Sachverhalt:
Für die Gemeinde Selfkant beträgt nach § 3 Absatz 2
des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz NRW) als Gemeinde die Zahl der für den Rat der Gemeinde
Selfkant zu wählenden Vertreter 32, davon 16 in Wahlbezirken.
In der Sitzung des Rates der Gemeinde Selfkant vom
25.06.2024 hatte dieser zuletzt beschlossen, die zuvor bestehende
Sitzverringerung (um vier Sitze) aufzuheben und den Rat nur noch um zwei Sitze
zu verkleinern. Dem Rat gehören damit nach der Kommunalwahl regulär 30
Gemeindevertreter/innen an. In der Konsequenz wäre nunmehr jedoch ein
zusätzlicher Wahlbezirk zu bilden, sodass nun insgesamt 15 allgemeine
Wahlbezirke einzuteilen sind.
Für den Zuschnitt von Wahlbezirken gilt § 4
Kommunalwahlgesetz NRW, wobei hierüber der Wahlausschuss spätestens 52 Monate
nach Beginn der Wahlperiode (d. h. bis Ende Februar 2025) zu entscheiden hat.
Die Einteilung erfolgt nach § 4 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW in so viele
Wahlbezirke, wie Vertreter gemäß § 4 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz NRW in
Wahlbezirken zu wählen sind (s. o.). Aufgrund der zwischenzeitlichen
Bevölkerungszuwächse und der seit der letzten Kommunalwahl veränderten
Verteilung der Wahlberechtigten werden teilweise Änderungen bei den Zuschnitten
der entsprechenden Wahlbezirke erforderlich.
Das Kommunalwahlgesetz respektive die
Kommunalwahlordnung wurden im Laufe des Jahres 2024 geändert. Demnach ergeben
sich auch Änderungen bezüglich der bisherigen Wahlbezirkseinteilung. Von
besonderer Bedeutung sind: Künftig wird nicht mehr auf die Einwohnerzahl,
sondern die Anzahl der Wahlberechtigten abgestellt (dies wurde bereits in einem
vorausgehenden Erlass der Landesregierung mitgeteilt); die höchstmögliche
Abweichung der einzelnen Wahlbezirke von der durchschnittlichen Größe im
Wahlgebiet wird auf 15 v. H. abgesenkt – eine Abweichung von 25 v. H. ist in
Ausnahmefällen dabei zulässig.
Nach dem aktuell zu berücksichtigendem Stand der
Wahlberechtigten im Gemeindegebiet Selfkant zum 30.04.2024 sind Wahlberechtigte
(Deutsche und EU-Ausländer) für die Berechnung zugrunde zu legen. Der Zeitpunkt
bzw. der Stichtag ergibt sich aus der Kommunalwahlordnung NRW.
Die zu ermittelnde durchschnittliche Zahl der
Wahlberechtigten je Wahlbezirk beläuft sich bei 8993 insgesamt Wahlberechtigte
somit auf gerundet 600. Da die Abweichung von dieser Durchschnittszahl nicht
größer als 15 v. H. sein darf, können die hiesigen Wahlbezirke grundsätzlich
zwischen 510 und 690 Wahlberechtigte umfassen. Eine gesonderte Begründung ist
in diesem Rahmen entbehrlich.
Eine Abweichung von bis zu 25 v. H. ist zwar
ebenfalls möglich (§ 4 KWahlG), bedarf jedoch einer besonderen Begründung. Nach
der aktuellen Begründung zum Änderungsgesetz (vgl. LT-Drucksache 18/7788) gilt
dabei, dass für eine Überschreitung der Grenze um mehr als 15 v. H. zur Wahrung
räumlicher Zusammenhänge laut Verfassungsgerichtshof NRW verfassungslegitime
Rechtfertigungsgründe vorliegen müssen, die der Wahlrechts- und
Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitzen. Als solche führt er
beispielhaft die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Wählern
untereinander sowie mit den Mandatsbewerberinnen bzw. -bewerbern und damit die
Förderung der politischen Willensbildung zur Verwirklichung des
Demokratieprinzips (nur bei weit auseinanderliegenden Ortschaften in einer
großflächigen Gebietskörperschaft) sowie die Rücksichtnahme auf gewachsene
Ortsstrukturen im ländlichen Bereich an, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen.
