/2018 vom 23. Dezember 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 –
Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen - unterrichtet und zur diesbezüglichen
Äußerung aufgefordert.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind im Internet unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid= 39260
abrufbar.
B Beratung und Abwägung über während der Beteiligung
der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und
Bedenken
B.1 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle (Anlage 1)
zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 –
Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – aufgeführten
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §
3 Abs. 1 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle (Anlage 2)
zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 –
Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
Der Bürgermeister ließ darüber abstimmen, dass über die einzelnen Punkte der Abwägungstabellen en bloc entschieden werden kann.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
Alsdann verlas der Bürgermeister die Beschlussvorschläge und ließ hierüber abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig