Sachverhalt:
Gemäß § 3 der Hauptsatzung wird von der Gemeindevertretung für jede
Ortschaft ein Ortsvorsteher gewählt.
Bisher hat Herr Josef Lippertz die Aufgaben
als Ortsvorsteher der Ortschaft Süsterseel wahrgenommen, der leider am 24.
September 2024 verstorben ist.
Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 GO
NRW und zwar auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht.
Wählbar ist jeder, der die Voraussetzungen des § 39 Abs. 6 Satz 2 GO NRW
erfüllt. Hierzu gehört, dass der Gewählte in dem Gemeindebezirk, für den er zum
Ortsvorsteher bestellt wird, wohnen soll. Außerdem muss der Gewählte entweder
Ratsmitglied sein oder aber dem Rat der Gemeinde angehören können. Letzteres
bedeutet, dass er die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7
KWahlG) sowohl im Zeitpunkt der Wahl als auch während der gesamten Wahlzeit
erfüllen muss. Der Gewählte muss insbesondere mindestens drei Monate seinen
Wohnsitz in der Gemeinde haben. Bis zur Gesetzesänderung (durch das Gesetz zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016) war es
zwingende Voraussetzung, dass der Ortsvorsteher in „seinem“ Bezirk wohnte.
Wegen der Funktion des Ortsvorstehers als Bindeglied zwischen dem Rat und der
Bevölkerung des Bezirks ist es auch sinnvoll, dass der Ortsvorsteher dort auch
selbst wohnt. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen nachvollziehbare Gründe
dafürsprechen, auf eine außerhalb des Bezirks wohnende Person zurückzugreifen.
Die jetzige Soll-Vorschrift schützt ausreichend vor Beliebigkeit. Außerdem
dürfen in der Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit
einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG).
Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner
eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu
berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem Gemeindebezirk
die absolute Mehrheit, so kann der Rat praktisch nur eine vom Vertrauen dieser
Partei oder Wählergruppe getragene Person zum Ortsvorsteher/in wählen.
Da der/die Ortsvorsteher/in für das Gebiet
seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden
Verwaltung beauftragt wird, ist er/sie nach den Vorschriften der GO NW zum
Ehrenbeamten/in zu ernennen.
Mit Schreiben vom 7. November 2024, das als
Anlage beigefügt ist, teilt die CDU-Fraktion mit, dass als Nachfolgerin Frau
Katharina Jansen, Dechant-Kamper-Straße 5, 52538 Selfkant vorgeschlagen wird.
Frau Jansen erfüllt die Voraussetzungen des § 39 GO NW.
Beschlussvorschlag:
Über den Wahlvorschlag ist zu entscheiden.