Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 6, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

B.        Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit von Behörden und während der beiden Offenlagen vorgebrachten Bedenken und Anregungen

 

B.1      Beteiligung der Öffentlichkeit

 

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung nimmt die Einwendungen zur Kenntnis, weist diese als unbegründet zurück und begründet dies wie folgt:

 

1.         Abstand

 

-     Die Gemeindevertretung nimmt zur Kenntnis, dass der vorgeschriebene Mindestabstand  zwar unterschritten wird, sie verweist diesbezüglich, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Lärmsituation, auf die vorliegende messtechnische Untersuchung (Prüfbericht Si.-ST 07/266/10) wonach die ermittelten Beurteilungspegel an beiden Immissionsorten sowohl die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 98, wie auch die beurteilungsrelevanten Immissionsgrenzwerte bei einer Beurteilung als Einzelmaßnahme unterschreiben und die vorhandenen Lärmverhältnisse somit zulässig sind,

 

-          und besondere Geräuschspitzen, welche die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit  um mehr als 30 dB(A) überschreiten,  nicht gemessen wurden und bei den gegebenen Ausbreitungsbedingungen auszuschließen sind.

 

 

2.         Beeinträchtigung der Wohnqualität, LKW-Verkehre, Durchgangsverkehr

            usw.

 

Die Gemeindevertretung nimmt die vorgetragenen Bedenken zur Beeinträchtigung der Wohnqualität, LKW-Verkehre, Durchgangsverkehre usw. zur Kenntnis und weist diese jedoch insgesamt als unbegründet zurück, da

-           eine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch die Umsetzung der Planung nicht erkennbar ist,

-           bereits durch bestehende LKW-Fahrverbote das Gewerbegebiet nur über die K 1 und Robert-Bosch-Straße zu erreichen ist, und

-           Durchgangsverkehr in  Millen, insbesondere grenzüberschreitend legal nicht möglich ist.

 

Abstimmungsergebnis:

12        JA-Stimmen

  6        NEIN-Stimmen

 

 

 

 

B.2      Beteiligung der Behörden

 

B.2.1   Die Beteilige weist auf folgendes hin:

 

            Immissionsschutz

 

Hinsichtlich des Abstandserfordernisses sind hier die zwei Bereich Schrottplatz und Altautobehandlung zu unterscheiden:

 

a)                 Schrottplatz

 

„Schrottplätze in der hier zu betrachtenden Größenordnung sind nach der lfd. Nr. 130 des Abstandserlasses 1998 in die Abstandsklasse V (300 m Abstandserfordernis) einzustufen. Sofern dort emissionsintensive Betriebseinrichtungen wie z. B. Schredderanlagen zum Einsatz kommen sollen, ist selbst bei einer Abschirmung durch Lärmschutzwälle oder –wände sogar ein Abstand von 500 m erforderlich. Da der Abstand von 300 m deutlich unterschritten wird, ist eine schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahren erforderlich.

Gewerbe- und Handwerksbetriebe mit schutzbedürftigen Räumen (Büros, Betriebswohnungen?). Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung  ist hier ebenfalls die Verträglichkeit des Schrottplatzes mit diesen Nutzungen nachzuweisen.

Bei der schalltechnischen Untersuchung ist die Vorbelastung durch bereits  vorhandene Betriebe (auch in den benachbarten Industriegebieten gelegenen) mit zu berücksichtigen.“

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der vorgeschriebene Mindestabstand unterschritten wird. Sie verweist diesbezüglich, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Lärmsituation, auf die vorliegende messtechnische Untersuchung (Prüfbericht Si-ST 07/10) wonach

-           die ermittelten Beurteilungspegel an beiden Immissionsorten sowohl die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 98, wie auch die beurteilungsrelevanten Immissionsgrenzwerte bei einer Beurteilung als Einzelmaßnahme unterschreiten und die vorhandenen Lärmverhältnisse somit zulässig sind

            und

-           besondere Geräuschspitzen, welche die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit um mehr als 30 dB(A) überschreiten, nicht gemessen wurden und bei den gegebenen Ausbreitungsbedingungen auszuschließen sind.