Die hiernach berechneten Grenzwerte lauten für eine Abweichung bis zu 25 v. H.
demnach 450 und 750 Wahlberechtigte. Eine vorgenannte Begründung der
geringfügigen Abweichungen käme insbesondere für die Wahlbezirke Hillensberg
(505), Höngen I (718), Höngen II (693), Saeffelen II (507), Süsterseel I (692)
und Tüddern II (509) in Betracht.
Nr |
Wahlbezirk |
Wahlberechtigte |
Abweichung zu Mittelwert |
1 |
Havert |
624 |
4,00 % |
2 |
Schalbruch |
568 |
-5,33 % |
3 |
Isenbruch |
553 |
-7,83% |
4 |
Hillensberg |
505 |
-15,83% |
5 |
Höngen I |
718 |
17,67% |
6 |
Höngen II |
693 |
17,50% |
7 |
Saeffelen I |
539 |
-10,17% |
8 |
Saeffelen II |
507 |
-15,50% |
9 |
Süsterseel I |
692 |
15,33% |
10 |
Süsterseel II |
680 |
13,33% |
11 |
Tüddern-Millen |
616 |
2,67 % |
12 |
Tüddern II |
509 |
-15,17% |
13 |
Tüddern III |
625 |
4,17% |
14 |
Tüddern IV |
525 |
-12,50% |
15 |
Wehr |
639 |
6,50 % |
|
Summe |
8.993 |
|
|
Mittelwert |
600 |
0,00% |
Ausgehend hiervon wurden demgemäß Änderungen
hinsichtlich der bisherigen Wahlbezirkseinteilung vorgenommen, in denen auch
ein zusätzlicher Wahlbezirk für den Ortsteil Tüddern berücksichtigt wurde. Ein
Vorschlag zur Neueinteilung ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt.
Nachfolgende Erwägungen sollen die Entscheidung des
Wahlausschusses tragen und sollen bei der Einteilung der Wahlbezirke
Berücksichtigung finden:
3 Isenbruch
Die Ortschaft Isenbruch und einige Straßen aus dem
benachbarten Schalbruch repräsentieren seit mehreren Kommunalwahlen den
Wahlbezirk 3 Isenbruch. Die Straßen Reyweg, Zu den Benden und Schulstraße aus
dem benachbarten Wahlbezirk 2 – Schalbruch mussten dem Wahlbezirk 3 zugewiesen
werden. Die Ausgliederung der Straßen bot sich aufgrund der örtlichen Nähe und
bestehender zwischenörtlicher Beziehungen an. Hier werden in einem Wahlbezirk
zwei Stimmbezirke (Schalbruch/Isenbruch) gebildet
4 Hillensberg
Betrachtet man nun den Wahlbezirk 4-Hillensberg an,
so unterschreiten die Einwohner den Mittelwert um rd. -15,83 %. Die einzig
ersichtliche Möglichkeit, die Einwohnerzahl des Wahlbezirks zu erhöhen, wäre
es, Teile des nächstgelegenen Ortes, Wehr, dem Wahlbezirk Hillensberg
zuzuschlagen. Gemessen von der Bergstraße 2, Hillensberg bis zur Landstraße 1,
Wehr, liegen zwischen den beiden Orten 1.6 km freie Feldlage. Von Ortszentrum
zu Ortszentrum beträgt die Distanz 2,8 km.
Von einem räumlichen Zusammenhang zwischen den
beiden Orten kann also keine Rede sein. Die Kommunikation zwischen den Wählern
untereinander sowie den Wahlbewerbern wäre deutlich erschwert, gerade an diesem
Beispiel deutlich wird, dass die Gemeinde Selfkant eine großflächige
Gebietskörperschaft, die weit auseinanderliegende Ortschaften hat.
Die separat entstanden und gewachsenen
Ortsstrukturen kommen erschwerend hinzu. Bei einer Vermischung der Orte in
einem Wahlbezirk wäre mit einem Rückgang der Wahlbeteiligung zu rechnen.
5
Höngen I und 6 Höngen II
Die zwei Wahlbezirke 5 und 6 bilden den
Gemeindeteil Höngen. Beide Wahlbezirke sind groß bemessen. Die Abweichungen von
der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße bewegen sich zwischen 15 und 20 vom
Hundert.
