Sachverhalt:
Die aktuelle
Hundesteuersatzung der Gemeinde Selfkant gilt seit dem 01.01.2001.
Zwischenzeitlich wurde die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
geändert und unter anderem auf das Landeshundegesetz NRW angepasst.
Mit § 2 Abs. 1 Buchstabe a) –
e) werden die Hundesteuersätze mit
Wirkung vom 01.01.2013 um rund 30 %, auf volle Euro gerundet, angehoben. Die
aktuellen Hundesteuersätze gelten unverändert
seit dem Jahr 2001.
Erhöhung in absoluten Zahlen:
|
Sätze
seit 2001 |
Sätze
ab 2013 |
Veränderung |
1
Hund |
36,00 € |
47,00 € |
+11,00
€ |
2
Hunde je |
60,00 € |
78,00 € |
+18,00
€ |
3+
Hunde |
72,00 € |
94,00 € |
+22,00
€ |
gefährlicher
Hund |
366,00 € |
476,00 € |
+110,00
€ |
2+
gefährliche Hunde |
522,00 € |
680,00 € |
+158,00
€ |
Eine Anpassung scheint sinnvoll, da die Gemeinde Selfkant im Kreis
Heinsberg die zweitniedrigsten
Hundesteuersatz hat. Als Vergleich die Hundesteuersätze im Kreis
Heinsberg für das Jahr 2012 im Überblick:
Kommune |
Satz je Hund |
Erkelenz |
56,00 |
Gangelt |
42,00 |
Geilenkirchen |
60,00 |
Heinsberg |
60,00 |
Hückelhoven |
48,00 |
Selfkant |
36,00 |
Übach-Palenberg |
60,00 |
Waldfeucht |
42,00 |
Wassenberg |
30,70 |
Wegberg |
56,00 |
Im § 2 Abs. 2 Buchstabe e) der
Hundesteuersatzung werden die Hunderassen aufgeführt die als sog. gefährliche
Hunde bezeichnet werden. Grundlage für die Benennung dieser Hunderassen war die
zu dem Zeitpunkt des Erlasses der
Hundesteuersatzung im Jahr 2000
die gültige Landeshundeverordnung NRW. Die Landeshundeverordnung NRW
wurde durch das Landeshundegesetz für das Land NRW (Landeshundegesetz)
abgelöst.
Im Zuge dieser Novellierung wurde auch die Liste der gefährlichen Hunde bzw. die Liste der Hunde bestimmter Rassen aktualisiert. Hierdurch kann es dazu kommen, dass bereits gehaltene Hunde (wie zum Beispiel der Rottweiler) durch die Satzungsänderung zu gefährlichen Hunden werden. Da dies für den einzelnen Hundehalter nicht vorherzusehen war, wird in § 2 Abs. 2 der neuen Hundesteuersatzung von einer Übergangslösung Gebrauch gemacht, die bereits vor dem 01.01.2013 gehaltene gefährliche Hunde von der erhöhten Besteuerung ausnimmt. Diese Regelung wurde auf der Basis der Satzungen anderer Kommunen mit dem Städte- und Gemeindebund abgestimmt.
Die Neuformulierungen in den §§ 8 und 9 dienen der Klarstellung sowie
der Anpassung andere gesetzliche Regelungen und haben keinen inhaltlichen
Regelungscharakter.
Durch die Erhöhung des Hundesteuersätze ist mit Mehreinnahmen von ca.
15.000 € im Jahr zu rechnen.
Beschlussvorschlag:
Der Hundesteuersatzung wird in der als Anlage beigefügten Form
zugestimmt.