Betreff
Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Selfkant in Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2025
Vorlage
241/2024
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Für die Gemeinde Selfkant beträgt nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz NRW) als Gemeinde die Zahl der für den Rat der Gemeinde Selfkant zu wählenden Vertreter 32, davon 16 in Wahlbezirken.

In der Sitzung des Rates der Gemeinde Selfkant vom 25.06.2024 hatte dieser zuletzt beschlossen, die zuvor bestehende Sitzverringerung (um vier Sitze) aufzuheben und den Rat nur noch um zwei Sitze zu verkleinern. Dem Rat gehören damit nach der Kommunalwahl regulär 30 Gemeindevertreter/innen an. In der Konsequenz wäre nunmehr jedoch ein zusätzlicher Wahlbezirk zu bilden, sodass nun insgesamt 15 allgemeine Wahlbezirke einzuteilen sind.

Für den Zuschnitt von Wahlbezirken gilt § 4 Kommunalwahlgesetz NRW, wobei hierüber der Wahlausschuss spätestens 52 Monate nach Beginn der Wahlperiode (d. h. bis Ende Februar 2025) zu entscheiden hat. Die Einteilung erfolgt nach § 4 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW in so viele Wahlbezirke, wie Vertreter gemäß § 4 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz NRW in Wahlbezirken zu wählen sind (s. o.). Aufgrund der zwischenzeitlichen Bevölkerungszuwächse und der seit der letzten Kommunalwahl veränderten Verteilung der Wahlberechtigten werden teilweise Änderungen bei den Zuschnitten der entsprechenden Wahlbezirke erforderlich.

Das Kommunalwahlgesetz respektive die Kommunalwahlordnung wurden im Laufe des Jahres 2024 geändert. Demnach ergeben sich auch Änderungen bezüglich der bisherigen Wahlbezirkseinteilung. Von besonderer Bedeutung sind: Künftig wird nicht mehr auf die Einwohnerzahl, sondern die Anzahl der Wahlberechtigten abgestellt (dies wurde bereits in einem vorausgehenden Erlass der Landesregierung mitgeteilt); die höchstmögliche Abweichung der einzelnen Wahlbezirke von der durchschnittlichen Größe im Wahlgebiet wird auf 15 v. H. abgesenkt – eine Abweichung von 25 v. H. ist in Ausnahmefällen dabei zulässig.

Nach dem aktuell zu berücksichtigendem Stand der Wahlberechtigten im Gemeindegebiet Selfkant zum 30.04.2024 sind Wahlberechtigte (Deutsche und EU-Ausländer) für die Berechnung zugrunde zu legen. Der Zeitpunkt bzw. der Stichtag ergibt sich aus der Kommunalwahlordnung NRW.

Die zu ermittelnde durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten je Wahlbezirk beläuft sich bei 8993 insgesamt Wahlberechtigte somit auf gerundet 600. Da die Abweichung von dieser Durchschnittszahl nicht größer als 15 v. H. sein darf, können die hiesigen Wahlbezirke grundsätzlich zwischen 510 und 690 Wahlberechtigte umfassen. Eine gesonderte Begründung ist in diesem Rahmen entbehrlich.

Eine Abweichung von bis zu 25 v. H. ist zwar ebenfalls möglich (§ 4 KWahlG), bedarf jedoch einer besonderen Begründung. Nach der aktuellen Begründung zum Änderungsgesetz (vgl. LT-Drucksache 18/7788) gilt dabei, dass für eine Überschreitung der Grenze um mehr als 15 v. H. zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge laut Verfassungsgerichtshof NRW verfassungslegitime Rechtfertigungsgründe vorliegen müssen, die der Wahlrechts- und Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitzen. Als solche führt er beispielhaft die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Wählern untereinander sowie mit den Mandatsbewerberinnen bzw. -bewerbern und damit die Förderung der politischen Willensbildung zur Verwirklichung des Demokratieprinzips (nur bei weit auseinanderliegenden Ortschaften in einer großflächigen Gebietskörperschaft) sowie die Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen im ländlichen Bereich an, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen. Die hiernach berechneten Grenzwerte lauten für eine Abweichung bis zu 25 v. H. demnach 450 und 750 Wahlberechtigte. Eine vorgenannte Begründung der geringfügigen Abweichungen käme insbesondere für die Wahlbezirke Hillensberg (505), Höngen I (718), Höngen II (693), Saeffelen II (507), Süsterseel I (692) und Tüddern II (509) in Betracht.

