Sachverhalt:
Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung mussten Kommunen bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit vom Stückzahlmaßstab auf das Einspielergebnis als Besteuerungsmaßstab umstellen.
Da sich im Jahr 2007 vom Jahresbeginn bis zum 30. August lediglich ein Gewinnspielautomat im Gebiet der Gemeinde Selfkant befand und seitdem kein Gewinnspielautomat mehr aufgestellt wurde, wurde die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Selfkant (Vergnügungssteuersatzung) vom 31.03.2003 am 01.07.2008 ersatzlos aufgehoben.
Künftig ist es jedoch nicht auszuschließen, dass nach der Gesetzesänderung das Interesse für Betreiber von Spielautomaten wieder größer wird, Ihre Automaten in der Gemeinde Selfkant aufzustellen. Aus diesem Grund wird es empfohlen eine neue Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Selfkant (Vergnügungssteuersatzung) zu erlassen.
Der Entwurf der neuen Satzung ist beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Selfkant (Vergnügungssteuersatzung) wird beschlossen.