Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass in der 29. Sitzung der Gemeindevertretung unter TOP 2 die im Sachverhalt zitierte Frage von Herrn Schmell mit Nein beantwortet wurde.  .

 


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 17.4.2018 beantragt die SPD-Fraktion zu TOP 2 der 29. Sitzung der Gemeindevertretung die Frage von Josef Werny  und die Antwort von Herrn Schmell in die Niederschrift aufzunehmen.

 

„Ob im Rahmen der bestehenden  Ortslagensatzung Isenbruch vom 02.06.1992 eine entsprechende Änderung dieser Satzung durchgeführt werden kann um die erheblichen Kosten eines Bebauungsplanes zu vermeiden und den gleichen Effekt zu erreichen. 

 

Diese Frage wurde von Herrn Schmell mit Nein beantwortet.

 

Zur Niederschrift führt § 24 der Geschäftsordnung der Gemeinde Selfkant wie folgt aus:

 

§ 24

Niederschrift

 

(1) Über die in der Gemeindevertretung gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:

 

a)        die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung,

 

b)        die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,

 

c)         Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,

 

d)        die behandelten Beratungsgegenstände,

 

e)        die gestellten Anträge,

 

f)         die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.

 

Anfragen müssen demnach nicht aufgenommen werden, sofern es keine Anträge sind.

 

Der Bürgermeister hat Einwendungen, die gegen die Richtigkeit der Niederschrift erhoben werden, dem Rat zwecks Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen

 

Eine nachträgliche Änderung der zur öffentlichen Urkunde gewordenen Niederschrift durch Beschluss des Rates oder die Unterzeichner selbst ist ausgeschlossen.

 

Zulässig wäre lediglich die durch einen neuen, nochmals zu protokollierenden Beschluss des Rates zu treffende Feststellung, dass die Niederschrift fehlerhaft ist oder sonstige Ungenauigkeiten enthält.

 

Dieser protokollierte feststellende Beschluss kann sodann als Urkunde zum Beweis der Unrichtigkeit der ersten Niederschrift dienen.

 

Die Berichtigung bedarf ebenfalls der Zustimmung des Bürgermeisters und des Schriftführers.

 

Der Bürgermeister erläuterte den Sachverhalt und bat darum, dass in Zukunft bei gleichgelagerten Fällen noch in der Sitzung darum gebeten werden solle, bestimmte Dinge in die Niederschrift aufzunehmen. Er erklärte, dass er und der Schriftführer mit der Verdeutlichung einverstanden sind. Anschließen wurde über den Beschlussvorschlag abgestimmt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig.