Betreff
Wahl des Ortsvorstehers für den Ort Süsterseel
Vorlage
246/2024
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 3 der Hauptsatzung wird von der Gemeindevertretung für jede Ortschaft ein Ortsvorsteher gewählt.

 

Bisher hat Herr Josef Lippertz die Aufgaben als Ortsvorsteher der Ortschaft Süsterseel wahrgenommen, der leider am 24. September 2024 verstorben ist.

 

Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 GO NRW und zwar auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder, der die Voraussetzungen des § 39 Abs. 6 Satz 2 GO NRW erfüllt. Hierzu gehört, dass der Gewählte in dem Gemeindebezirk, für den er zum Ortsvorsteher bestellt wird, wohnen soll. Außerdem muss der Gewählte entweder Ratsmitglied sein oder aber dem Rat der Gemeinde angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im Zeitpunkt der Wahl als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der Gewählte muss insbesondere mindestens drei Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Bis zur Gesetzesänderung (durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016) war es zwingende Voraussetzung, dass der Ortsvorsteher in „seinem“ Bezirk wohnte. Wegen der Funktion des Ortsvorstehers als Bindeglied zwischen dem Rat und der Bevölkerung des Bezirks ist es auch sinnvoll, dass der Ortsvorsteher dort auch selbst wohnt. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen nachvollziehbare Gründe dafürsprechen, auf eine außerhalb des Bezirks wohnende Person zurückzugreifen. Die jetzige Soll-Vorschrift schützt ausreichend vor Beliebigkeit. Außerdem dürfen in der Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG).

 

Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat praktisch nur eine vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene Person zum Ortsvorsteher/in wählen.

 

 

Da der/die Ortsvorsteher/in für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt wird, ist er/sie nach den Vorschriften der GO NW zum Ehrenbeamten/in zu ernennen.

 

Mit Schreiben vom 7. November 2024, das als Anlage beigefügt ist, teilt die CDU-Fraktion mit, dass als Nachfolgerin Frau Katharina Jansen, Dechant-Kamper-Straße 5, 52538 Selfkant vorgeschlagen wird. Frau Jansen erfüllt die Voraussetzungen des § 39 GO NW.

 


Beschlussvorschlag:

Über den Wahlvorschlag ist zu entscheiden.

 


Finanzielle Auswirkungen

ja

Anlagevermögen

nein

Haushaltsmittel zur Verfügung

ja

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