Da beide Höngener Wahlbezirke die Toleranzgrenze
überschreiten, ist ein sinnvoller Ausgleich innerhalb der
Gemeindebezirksgrenzen nicht möglich. Der Zuwachs im aufnehmenden Bezirk ginge
zu Lasten des abgebenden Bezirks und ist hier nicht zielführend. Die
Überschreitungen werden mit Rücksicht auf die nach Hauptsatzung gebildeten
Bezirke allerdings toleriert.
8
Saeffelen II
In Wahlbezirk Saeffelen II beträgt die geringfügige
Abweichung zum Mittelwert -15,50 %. Eine Verschiebung von Saeffelen I scheidet
aus, da hierdurch dieser über -15 % steigen würden. Das Problem würde lediglich
verlagert.
Der Wahlbezirk 7 Saeffelen I grenzt an die
Ortschaft Höngen. Von der räumlichen Lage her wäre also eine Verschiebung
möglich. Nach dem Urteil sollen aber auch gewachsene Ortsstrukturen
berücksichtigt werden. Wie schon § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Selfkant zu
entnehmen ist, wird das Gemeindegebiet in Ortschaften eingeteilt. Für jede
Ortschaft wird ein Ortsvorsteher gewählt. Nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 der
Hauptsatzung der Gemeinde Selfkant sind Saeffelen mit Heilder und Höngen mit
Großwehrhagen, Kleinwehrhagen und Dieck jeweils getrennte Ortschaften.
Auch historisch gesehen haben sich Saeffelen und
Höngen getrennt voneinander entwickelt. Bis 1969 gehört der Ort Saeffelen zur
Gemeinde Waldfeucht.
9
Süsterseel I und 10 Süsterseel II
Die
zwei Wahlbezirke 9 und 10 bilden den Gemeindeteil Süsterseel. Beide Wahlbezirke
sind groß bemessen. Die Abweichungen von der durchschnittlichen
Wahlbezirksgröße bewegen sich zwischen 13,33 und 15,33 vom Hundert.
Da
ein Wahlbezirk die Toleranzgrenze überschreitet und der zweite Wahlbezirk knapp
unter 15 % liegt, ist ein sinnvoller Ausgleich innerhalb der
Gemeindebezirksgrenzen nicht möglich. Der Zuwachs im aufnehmenden Bezirk ginge
zu Lasten des abgebenden Bezirks und ist hier nicht zielführend. Die
geringfügige Überschreitung im Wahlbezirk 9 Süsterseel I wird mit Rücksicht auf
die nach Hauptsatzung gebildeten Bezirke toleriert.
11
Tüddern/Millen I, 12 Tüddern II, 13 Tüddern III, Tüddern IV
Die vier Tüdderner Wahlbezirke bilden die Gemeindebezirke
Millen und Tüddern ab. Alle vier Wahlbezirke sind vergleichsweise groß
bemessen. Die Abweichungen liegen knapp unter oder über der Abweichungstoleranz
von 15 vom Hundert der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße.
Die räumliche Nähe zur Ortschaft Millen wird
bereits seit einiger Zeit genutzt, um die Wahlberechtigtenzahlen pro Wahlbezirk
in Tüddern an den Durchschnitt anzugleichen. Hier werden in einem Wahlbezirk
zwei Stimmbezirke gebildet. Eine weitere Ausdehnung in andere Orte ist nicht
sinnvoll und würde die räumlichen Zusammenhänge nicht widerspiegeln.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die
Wahlbezirkseinteilung auf sachlichen Erwägungen beruht und den örtlichen
Gegebenheiten angepasst ist. Die ländliche Struktur des Wahlgebiets gibt nicht
viele Optionen für eine außerhalb gewachsener Ortsstrukturen sinnvolle und für
die Wählerinnen und Wähler nachvollziehbare Wahlbezirkseinteilung. Auf die nach
Hauptsatzung gebildeten Bezirke sowie bestehenden Ortsstrukturen wird Rücksicht
genommen. Die Toleranzwerte werden, ggf. unter Inanspruchnahme der
Ausnahmeregelung, eingehalten.
Beschlussvorschlag:
Der vorgelegten Einteilung der Wahlbezirke
für die Kommunalwahl 2025 wird mit den angegebenen Begründungen zugestimmt.