 

Abstimmungsergebnis:

12        JA-Stimmen

  6        NEIN-Stimmen

 

b)                 Altautobehandlung

 

„Die Altautobehandlung, die nach der Festsetzung ausschließlich in einer geschlossenen Halle stattfinden darf, ist nach dem Abstandserlass 1998 in die Abstandsklasse VII (lfd. Nr. 194) einzustufen. Es wird deshalb empfohlen, die Halle so zu errichten, dass sie den Lärm des Schrottplatzes gegenüber der Wohnbebauung abschirmt.

Aufgrund der Nähe zum nördlich gelegenen Ortsrand von Millen und zu einzelnen im Außenbereich gelegenen Wohnnutzungen ist die Festsetzung, dass Kfz-Demontagearbeiten ausschließlich in einem geschlossenen Gebäude durchgeführt werden dürfen, nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist dagegen, warum die Kapazität auf maximal 25 Kfz pro Woche beschränkt wird. Ich gehe davon aus, dass Sie in der Begründung zum Bebauungsplan den Sinn und Zweck dieser Festsetzung nachvollziehbar darlegen. Hier bitte ich zu bedenken, dass die Einhaltung dieser Festsetzung möglicherweise nicht kontrollierbar ist. Zwar ist es möglich, bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung nach dem BImSchG die Einhaltung dieser Kapazitätsbeschränkung durchzusetzen, da bei einer Überschreitung das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig wäre. Wird durch den Betreiber dagegen nach der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage die Kapazität geringfügig z. B. auf 27 Kfz pro Woche erhöht, so wird die Änderung im Regelfall nicht als wesentliche Änderung im Sinne des § 16 BImSchG anzusehen sein, d. h., für die Änderung wird kein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren und auch kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Dass bedeutet, dass kein Trägerverfahren durchgeführt würde, in dem die planungsrechtliche Zulässigkeit der Änderung überprüft würde. Ich empfehle daher, dass Sie in die Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls darauf eingehen, durch welche gemeindlichen Überprüfungs- und Sanktionierungsmaßnahmen Sie die Einhaltung der Festsetzung zukünftig sicherstellen werden.“

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung nimmt den Einwand bezüglich der Beschränkung der Demontagekapazität von Kfz  zur Kenntnis. Da die Festsetzung tatsächlich nicht kontrollierbar ist, beschließt die Gemeindevertretung, diese Festsetzung aus den Festsetzungen herauszunehmen und im Rahmen der Beteiligung an einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung nach dem BImSchG die Aufnahme dieser Kapazitätsbeschränkung einzufordern.

 

Abstimmungsergebnis:

12        JA-Stimmen

  6        NEIN-Stimmen

 

 

B.3      Offenlage

 

B.3.1   Die Beschwerdeführer tragen folgendes vor:

 

„Im Rahmen der  zweiten Offenlage tragen wir unsere Bedenken und Einwendungen – wie bereits mehrfach geschehen – nochmals wie folgt vor:

 

1.      Die im Rahmen der Änderung des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes Selfkant Nr. 3/97 erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig, da die erforderliche Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht eingeholt wurde. Das staatliche Umweltamt hat in seiner Stellungnahme vom 11.10.2006 ausdrücklich festgestellt, dass das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf. Diese Genehmigung liegt nicht vor.

Da eine Umwandlung von Gewerbe- in Industriegebiet erfolgen soll, um der Firma Eijkenboom & Florack sämtliche ihrer Vorhaben zu ermöglichen (vorhabenbezogener Bebauungsplan), ist auch der Aspekt einer fehlenden Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durch die Gemeinde zu beachten.

 

2.      In der erteilten Baugenehmigung wurde der Firma Eijkenboom & Florack die Auflage erteilt, ein Betriebstagebuch zu führen, mit welchem die zulässigen Mengenschwellen durch Erfassung des Durchsatzes kontrolliert werden können, diese Daten seien dauerhaft zu sichern und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

Wir gehen jedoch davon aus, dass es sich hierbei nicht um ein geeignetes Mittel handelt, um Bedenken bezüglich der tatsächlich zur Verfügung stehenden Lagerfläche und der Gesamtlagerkapazität auszuräumen.

 

Wie das Umweltamt zutreffend ausgeführt hat, lässt der baurechtlich beantragte Schrottplatz aufgrund der Größe sowie der vorgesehenen Infrastruktur einen weit größeren Betriebsumfang zu, von einer Steigerung des Betriebsumfanges ist auszugehen.