 

 

 

Nr

Wahlbezirk

Wahlberechtigte

Abweichung

zu Mittelwert

1

Havert

624

4,00 %

2

Schalbruch

568

-5,33 %

3

Isenbruch

553

-7,83%

4

Hillensberg

505

-15,83%

5

Höngen I

718

17,67%

6

Höngen II

693

17,50%

7

Saeffelen I

539

-10,17%

8

Saeffelen II

507

-15,50%

9

Süsterseel I

692

15,33%

10

Süsterseel II

680

13,33%

11

Tüddern-Millen

616

2,67 %

12

Tüddern II

509

-15,17%

13

Tüddern III

625

4,17%

14

Tüddern IV

525

-12,50%

15

Wehr

639

6,50 %

 

Summe

8.993

 

 

Mittelwert

600

0,00%

Ausgehend hiervon wurden demgemäß Änderungen hinsichtlich der bisherigen Wahlbezirkseinteilung vorgenommen, in denen auch ein zusätzlicher Wahlbezirk für den Ortsteil Tüddern berücksichtigt wurde. Ein Vorschlag zur Neueinteilung ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt.

Nachfolgende Erwägungen sollen die Entscheidung des Wahlausschusses tragen und sollen bei der Einteilung der Wahlbezirke Berücksichtigung finden:

 

3 Isenbruch

Die Ortschaft Isenbruch und einige Straßen aus dem benachbarten Schalbruch repräsentieren seit mehreren Kommunalwahlen den Wahlbezirk 3 Isenbruch. Die Straßen Reyweg, Zu den Benden und Schulstraße aus dem benachbarten Wahlbezirk 2 – Schalbruch mussten dem Wahlbezirk 3 zugewiesen werden. Die Ausgliederung der Straßen bot sich aufgrund der örtlichen Nähe und bestehender zwischenörtlicher Beziehungen an. Hier werden in einem Wahlbezirk zwei Stimmbezirke (Schalbruch/Isenbruch) gebildet

 

4 Hillensberg

Betrachtet man nun den Wahlbezirk 4-Hillensberg an, so unterschreiten die Einwohner den Mittelwert um rd. -15,83 %. Die einzig ersichtliche Möglichkeit, die Einwohnerzahl des Wahlbezirks zu erhöhen, wäre es, Teile des nächstgelegenen Ortes, Wehr, dem Wahlbezirk Hillensberg zuzuschlagen. Gemessen von der Bergstraße 2, Hillensberg bis zur Landstraße 1, Wehr, liegen zwischen den beiden Orten 1.6 km freie Feldlage. Von Ortszentrum zu Ortszentrum beträgt die Distanz 2,8 km.

Von einem räumlichen Zusammenhang zwischen den beiden Orten kann also keine Rede sein. Die Kommunikation zwischen den Wählern untereinander sowie den Wahlbewerbern wäre deutlich erschwert, gerade an diesem Beispiel deutlich wird, dass die Gemeinde Selfkant eine großflächige Gebietskörperschaft, die weit auseinanderliegende Ortschaften hat.

Die separat entstanden und gewachsenen Ortsstrukturen kommen erschwerend hinzu. Bei einer Vermischung der Orte in einem Wahlbezirk wäre mit einem Rückgang der Wahlbeteiligung zu rechnen.

 

5 Höngen I und 6 Höngen II

Die zwei Wahlbezirke 5 und 6 bilden den Gemeindeteil Höngen. Beide Wahlbezirke sind groß bemessen. Die Abweichungen von der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße bewegen sich zwischen 15 und 20 vom Hundert.

