Sachverhalt:
Der Pächter des Grundstückes in Tüddern, In
der Fummer 16, beantragt die Nutzungsänderung einer Waschanlage in ein Geschäft
für Tabakwaren, Anbau eines Verkaufsraumes, Errichtung einer Überdachung sowie
Legalisierung einer befestigten Stellplatzfläche sowie die Anbringung,
Errichtung und Änderung von Werbeanlage auf dem Grundstück in Tüddern, In der
Fummer 16.
Auf dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan ist die Lage des Grundstückes
schraffiert dargestellt. Das ebenfalls als Anlage
2 beigefügte Luftbild lässt die örtliche Situation erkennen.
Das geplante Vorhaben liegt formal außerhalb
der Ortslagensatzung (siehe Anlage 3)
und auch nicht im Bebauungsplangebiet des BP 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum
III. Der Kreis Heinsberg kommt im Rahmen seiner planungsrechtlichen Beurteilung
zu dem Ergebnis, dass durch die
bestehende Bebauung hier eine im Zusammenhang bebaute Ortslage (§ 34 BauGB)
vorhanden ist, so dass bei wertender Betrachtung der Örtlichkeit die
Ortslagensatzung möglicherweise nicht (mehr) mit der in der Örtlichkeit auf der
Grundlage der bestehenden Bebauung vorzunehmenden Abgrenzung von Innen- und
Außenbereich übereinstimmt.
Gleiches
gilt nach Einschätzung des Kreises Heinsberg auch für die Anbringung,
Errichtung und Änderung der Werbeanlage. Allerdings ist bei Werbeanlagen noch §
10 BauO NRW zu beachten und zu prüfen, ob hier eine störende Häufung und/ oder
Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes vorliegen könnte. Das
Straßenverkehrsamt hat hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs keine Bedenken geäußert. Auch die untere Immissionsschutzbehörde sieht
keine Bedenken, die nicht mit entsprechenden Auflagen geregelt werden
können.
Im Ergebnis sieht der Kreis Heinsberg sowohl
gegen die Nutzungsänderung einer Waschanlage in ein Geschäft für Tabakwaren,
Anbau eines Verkaufsraumes, Errichtung einer Überdachung sowie Legalisierung
einer befestigten Stellplatzfläche als auch gegen die Anbringung, Errichtung
und Änderung von Werbeanlage auf dem Grundstück in Tüddern, In der Fummer 16
keine planungsrechtlichen Bedenken, sofern die Gemeinde ihr Einvernehmen
erteilt.
Beschlussvorschlag:
Über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1
BauGB ist zu beraten und zu beschließen.