 

Wir denken, dass regelmäßige Kontrollen durch die „zuständige Aufsichtsbehörde“ nicht gewährleistet werden können.

 

3.      Der Firma Eijkenboom & Florack wurde unter Punkt 25 der durch uns angefochtenen Baugenehmigung die Auflage erteilt, die im schalltechnischen Gutachten der Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH prognostizierten Immissionswerte einzuhalten.

 

Wie das Umweltamt zutreffend festgestellt hat, sind die der Berechnung zu Grunde gelegten Betriebsdaten zum Betriebsablauf eines Schrottplatzes in der hier vorgesehenen Größe fraglich, aus der Baubeschreibung zum Bauantrag ist ersichtlich, dass nicht nur Kleinmetalle, sondern größere Gegenstände angenommen werden sollen, die Praxis auf den Schrottplätzen zeigt, dass häufig voluminöse Behälter mittels Bagger bzw. Greifer gestaucht werden, um sinnvolle Transporteinheiten zusammen zu stellen.

 

Die in der Auflage vorgenommene Bezugnahme auf das bisher erstellte Schallgutachten ist unter keinen Umständen geeignet, die zu erwartenden Lärmbelästigungen zuverlässig auszuschließen. Insoweit dürfte es auch nicht ausreichen, anzuordnen, dass die Behandlung im Hinblick auf Altautos ausschließlich in geschlossenen Räumen zu erfolgen hat.

 

Was ist mit der übrigen „Schrottbehandlung“?

 

4.      Die geplante Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verstößt gegen den Abstandserlass „Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmend er Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutende Abstände, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998“.

 

Es handelt sich hierbei um eine Regelung über Abstandsflächen und damit um eine drittschützende Norm.

 

In Nr. 130 sowie Nr. 149 der Abstandsliste 1998, Anlage 1 zum Runderlass vom 02.04.1998 ist geregelt, dass für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks ohne sortenreine Demontage der Einzelteile, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig, sowie für Schrottplätze ein Abstand von 300 m zu Wohngebieten einzuhalten ist.

 

Gemäß Punkt 2.2.2.3 des Abstandserlasses vom 02.04.1998 ist der Abstand zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der  Begrenzungslinie von Wohngebieten.

 

Der Abstand beträgt tatsächlich weniger als 250 m.

 

Der Abstand zum nächstgelegenen Grundstück ……… beträgt lediglich 141,38 m, hier befindet sich auch die äußere Grenze des Wohngebietes.

 

Der Abstand zur weiteren Bebauung beträgt lediglich 204,54 m.

 

5.      Unsere nachbarrechtlichen Belange werden durch die geplante Änderung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

 

Es ist mit erheblichen Lärmbelästigungen zu rechnen.

 

Insbesondere kommt der Wind meist aus Süd/Süd-West.

 

Die Gärten der betroffenen Straßen Zur Viehweide sind vollständig nach Süden ausgerichtet, aufgrund der auftretenden Lärmbelästigungen ist die Lebensqualität der Anlieger und des Klägers erheblich beeinträchtigt.

 

Die Grundstückwerte würden erheblich vermindert.

 

Auch auf die besonderen Eigenarten der Umgebung und des Ortes Millen wurde keinerlei Rücksicht genommen.

 

In der Gestaltungssatzung der Gemeinde Selfkant vom 18.01.1991 wurde unter Punkt A) (2) geregelt, dass bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, dass sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zunehmen.

 

Die Gemeinde Selfkant, zu welcher auch der Ort Millen gehört, hat immer besonderen Wert auf Aspekte des Naturschutzes gelegt und mit Stolz auf die Historie des Ortes verwiesen.

 

Wir verweisen auf die Broschüre Freizeit und Tourismus „Der Selfkant“.

 

Wir zitieren:

 

„Wir laden Sie ein, gemeinsam mit uns den Reichtum unserer natürlichen Landschaft an idyllischen Bachtälern, malerischen Bruch- und Auenwäldern mit unzähligen Rad- und Wanderwegen zu erleben und zu genießen.“

 

„Gleiches gilt für die über 1000 Jahre alte schmucke Kirche St. Nikolaus in  Millen, die zu den kunstgeschichtlich wertvollsten Gebäuden in der Region gehört. Neben der ehemaligen Benediktinerpropstei und seiner Zehntscheune wird damit die in der Vergangenheit führende Rolle Millens deutlich.“

 

Durch die in rechtswidriger Art und Weise genehmigte Anlage der Firma Eijkenboom & Florack würde das Orts- und Landschaftsbild erheblich verschandelt, dies neben den immissionsrechtlich beachtlichen Lärmbelästigungen.

