Die Beisitzer des Wahlausschusses wurden gem. § 6 KWahlO vor Beginn ihrer Tätigkeit auf die unparteiische Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheit verpflichtet.

 

Des Weiteren wurde Ihnen erklärt, dass sie nicht daran gehindert sind, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.