Da beide Höngener Wahlbezirke die Toleranzgrenze überschreiten, ist ein sinnvoller Ausgleich innerhalb der Gemeindebezirksgrenzen nicht möglich. Der Zuwachs im aufnehmenden Bezirk ginge zu Lasten des abgebenden Bezirks und ist hier nicht zielführend. Die Überschreitungen werden mit Rücksicht auf die nach Hauptsatzung gebildeten Bezirke allerdings toleriert.

8 Saeffelen II

In Wahlbezirk Saeffelen II beträgt die geringfügige Abweichung zum Mittelwert -15,50 %. Eine Verschiebung von Saeffelen I scheidet aus, da hierdurch dieser über -15 % steigen würden. Das Problem würde lediglich verlagert.

Der Wahlbezirk 7 Saeffelen I grenzt an die Ortschaft Höngen. Von der räumlichen Lage her wäre also eine Verschiebung möglich. Nach dem Urteil sollen aber auch gewachsene Ortsstrukturen berücksichtigt werden. Wie schon § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Selfkant zu entnehmen ist, wird das Gemeindegebiet in Ortschaften eingeteilt. Für jede Ortschaft wird ein Ortsvorsteher gewählt. Nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Selfkant sind Saeffelen mit Heilder und Höngen mit Großwehrhagen, Kleinwehrhagen und Dieck jeweils getrennte Ortschaften.

Auch historisch gesehen haben sich Saeffelen und Höngen getrennt voneinander entwickelt. Bis 1969 gehört der Ort Saeffelen zur Gemeinde Waldfeucht.

9 Süsterseel I und 10 Süsterseel II

Die zwei Wahlbezirke 9 und 10 bilden den Gemeindeteil Süsterseel. Beide Wahlbezirke sind groß bemessen. Die Abweichungen von der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße bewegen sich zwischen 13,33 und 15,33 vom Hundert.

Da ein Wahlbezirk die Toleranzgrenze überschreitet und der zweite Wahlbezirk knapp unter 15 % liegt, ist ein sinnvoller Ausgleich innerhalb der Gemeindebezirksgrenzen nicht möglich. Der Zuwachs im aufnehmenden Bezirk ginge zu Lasten des abgebenden Bezirks und ist hier nicht zielführend. Die geringfügige Überschreitung im Wahlbezirk 9 Süsterseel I wird mit Rücksicht auf die nach Hauptsatzung gebildeten Bezirke toleriert.

 

11 Tüddern/Millen I, 12 Tüddern II, 13 Tüddern III, Tüddern IV

Die vier Tüdderner Wahlbezirke bilden die Gemeindebezirke Millen und Tüddern ab. Alle vier Wahlbezirke sind vergleichsweise groß bemessen. Die Abweichungen liegen knapp unter oder über der Abweichungstoleranz von 15 vom Hundert der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße.

Die räumliche Nähe zur Ortschaft Millen wird bereits seit einiger Zeit genutzt, um die Wahlberechtigtenzahlen pro Wahlbezirk in Tüddern an den Durchschnitt anzugleichen. Hier werden in einem Wahlbezirk zwei Stimmbezirke gebildet. Eine weitere Ausdehnung in andere Orte ist nicht sinnvoll und würde die räumlichen Zusammenhänge nicht widerspiegeln.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Wahlbezirkseinteilung auf sachlichen Erwägungen beruht und den örtlichen Gegebenheiten angepasst ist. Die ländliche Struktur des Wahlgebiets gibt nicht viele Optionen für eine außerhalb gewachsener Ortsstrukturen sinnvolle und für die Wählerinnen und Wähler nachvollziehbare Wahlbezirkseinteilung. Auf die nach Hauptsatzung gebildeten Bezirke sowie bestehenden Ortsstrukturen wird Rücksicht genommen. Die Toleranzwerte werden, ggf. unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung, eingehalten.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der vorgelegten Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2025 wird mit den angegebenen Begründungen zugestimmt.

 


Finanzielle Auswirkungen

     nein

Anlagevermögen

     

Haushaltsmittel zur Verfügung

     

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