 

Aus dem Blickwinkel der Umgehungsstraße „K 1“ würde das Ortsbild erheblich verschandelt.

 

Weiterhin ist mit einem hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen.

 

Etliche Zulieferer- LKWs/PKWs aus dem Gewerbegebiet Sittard kommend würden den Ort direkt durchfahren, und zwar über folgende Straßen:

 

-      Von-Hauert-Straße

-      Johann-Grein-Straße

-      Zur Viehweide

-      Von-Byland-Straße

-      Millener Weg

 

Dieses überhöhte Verkehrsaufkommen würde die Lebens- und Wohnqualität der Anwohner von Millen erheblich beeinträchtigen, dies auch aufgrund des zu erwartenden Lärmpegels.

Wir wären daher erheblich in unseren Rechten verletzt.

 

                 Eine Änderung in ein Industriegebiet hat daher nicht zu erfolgen.“

 

                 Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung nimmt die Beschwerden der Beschwerdeführer zur Kenntnis, weist diese jedoch insgesamt als unbegründet zurück und begründet dies wie folgt:

 

Zu 1)           Die erteilte Baugenehmigung fällt in die Zuständigkeit des Kreises Heinsberg und ist nicht Gegenstand des Planänderungsverfahrens.

 

Zu 2)           Die Auflagen sind Teil der Baugenehmigung. Die Überwachung der Auflagen obliegt der zuständigen Bauordnungsbehörde.

 

Zu 3) und

     4)           Die Gemeindevertretung nimmt zur Kenntnis, dass der vorgeschriebene Mindestabstand zwar unterschritten wird, sie verweist diesbezüglich, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Lärmsituation,  auf die vorliegende messtechnische Untersuchung (Prüfbericht Si – ST 07/266/10) wonach

 

                    -          die ermittelten Beurteilungspegel an beiden Immissionsorten sowohl die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 98, wie auch die beurteilungsrelevanten Immissionsgrenzwerte bei einer Beurteilung als Einzelmaßnahme unterschreiten und die vorhandenen Lärmverhältnisse somit zulässig sind

                                und

                   -           besondere Geräuschspitzen, welche die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit um mehr als 30 dB(A) überschreiten, nicht gemessen wurden und bei den gegebenen Ausbreitungsbedingungen auszuschließen sind.

 

             Zu 5)          Im Rahmen des Planverfahrens wurden nach Auffassung der Gemeinde die nachbarrechtlichen Belange ausreichend berücksichtigt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen bereits auf Grund der 1. Änderung (2006) die Anlegung eines Walles als Sicht- und Immissionsschutzes an der Süd- und an der Westseite des Planareals vor. Eine Minderung der Grundstückswerte ist nicht erkennbar. Die Gestaltungssatzung des Ortsteiles Millen erfasst nicht den Geltungsbereich des in Rede stehenden Bebauungsplanes. Hinsichtlich der Verkehrssituation weist die Gemeinde daraufhin, dass

 

                                -           bereits durch bestehende LKW-Fahrverbote das Gewerbegebiet nur über die K 1 und Robert-Bosch-Straße zu erreichen ist

                                            und

                                -           Durchgangsverkehr in Millen, insbesondere grenzüberschreitend, legal nicht möglich ist.

 

                                Abstimmungsergebnis:

                                12        JA-Stimmen

                                  5        NEIN-Stimmen

                                  1        Enthaltung

 

 

 

B. 3.2  Der Beschwerdeführer erhebt Bedenken und begründet dies wie folgt:

 

             -                  Verschlechterung der Lebens- und Wohnqualität des reinen Wohndorfes Millen.

             -                  Die Abstandsregelung der BImSchVO, von 300m zum Wohngebiet, werden nicht eingehalten

             -                  Ich fordere; keine Genehmigung zur Vergrößerung der Kapazitäten.

             -                  Weitere Immissionsbelastungen, wie Lärm, Abgase, Verkehr usw..

             -                  Ausdehnung der Arbeitszeiten, auch nachts, sind in einem Industriegebiet immer möglich, auch wenn es jetzt noch nicht beantragt wurde seitens der Fa. Eijkenboom / Florack.

