Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschloss,
1. für den Bereich der geplanten Abgrabung den Bebauungsplan Selfkant Nr. 5
aufzuheben
2. im Aufhebungsverfahren die Öffentlichkeit und die Behörden zu beteiligen
sowie den Aufhebungsbeschluss offen zu legen.
Am Waldgebiet zwischen Tüddern und Süsterseel erfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 5 – Westerheide – nicht nur das Areal des ehemaligen Großwild- und Safariparks Tüddern, sondern auch die Flächen um die ehemalige „Charlys Ranch“ sowie die Bereiche um die „Waldschänke“ und die Tennisanlage entlang des Höngener Weges.
Der Bebauungsplan Selfkant Nr. 5 – Westerheide – ist sei dem 22. Juli 1982 rechtskräftig.
In einem Teilbereich des Areals des ehemaligen Großwild- und Safariparks Tüddern ist eine Abgrabung vorgesehen. Der Bebauungsplan Selfkant Nr. 5 – Westerheide - stellt für das vorgesehene Abgrabungsgebiet eine überbaubare Fläche in einem SO-Gebiet mit der Zweckbestimmung „Löwen-Safari und Vergnügungspark“ dar.
Der Plan enthält gemäß § 30 Abs. 1 BauGB Festsetzungen
- über das Art und Maß der baulichen Nutzung
- der überbaubaren Grundstücksflächen
- der Verkehrsflächen
so dass dieser Bebauungsplan als qualifizierter Bebauungsplan zu betrachten ist mit der Folge, dass das Vorhaben der beabsichtigten Abgrabung ohne ein entsprechendes Aufhebungs- oder Änderungsverfahren dieses Bebauungsplanes Nr. 5 ebenfalls nicht zulässig ist.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, für den Bereich der geplanten Abgrabung den Bebauungsplan Selfkant Nr. 5 aufzuheben.
Herr Werny (SPD) stimmte dem Antrag nicht zu, da das Gelände damit für jedwede andere Nutzung nicht mehr zur Verfügung steht.
Abstimmungsergebnis:
20 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
2 Enthaltungen