Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte
für die im Betreff genannten Bauvorhaben die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
von Punkt eins der textlichen Festsetzungen zu Vorkehrungen zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen, die da in Ziffer 1.8 wie folgt lauten:
„Für den in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereich im Osten des
Planbereiches werden alternativ folgende Maßnahmen festgesetzt:
·
Ausschluss von öffenbaren Fenstern zu
schutzbedürftigen Schlaf-, Wohn- und Aufenthaltsräumen
·
Anordnung
von Nebenräumen wie Flure, Treppenhäuser, WC, Ankleidezimmer oder
Haustechnikräume zur Sportplatzanlage (architektonische Selbsthilfe) oder
·
Konstruktive
Maßnahmen an den Plangebäuden (z.B. Laubengängen, verglaste Vorbauten)
Der Antrag wurde durch eine
gutachterliche Stellungnahme von Herrn Kadansky-Sommer (IBK
Schallimmissionsschutz) vom 15.Januar 2024, die der damaligen Sitzungsvorlage
als Anlage beigefügt war, begründet. Die Begründung basiert auf der 3.
Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 08. Oktober
2021, die erst nach der Erstellung des schalltechnischen Fachbeitrages zum
Bebauungsplan Selfkant Nr. 48 – Tüddern, Hinter der Gärtnerei in Kraft getreten
ist. Der v. g. gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Sportanlagenlärmverordnung
dahingehend geändert wurde, dass die Definition von „seltenen“ Überschreitungen
der Immissionswerte nicht mehr nur auf „besondere Ereignisse und
Veranstaltungen“ eingeschränkt ist, sondern nun auch den normalen Spielbetrieb
mit Meisterschaftsspielen unter hoher Zuschauerbeteiligung (z.B. „Spitzenspiele
der 1. Mannschaft“) umfasst. Der Gutachter betrachtet dabei den „Worst Case“,
dass ein regelmäßiger Spielbetrieb mit hohen Zuschauerzahlen (pessimal zwei
Meisterschaftsspiele an Sonntagen, davon eines in der Mittagszeit) stattfindet
und kommt zu dem Ergebnis, dass ein regulärer Spielbetrieb, der neben dem
Trainingsbetrieb auch Wettkampfbetrieb umfasst, nunmehr aufgrund der Änderung
der Sportlärmschutzverordnung vom 08. Oktober 2021 auch ohne besondere
Vorkehrungen zum Immissionsschutz (Ziffer 1.8, siehe oben) an der Wohnbebauung
im angrenzenden Bebauungsplangebiet BP 48 möglich ist und eine Befreiung von
den planungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer 1.8 des Bebauungsplanes Nr. 48
aus gutachterlicher Sicht möglich ist.
Die Gemeindevertretung hat
in ihrer Sitzung am 12. März 2024 – auf Beschlussempfehlung des Planungs- und
Umweltausschusses vom 05. März 2024 –
einen Antrag auf Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 48 – Tüddern, Hinter der Gärtnerei mit der Begründung abgelehnt,
dass man sich zukünftig die Option offenhalten möchte, auf dem Sportplatz in
Tüddern, Messweg Ballsportarten ausüben zu können, was aus gutachterlicher
Sicht auch bei der beantragten Befreiung im v. g. Rahmen möglich ist.
Entsprechend der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung hat die
Gemeindeverwaltung mit Datum vom 21. März 2024 und 18. Juni 2024 die vom Kreis
Heinsberg geforderte Stellungnahme beschlusskonform abgegeben.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 teilt der Kreis Heinsberg mit, dass
„durch die beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und sie städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarrechtlicher Belange
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Über die Zulässigkeit von
Bauvorhaben nach § 31 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 36
Abs. 1 BauGB im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde, das die Gemeinde
Selfkant mit Schreiben vom 21. März 2024 (konform der Beschlussfassung durch
die Gemeindevertretung) versagt hat. Im vorliegenden Fall ist die Begründung,
zum versagten Einvernehmen jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als durch die
beantragte Befreiung eine Einschränkung in Bezug auf die bestimmungsgemäße Nutzung
des Sportplatzes (Bestandsschutz) nicht zu befürchten ist. Das erforderliche
Einvernehmen wurde somit rechtswidrig versagt.“
Der Kreis Heinsberg
beabsichtigt, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 73 BauO NRW zu ersetzen und
gibt der Gemeinde nunmehr im Rahmen der Anhörung gemäß § 73 Abs. 4 BauO NRW die
Möglichkeit zur Stellungnahme. Sollte die Gemeindevertretung weiterhin ihren
bisherigen Standpunkt vertreten, ist nunmehr eine nachvollziehbare Begründung
zu formulieren.
Beschlussvorschlag:
Über die Angelegenheit ist erneut beraten und
zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen |
nein |
Anlagevermögen |
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Haushaltsmittel zur
Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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