             -                  Weitere Zunahme des PKW und LKW-Verkehrs durch unseren Ort Millen über die von-Hauert-Straße (Verbindung mit dem Industriegebiet Sittard-Noord).

             -                  Wer kontrolliert die Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen; tagsüber 65 db, in der Nach 35 db (Wohnungen im Industriegebiet)? Wer misst und wie werden diese Werte gemessen?

             -                  Es wird schon produziert. Ist die Endabnahme erfolgt, wurden alle Auflagen erfüllt?

             -                  Wie hoch sind die Gesamtlagerkapazitäten, die Aufschlagflächen, die gelagerten Mengen an Altöl und wer kontrolliert dieses?

             -                  Die Behandlung der Altautos soll ausschließlich  in geschlossenen Räumen erfolgen. Es sind jedoch keine Hallen vorhanden.

             -                  Ich fordere: 25m breiten Mischwald (Sicht/Lärmschutz) als Grüngürtel, vom Schrottplatz an Firma Schürgers vorbei, Fa. Langen, bis zur K 1 (wegen zukünftiger Erweiterung)!

             -                  Wie will die Gemeinde mit dem Ort Millen Werbung machen für mehr Tourismus, bei Einkesselung durch zwei Industriegebiete, B56n? Wie sieht die Zukunft für Millen aus?

 

 

 

 

             Beschluss:

 

             Die Gemeindevertretung nimmt die Bedenken des Beschwerdeführers zur Kenntnis, weist diese jedoch insgesamt als unbegründet zurück und stellt fest, dass sich die Bedenken unter außer Acht lassen, der für das in Rede stehende Planverfahren irrelevanten Aussagen auf die Kernthemen

 

             -      Abstand

             -      Immissionen

             -      Beeinträchtigung Wohnqualität

             -      Verkehr

 

             beschränken.

 

 

             Hierzu führt die Gemeinde folgendes aus:

 

             1.    Abstand und Immissionen         

                               

                        Die Gemeindevertretung nimmt zur Kenntnis, dass der vorgeschriebene Mindestabstand zwar unterschritten wird, sie verweist diesbezüglich, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Lärmschutzsituation, auf die vorliegende messtechnische Untersuchung (Prüfbericht Si – ST 07/266/10) wonach

                   

                    -           die ermittelten Beurteilungspegel an beiden Immissionsorten sowohl die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 98, wie auch die beurteilungsrelevanten Immissionsgrenzwerte bei einer Beurteilung als  Einzelmaßnahme unterschreiten und die vorhandenen Lärmverhältnisse somit zulässig sind.

                                Und

                    -           besondere Geräuschspitzen, welche die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit um mehr als 30 dB(A) überschreiten, nicht gemessen wurden und bei den gegebenen Ausbreitungsbedingungen auszuschließen sind.

 

            

             2.    Beeinträchtigung Wohnqualität, Verkehr

                

                        Die Gemeindevertretung nimmt die vorgetragenen Bedenken zur Beeinträchtigung der Wohnqualität, LKW-Verkehr, Durchgangsverkehr usw. zur Kenntnis und weist diese jedoch insgesamt als unbegründet zurück, da

                        -                   eine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch die Umsetzung der Planung nicht erkennbar ist.

                        -                   bereits durch bestehende LKW-Fahrverbote das Gemeindegebiet nur über die K 1 und Robert-Bosch-Straße zu erreichen ist

                                            und

                        -                   Durchgangsverkehr in Millen, insbesondere grenzüberschreitend, legal nicht möglich ist.

                       

 

                        Abstimmungsergebnis:

                        12                JA-Stimmen

                          6                NEIN-Stimmen

 

 

     C.        Satzungsbesschluss

 

 

                        Beschluss:

 

                        Die Gemeindevertretung beschließt, nach Durchführung des Aufstellungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und Offenlage die 2. Änderung des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes Selfkant Nr. 3/97 – Handwerkszentrum Tüddern - gemäß § 10 BauGB als Satzung

 

 

                        Abstimmungsergebnis:

                        12        Ja-Stimmen

                        6          NEIN-Stimmen

 


Der Vorsitzende Hans Schürgers bat Werner Jans, die Sitzungsvorlage und das Verfahren kurz zu erläutern. Anschließend wurde über die Beschlussempfehlungen abgestimmt.