Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
731/2012
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Die aktuelle Hundesteuersatzung der Gemeinde Selfkant gilt seit dem 01.01.2001. Zwischenzeitlich wurde die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes geändert und unter anderem auf das Landeshundegesetz NRW angepasst.

 

Mit  § 2 Abs. 1 Buchstabe a) – e)  werden die Hundesteuersätze mit Wirkung vom 01.01.2013 um rund 30 %, auf volle Euro gerundet, angehoben. Die aktuellen Hundesteuersätze gelten unverändert  seit  dem Jahr 2001.

 

 

Erhöhung in absoluten Zahlen:

 

 

Sätze seit 2001

Sätze ab 2013

Veränderung

1 Hund

            36,00 €

          47,00 €

+11,00 €

2 Hunde je

            60,00 €

          78,00 €

+18,00 €

3+ Hunde

            72,00 €

          94,00 €

+22,00 €

gefährlicher Hund

          366,00 €

        476,00 €

+110,00 €

2+ gefährliche Hunde

          522,00 €

        680,00 €

+158,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Anpassung scheint sinnvoll, da die Gemeinde Selfkant im Kreis Heinsberg die zweitniedrigsten  Hundesteuersatz hat. Als Vergleich die Hundesteuersätze im Kreis Heinsberg für das Jahr 2012 im Überblick:

 

Kommune

Satz je Hund

Erkelenz

56,00

Gangelt

42,00

Geilenkirchen

60,00

Heinsberg

60,00

Hückelhoven

48,00

Selfkant

36,00

Übach-Palenberg

60,00

Waldfeucht

42,00

Wassenberg

30,70

Wegberg

56,00

 

Im § 2 Abs. 2 Buchstabe e)  der Hundesteuersatzung werden die Hunderassen aufgeführt die als sog. gefährliche Hunde bezeichnet werden. Grundlage für die Benennung dieser Hunderassen war die zu dem Zeitpunkt des Erlasses der  Hundesteuersatzung im Jahr 2000  die gültige Landeshundeverordnung NRW. Die Landeshundeverordnung NRW wurde durch das Landeshundegesetz für das Land NRW (Landeshundegesetz) abgelöst.

 

Im Zuge dieser Novellierung wurde auch die Liste der gefährlichen Hunde bzw. die Liste der Hunde bestimmter Rassen aktualisiert. Hierdurch kann es dazu kommen, dass bereits gehaltene Hunde (wie zum Beispiel der Rottweiler) durch die Satzungsänderung zu gefährlichen Hunden werden. Da dies für den einzelnen Hundehalter nicht vorherzusehen war, wird in § 2 Abs. 2 der neuen Hundesteuersatzung von einer Übergangslösung Gebrauch gemacht, die bereits vor dem 01.01.2013 gehaltene gefährliche Hunde von der erhöhten Besteuerung ausnimmt. Diese Regelung wurde auf der Basis der Satzungen anderer Kommunen mit dem Städte- und Gemeindebund abgestimmt.

 

Die Neuformulierungen in den §§ 8 und 9 dienen der Klarstellung sowie der Anpassung andere gesetzliche Regelungen und haben keinen inhaltlichen Regelungscharakter.

 

Durch die Erhöhung des Hundesteuersätze ist mit Mehreinnahmen von ca. 15.000 € im Jahr zu rechnen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Hundesteuersatzung wird in der als Anlage beigefügten Form zugestimmt.